Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 25 (20.6.1902)
- Date
- 1902-06-20
- Page
- Seite 297 (sequence 11)
- Language
- German
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297 glücklich sitzen, K iten ach Wenderhlag denen, die;ereicher ruf das ich selten nudischc he Darmole s' e keinesudischen ik ihrern ur Ver- Rechtsvickelten sozialen Nechtsmenimn n Recht talinunäher rte der nsbeute Hungen r Welt ing die lehrten suchen, Rechts l Aruch ig der r, daß rn die ^d der Rechte chigkeit groß rsamen lß ein Unter ühnen ichung chende zweite tschrift?parat- Wenn wir ins Auge fassen werden, daß das jüdische Recht cks Emanation des göttlichen Willens betrachtet wird, daß die Tradition bis zum i-TüPfel befolgt sein muß — wird uns ruch der objektive Charakter der talmudischen Rechtsvorschriften; n gebührendem Lichte erscheinen. Während das römische Recht! lberwiegend subjektiv ist, steht das jüdische im Zeichen der mrren Objektivität. Im Erbrechte tritt dies besonders klar! jervor. Die Erbfolge ist von Gott ein für allemal festgesetzt, i Ls giebt weder eine Annahme, noch eine Ausschlagung der i Erbschaft. Indem im römischen Rechte der Wille des Erblassers >ie Vorschriften des objektiven Rechts ändern kann, verliert! ms talmudische Systeni über die Autonomie des Individuums! ein einziges Wort. Der Begriff einer lmreäitrm.jrmeim ist für Le tallnudischen Juristen ein völlig fremder. i Die von Gott gewollte Vorschrift hat es festgestellt, daß! in Moment des Todes das Erbe ans die im Gesetze genannten , Personen übergeht: es geschieht ipso stiro ohrre Befragen, ohne! Festsetzung irgend eines Termins. Mögen die Erben wollen z der nicht — sie müssen ihr Erbtheil antreten. Das Testanient! .nur sich nur in den von objektiver Norm bestimmteil Schranken > Mwegen: die Enterbung ist nur im Wege einer Präterition , ibglich — im vollen Gegensätze zum römischen Rechte, wo sie! mr oxpi'68818 vorbm geschehen darf. Und auch der Begriff! ines Pflichttheils ist dem talmudischen Recht völlig fremd. - Hiermit erschöpfen sich die Gegensätze beider Rechtssysteme.! me Details bei der Erbfolge, die Haftung für die Schulden md Nachtaßverbindlichkeiten sind auch anders gestaltet. Es; onrde uns zu weit führen, wenn nur, dem Verfasser folgend,! n die Subtilitäten dieser Unterschiede uns vertiefen wollten. uh müßte in solchem Falle bei dem verehrten Leser eine! nristische Fachausbildung voraussetzen. Und es handelt sich ja -ur darum, die Hauptpunkte der Darstellung in Betracht zu ziehen. So ist das Erbrecht — im Großen und Ganzen genommen im Talmud objektiv gestaltet. Doch die talmudischen In- - isten — wahrscheinlich den Bedürfrussen des Verkehrs Rechnung ragend — haben einen Ausweg gesunden, der die Umgehung er starren Vorschriften möglich macht. Das jüdische Recht erbietet nicht die Schenkungen und die sogenannten mortm! .in8a ckouationes. Diese beiden Formen der Vermögenscersügungen können ganz richtig als Surrogate des Testaments! an eigentlichen Sinne des Wortes betrachtet werden. Das - Ligenthum und der Eigenthmusbegriff ist auch so starr und z bjektiv gefaßt wie die Erbfolge. Tie Dispositionsbefugniß des! Nldividrrums über sein Vermögen ist sein heiliges Recht. Und! ie Erbfolge ist desgleichen heilig und unzerrüttbar. Diese! Interferenz der beiden Institute führt zum Schlüsse: man kann! llier sein Vermögen verfügen, ohne die objektiven Vorschriften nes Erbrechts ausdrücklich zu verletzen. Ein Testament, nach! welchem das ganze Erbe Fremden znfallen sollte, wäre nichtig; voch ist eine Schenkung des ganzen Vermögens zulässig. j Indem der Verfasser die Unterschiede der beiden Systeme! llarzulegen versucht, giebt er zu derselben Zeit eine ausführliche! Darstellung der talmudischen Rechtsdogmatik. Die Vergleichung > mit dem römischen Rechissystem schließt also die knappen und UarenAuseinandersetzungen über das eigentliche Thema ganz und Lar nicht aus.! Es ist selbstverständlich, daß wir mit großer Ungeduld - den zweiten Band des Werkes (über Obligationenrecht) zu Ende geführt sehen wollen. Bis jetzt sind nur die Ausführungen über die Form der Schuldverhältnisse, fertiggestellt. Indem wir die Besprechung des noch nicht erschienenen Bandes uns Vorbehalten, hegen wir die Hoffnung, daß er in kurzer Zeit folgen wird. Es wäre ein großes Verdienst, nicht nur für die jüdische Wissenschaft, sondern auch für die allgemeine Rechtsvergleichung, wenn das Unternehmen des Verfassers mit Erfolg gekrönt sein könnte. Daun könnten wir uns rühmen, daß wir wissenschaftlich bearbeitete und auf der Höhe der modernen Forderungen stehende „Institutionen des talmudischen Rechts" besitzen. Irrthümcr. Eine Erzählung von B. Ginsberg. i^w^^or der „Villa", dem schönsten Hause der Stadt, das so vornehm dalag mit der breiten, oleandergeschmückten Freitreppe und dem geschorenen Nasenrondel davor, auf dem jetzt mißfarbener, halb geschmolzener, halb zerstampfter Schnee lag, drängle sich die schaulustige Menge. Sie standen da schon stundenlang — oder vielmehr sie bewegten sich durch einander wie ein anfgescheuchter Ameisenhaufen, — obwohl es noch nichts zu sehen gab. Die Thür der „Villa" war noch fest geschlossen, und erwartungsvoll hingen viele Augen an ihr, des Augenblickes gewärtig, da sie sich öffnen und die Draußcnstehenden einen Schimmer von Licht, Glanz undNeichthum sehen lassen würde. Und diese Altssicht, die einem Großstädter noch nicht ein flüchtiges Stocken des Fußes abuöthigt, hielt diese Leute, Männer in Arbeitsblusen und Frauen mit schweren Eiukaufskörbeu am Arm, junge Burschen mit Kiepen oder Mulden auf den Schultern, zierlich gekleidete junge Mädchen mit Mnsikmappen oder Schlittschuhen, halberwachsene Realschüler und Kinder — Kinder von allen Altersstufen — stundenlang hier fest, ans dem schneenassen Boden, wo man unfehlbar kalte Fuße bekam und mit größter Wahrscheinlichkeit sich einen tüchtigen Schnupfen holen konnte. Ja — hier hatte man eben mehr Zeit als in den Centralen der Arbeit, den großen Städten; hier galt noch nicht als allmächtiges Glaubensbekenntniß der Spruch: „Zeit ist Geld!", obwohl, wie eürige Unterrichtete erzählten, dieser! selben Spruch der Bankier Lilieu- Ihal in großen Gotdbnchstaber: über der Thür seines Comvtoirs stehen hatte. Ja, — der Bankier Lilienthal -- oder der „Kommerzienrath", wie man ja jetzt sagen mußte, der mochte wohl die Wahrheit dieses Spruchs gründlich erprobt haben. Ihm hatte die Zeit - - die richtige Ausnutzung der Zeit — Geld, viel Geld gebracht; oder war es sein geschäftliches Genie, — das „Erbtheil seiner Nasse," — oder war es nur einfach — Glück, - ohne das kein Sterblicher zum Erfolge gelangt? „Ja, die Juden haben halt Glück!" sagte der Klempner Fiebig, der, mit denn Werkzeug in der Hand, wohl schon eine Stunde dastand. Er war auf den: Wege nach einer Küche, wohin er eiligst bestellt worden war, um die Wasserleitung, die sich nicht schließen lassen wollte, in Ordnung zu bringen. Aber hier, wo es so Wichtiges Zu sehen gab, mußte Station gemacht werden — mochte inzwischen die Küche, ja das ganze Haus unter Wasser gesetzt werden!