Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1902)
- Date
- 1902-05-23
- Page
- Seite 245 (sequence 7)
- Language
- German
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245 5emiiratt„!?ine volle ngelischcii, also g )e jüdiscn s der secl Uiftungl,^ ähigungs e jüdisch i!^ einjähri; Kolleg.» ickt. Eie, sie gen nsbildni g 'll Lehn r- )en chri l. öniglichc» bei dies l hristlich ist al o eder Zuk iterland s iren ui.d er Hab.» geistliche i en Her den nid an eine ri echtignng Auf d-e l nun d ,en, Hab. ii >0 jüdiscie lanziell » ihren n ie ähnlich ü doch v e! »iel hohn ie Gere, n staat er Unter gegen d e itrag a!s nitglied r nur n s Nan w r m werd strrrg d-r demna!i 'nunissi-!i hnen d u! >mmissi. i> zur E hat schr sich de öffnet ir hristlich ii;r jung r )rher d s mmissi ii e bis z r sehr ko i ele fühl an die-el ilnsprüc c ie Lehr i l ^gründe.j Lege w e staatliwe' Zöglinge onfessioi Inicht ausgenommen. Es ist ihnen also ans beide Weisen der Weg verzerrt. Nun könnte man ja fragen: Was ist richtiger? Soll man den civaten Seminaren, die für jüdische Zöglinge eingerichtet sind, das siecht geben, die Befähigungsscheine zum einjährigen Dienst auszuellen, oder soll man staatliche Seminare für jüdische Aspiranten des Lehrerstandes einrichten? Das sind die beiden Möglichkeiten, die es .siebt. Was nun die erste Möglichkeit betrifft, so ist schon im Jahre 1900 luer im Abgeordnetenhause darüber einmal verhandelt worden, warum nicht den Privaten Seminaren für jüdische Zöglinge auch seitens des Reichskanzlers das Recht Zum einjährigen Zeugniß verliehen werden f inne. Damals hat der Herr Ministerialdirektor Dr. Kügler namens d r Unterrichtsverwaltung erklärt, daß die preußische Uuterrichtsverualtung es nicht befürworten könne, diesen Anstalten das Recht zur ) usstellnng des Zeugnisses der Befähigung zum einjährigen Dienst zu!g ben. Dieses Nichtbesürworten seitens der preußischen Unterrichtsrw altung giebt uns hier die Kompetenz, über diese Sache zu reden. bgleich an sich ja es Sache des Reichskanzlers ist, darüber zu befinden, elche Privatanstalten das Recht haben sollen, die Befähigung zum njährigen Dienst zu bezeugen. Damals hat der Herr Vertreter des Kultusministeriums erklärt, es sei nur deshalb davon abgesehen worden, g eil sich die Zöglinge der staatlichen Seminare verpflichten müßten, -ne Zeitlang im öffentlichen Volksschuldienst thätig zu sein. Nun. die idischen Lehrer sind ja auch thatsächlich in ziemlich großer Anzahl im i ffentlichen Volksschuldienst thätig. Ich bin auch überzeugt, die Herren Ii ürden eine solche Verpflichtung, falls sie befragt würden, ob sie sie vernehmen wollten, ebenfalls übernehmen. Dann liegt aber auch >t r angeführte Grund nach meiner Meinung vollständig neben der ache. Wenn Sie das Verzeichniß der privaten Lehranstalten ansehen, e das Recht haben, das Besühignngszeugniß zu geben, so finden ie da höhere Privatknabenschulen, Handelsschulen u. dgl. Es ird aber von keinem der Zöglinge dieser Privatanstalten verlangt, iß er sich etwa dem Staatsdienst widme. Ebensowenig wird von nein Schüler einer höheren Lehranstalt verlangt, wenn er das einihrige Zengniß erwirbt, daß er die Verpflichtung übernimmt, sich dem taatsdienste zu widmen. Diese Verpflichtung hat mit der Fähigkeit, njährig-freiwillig zu dienen, gar nichts zu thnn. (Sehr richtig!) ei der Befähigung zum einjährigen Dienst kann es nur auf die nsseuschaftliche und moralische Qualifikation ankommen. Die wissenhaftliche und moralische Qualifikation ist aber für die Zöglinge der idischen Seminare ganz genau dieselbe wie für Zöglinge der christchen Seminare. Es wäre auch -schlimm, wenn es anders wäre; 'nn dann würden wir ja Lehrer verschiedenen Grades in Preußen oben, und das dürste unter keinen Umständen der Fall sein. An iesen jüdischen Lehrerseminaren wird auch, wenn ich richtig unterrichtet bin, die Abgangsprüsung unter dem Vorsitz eines Kommissars königlichen Provinzialschulkollegiums abgehalten. Es ist also lle Garantie geboten, daß nicht blos auf dem Papier, sondern auch u Wirklichkeit dieselben wissenschaftlichen Fähigkeiten erfordert werden ne für ein Abgangszeugnis; an einem staatlichen Seminar. Ich lanbe deshalb, es würde in erster Linie richtig sein, wenn die preuische Unterrichtsverwaltung, die ja doch ihre Vertreter im Reichschulkollegium hat, dort den Antrag stellte, bei dem Herrn Neichsrnzler vorstellig zu werden, daß auch die privaten jüdischen Seminare as Recht erhielten, das einjährige Befähiguugszengniß ausznstellen, gut, wie das jetzt eine Anzahl privater Lehranstalten haben. Will ian das aber nicht, so bliebe als zweiter Ausweg der, daß der Staat azn überginge, auch staatliche Lehrerseminare für jüdische Zöglinge inzurichten. Eins von beiden muß aber geschehen, damit die erfass« ngs mäßig gewährleistete Gleichberechtigung er verschiedenen Konfessionen nicht blos aus dem kapier steht, sondern Wirklichkeit wird. Ich bitte Sie, neinen Antrag anzunehmen. (Lebhafter Beifall links.) Abg. Peltasohn (Freis. Vereinigung): Ich möchte den Antrag cs Herrn Kollegen Noelle warm unterstützen. Mir liegt es auch fern, nzunehmen, daß irgend ein Versuch gemacht worden ist, die Gleich-! crechtigung der Bittsteller einzuschränken. Es sind im Wesentlichen, ie wir gehört haben, formelle Bedenken gegen die Berechtigung des Antrages der Petenten geltend gemacht worden. Es wurden die Pecnten, wie der Herr Berichterstatter uns dargelegt hatvon dem Verrn Reichskanzler an den Herrn Unterrichtsminister gewiesen, und er Herr Unterrichtsminister macht im Hinblick ans die Entscheidung A's Reichskanzlers, wonach in nichtstaatlichen Lehrerseminaren vorgebildete Lehramtskandidaten zum Einjährigfreiwilligendienst nicht zngelasseu werden können, formelle Bedenken geltend. Daß die jüdischen Lehrer, trotzdem sie nicht in staatlichen Anstalten vorgebildet sind, dieselbe Befähigung nachzuweisen haben und auch ebenso vorgebildet sind wie ihre christlichen Kollegen, steht ja unstreitig fest. Es ist auch schon dargethan, daß die jüdischen Anstalten theilweise unter staatlicher Aufsicht stehen, und daß jedenfalls alle Kandidaten vor den öffentlichen Prüfungskommissionen geprüft werden und ihre volle Befähigung nachweifen müssen; es wird ihnen aber die Möglichkeit genommen, den Voraussetzungen, die hier der Reichskanzler verlangt, nachzukommen, indem sie in staatlichen Anstalten nicht ausgenommen werden. Es bleibt also nur der Weg, den der Herr Kollege Noelle richtig angedeutet hat, übrig. Es würde ja vielleicht den jüdischen Lehrern nicht so sehr darauf ankommen, ob sie ihre Militärzeit als Einjahrig-Freiwillige absolviren; aber sie empfinden mit Recht eine Zurücksetzung gegen die anderen Lehrer, und diese Zurücksetzung ist, wie Herr Kollege Noelle schon treffend ausgeführt hat, durchaus nicht begründet. Was Herr Ministerialdirektor Kügler als Grund geltend gemacht hat. ist durch den Herrn Kollegen Noelle bereits widerlegt. Ich glaube auch, daß die jüdischen Lehrer sich sehr gern der Verpflichtung unterziehen werden, eine Reihe von Jahren im öffentlichen Schuldienst thätig zu sein. Es könnte aber auch die Ertheilung der Berechtigung von einer derartigen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die königliche Staatsregieruug darauf so sehr viel Gewicht legt. Eine Aeudernng könnte meines Erachtens durch einen Federstrich des Herrn Reichskanzlers herbeigeführt werden, ohne daß irgend ein Prinzip dabei anfgegeben wird, und die königliche Staatsregierung, die Unterrichtsverwaltung, die eine machtvolle Autorität darstellt, sollte wohl im Interesse ihrer Lehrer auf eine Aeudernng hinwirken. In diesem Sinne ist der Antrag auf Erwägung durchaus begründet. Ich bitte diesem Antrag allseitig uachzukommen. (Bravo! links.) Negiernngskonlinissar, Geheimer Oberregiernngsrath Brandi: Die thatsächlichen Verhältnisse sind von den Herren Vorrednern, insbesondere voll dem Herrn Berichterstatter, richtig angegeben; ich möchte unreinen Punkt klarstellen, der die Beteiligung des Unterrichtsministeriums betrifft. Nicht der Unterrichtsminister hat. wie vorhin gesagt wurde, mit dem Herrn Reichskanzler das und das über die jüdischen Lehrer beschlossen, sondern der Herr Reichskanzler hat einfach die staatlichen Lehrerseminare unter diejenigen Lehranstalten* ausgenommen, denen das Recht zukommt. die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst zu bezeugen; die Berechtigung ertheilt überhaupt nicht die Lehranstalt. Zu den Anstalten, welche diese Befähigung bezeugen dürfen, gehören die Privatseminare und daher auch alle jüdischen Seminare nicht. Nehmen wir an, die Einrichtung wäre nicht der der staatlicher! Seminare ebenbürtig! Gleich viel, der Herr Reichskanzler hat sie nicht ausgenommen. Nun sind diejenigen Petitionen, die nachher eingereicht worden sind, von dem Herrn Unterrichtsmiuister mit Rücksicht ans die Zuständigkeit des Herrn Reichs kanzlers abgelehnt worden, und wenn der Herr Reichskanzler die an ihn direkt eingegangeneu Petitionen dem Herrn Unterrichtsminister zur Bescheidung gegeben hat, so hat er das gethan, weil der Herr Unterrichtsmiuister das zuständige Organ war, und in den Rechtsverhältnissen sich inzwischen nichts geändert hatte, mithin der Herr Unterrichtslllinister weiter nichts sagen konnte als: Da die jüdischen Seminare nicht zn den öffentlichen Seminaren gehören, muß ich auf die Entschließung des Herrn Reichskanzlers verweisen. So liegt die Sache. Ich glaube deswegen, daß es richtig ist, wenn sich das hohe Haus dem Beschluß der Unterrichtskommission anschließt. Es liegt doch darin ausgesprochen, daß die Unterrichtsverwaltung, wenn die Gelegenheit sich bietet, dieses Verlangen der jüdischen Lehrer nicht unberücksichtigt lassen soll, und das darin ausgesprochene Wohlwollen ist, glaube ich, angebracht, und das hohe Haus würde die Stimmung der Unterrichtskommission Lheilen. Darüber hinanszugehen liegt, glaube ich, gar nicht in der Zuständigkeit des preußischen Abgeordnetenhauses; denn weder berücksichtigen noch eigentlich materiell erwägen kann die preußische Staatsregierung den Antrag, die Berechtigung zmn einjährigen Militärdienste den jüdischen Seminaren zu ertheilen. Abgeordneter Oeser (nationalliberal): Es liegt ebenso in derBesngniß des Abgeordnetenhauses, die Petition der königlichen Staatscegienmg zur Erwägung oder Berücksichtigung Zu überweisen, wie sie