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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-06-20 · Heft 25 (20.6.1902) · p. Seite 296

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 25 (20.6.1902)
Date
1902-06-20
Page
Seite 296 (sequence 10)
Language
German
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29 i Betrages entschädigt wird. (3. Mose 5, 24.) Solcher Lehren brauchen wir uns wahrlich nicht zu schämen! Zu Nr. 7, das „Armenrecht", wäre zu bewerfen, das; 5. Mos. 24, 19—22 lnicht 23; dieses Kapitel zählt nur 22 Verse) in einer kleinen Chrestomathie eine überflüssige Wiederholung voir 3. Mos. 19, 9—11 ist. Aus den Prophetenbüchern wären „unter besonderer Berücksichtigung unserer religiösen Praxis" in erster Linie die Stücke zu wählen, die auch als Haftaroth gebraucht werden. Wie schön ließen sich z. B. 1. Kön. Kap. 18 Elias Eifern gegen die Baalspropheten am Berge Karmel oder die Trostreden des zweiten Theiles des Buches Jesaja, die unbestritten zu den großartigsten und erhabensten Stücken der heiligen Schrift gehören und unter denen bekanntlich auch die Hafteroth der sieben Trostsabbathe sich befinden, in einer Chrestomathie verwerthen. Den zwingenden Grund, weshalb der Verfasser „das messianische Zukunftsbild des Propheten Micha" (Nr. 7), das sich auch bei Jes. Kap. 2 findet, just aus Micha 4 genommen hat, habe ich nicht einsehen können, zumal die hohe Kritik diese Zukunftsverheißnng sowohl dem ersten Jesaja als auch dem Propheten Micha abspricht. Darüber, daß manche von dein Verfasser gemachten lieberschriften zu den Psalmen dem Texte nicht ganz entsprechen, Ps. 37, 84, 114 n. a. m., und daß wieder einige Ueberschriften wie „der Herr ist mein Hirt", aus bestimmten Gründen uns fremd anmuthen, will ich mit dem Verfasser nicht streiten, da auch große Exegeten bei den Ueberschriften zu den Psalmen nicht glücklicher waren. Wohl aber bedauere ich es außerordentlich, daß das überaus anmuthige Büchlein Ruth und die hochpoetischen Bücher Hiob und Keheleth so stiefmütterlich behandelt wurden. Aber auch vom rein Praktischen Standpunkte ist die geplärrte Chrestomathie nicht zu empfehlen, da von den 45 auserwählten Lesestücken nicht weniger als 22 resp. 23 — also die Hälfte — in den: Gebetbuchs (ed. Rödelheim oder Sachs, die als Schulbücher im Gebrauch sind) sich befinden. Werden etwa diese, in dein Gebetbuche bereits vorhandenen Bibelstücke interessanter und fesselnder werden, wenn man sie ans einer Chrestomathie, die kaum so korrekt sein dürfte wie die erwähnten Ausgaben, lesen wird? Sollten etwa die deutschen Ueberschriften, mit denen Herr Tr. David die einzelnen Abschnitte versehen will, diese Zauberkraft besitzen? Ich bezweifle es sehr. Ueber das Vokabularium, das dieser Chrestomathie beigefügt werden soll, kann ich mir, so lange ich es nicht gesehen habe, kein Urtheil erlauben, dagegen glaube ich, daß mit einer Grammatik, die auf das Nomen und das regelmäßige Zeitwort sich beschränkt, nicht viel auszurichten sei, zumal wenn man mit den Oberklassen schwierige poetische Bibelstellen zu lesen beabsichtigt. Nach all dem Gesagten möchte ich zum Schluß Herrn Dr. David den kollegialen Rath ertheilen, mit der Herausgabe seines neuen Schulbuches vorläufig zu warten — Niemand wird ihm zuvorkommen, da dasselbe bereits öffentlich angezeigt ist — und seinen Plan dem Rabbinerverbande in der nächsten Versammlung vorzutragen. Es dürfte sicherlich eine Kommission mit der Prüfung dieser Angelegenheit betraut werden, deren y Von den gewählten Bibelstücken enthält das Gebetbuch eck. Rödelheim: das Lied am Meere, das Zehnwort, das biedere Weib, Sprüche der Väter und 18 Psalmen; die eck. Sachs hat noch überdies auf Seite 186 den Psalm 8. Entscheidung wir dann höre" wollen. Da wir jetzt so glücklich sind, einen Rabbiner- und einen Lehrerverband zu besitzen, st wäre es rathsam, wenn jeder Autor mit seinen Arbeiten am pädagogischem Gebiete sich an diese Körperschaften wenden würde, um ihren Rath einznholen. Wird dieser Vorschlag befolgt, so dürften wir in Zukunft Lehrbücher bekommen, die dem Verfasser und der Schule zum wahren Segen gereichen werden. Der Talmud und sein Recht. Von Dr. S. Rundst ein. vergleichende Methode in ihrer Anwendung auf das talmudische Recht wurde bis in letzter Zeit ziemlich selten in Betracht gezogen. In den sich auf die talmudische Jurisprudenz beziehenden Arbeiten kam die dogmatische Darstellung hauptsächlich zur Geltung. Undis indiAeslagne inoles' Freilich kann man den Nutzen der dogmatischen Methode keinesfalls bestreiten. Doch, will man den Geist des talmudischen Rechtes, all die feinsten Nüancen der rafsinirten Kasuistik ihrem Werthe nach beurtheilen — so muß man unbedingt zur Vergleichung mit anderen Rechtssystemen greifen. Die Rechtsnormen des Talmuds gehören der Epoche einer entwickelten Kultur an, sie bezeugen eine subtile Auffassung der sozialen Zustände. Sie müssen deshalb mit einem „ebenbürtigen" Rechts-- system verglichen werden: es könnte uns das tündmnentnm compnrntionis fehlen, falls wir es zum Beispiel mit dem Recht eines primitiven Volkes zusammenstelleu wollten. Es wäre ein sehr interessantes Unternehmen, das talmudische Nechtssystem in Vergleichung mit dem römischen näher ins Auge zu fassen. Abgesehen davon, daß die Resultate der Forschung auch für die Völkerpsychologie eine reiche Ausbeute bieten könnten, wäre es höchst interessant, die Abweichungen der rein jüdischen Auffassung von der römischen in der Welt der Rechtsideen zu beleuchten. Freilich beurtheilte Jhering die juristischen Konstruktionen der talmudischen Nechtsgelehrten ziemlich abfällig. Vielleicht wäre die Ursache darin zu suchen, daß der große Gelehrte seine Kenntnisse des talmudischen Rechts aus einer sehr zweifelhaften Uebersetzung des Schulchan Aruch schöpfte. Und vielleicht auch trug die religiöse Färbung der juristischen Auffassung im Talmud die Schuld daran, daß Jhering sie ziemlich skeptisch beurtheilte. Er war ja an die Differenzirung des prot'annm vom las gewöhnt, und der Mangel einer gewissen weltlichen „Autarkie" im jüdischen Rechte veranlaßte ihn, darin einen Beweis seiner Minderwerthigkeit zu erblicken. Es fehlte bis heutzutage eine erschöpfende und groß angelegte Arbeit, die die Unterschiede und die gemeinsamen Merkmale der beiden Rechtssysteme beleuchten konnte. Mit großer Befriedigung möchten wir feststellen, daß ein vielversprechender Jurist sich diese Aufgabe gestellt hat. Unter- Leitung Professor Köhlers schritt Herr Napaport zu dem kühnen Unternehmen. Es sind bisher zwei — ans die Vergleichung des talmudischen Rechts mit dem römischen — sich beziehende Aufsätze erschienen: der erste behandelt das Erbrecht, der zweite die Formen der Obligationen. r) M. W. Napaport: Der Talmud und sein Recht. Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft Bd. XIV, XV. lauch Separatabdruck).

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