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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-05-23 · Heft 21 (23.5.1902) · p. Seite 244

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 21 (23.5.1902)
Date
1902-05-23
Page
Seite 244 (sequence 6)
Language
German
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244 Und so wenden wir uns an Euch, unsere Brüder, B'ne Nachmanim, Nachkommen Abrahams, Isaaks und Jakobs, an Euch, Ihr Hochherzigen all allen Orten: Erbarmt Euch unser! Habet Mitleid mit uns Ulld mit unseren Kindern! „Wer nur eine Seele voll Israel vor Untergang rettet, sagen unsere Weisen, dem wird es so hoch angerechnet, als hätte er zum Fortbestand einer ganzen Welt beigetragen," und wir, ach, zählen 800 Seelen, wir sind eine große Gemeinde, die jetzt dringend der Menschenhilfe bedarf: o erbarmet Euch unser und unterstützet uns, damit wir weiter bestehen können. Wir waren bis jetzt Kauflente, Viele von uns trieben Handel in Schemacha, und wir ernährten uns redlich und allständig. Jetzt aber ist die dortige Bevölkerung theils umgekommen, theils verarmt; unsere Kinder aber bitten um Brod und wir können ihnen solches nicht verabfolgen. Wir flehen Euch an im Namen unserer Thora: Erbarmt Euch unser so schnell als möglich! Wir bitten Euch im Namen der gemeinsamen Erinnerung all unsere drei Erzväter und vier Erzmütter, im Namen des Nabbon Simon den Jochai, des Nabbi Meir baal Netz und unseres Lehrers Mose: Habet Mitleid mit uns und beeilet Euch, uns vor dem Hungertode zu schützen! Gott wird Euch dieses Verdienst hoch anrechnen und Euch ulld Euren Kindern langes Leben schenken." Der Militärdienst der jüdischen Lehrer. Berlin, 18. Mai. ie wir bereits in Nr. 10 berichtet haben, wurde im preußischen Abgeordnetenhaus die Petition des Hauptlehrers Graf-Essen und Gellossen um Beilegung; der Berechtigung zum einjährigen Militärdienst an die jüdischen! Volksschnllehrer der königl. Staatsregierung „als Material"! überwiesen. Angesichts der prinzipiellen Bedeutung der Frage geben wir die Verhandlungen nach dem stenographischen Pro-! tokoll hier wieder. Berichterstatter Abg. Ernst: Hundertfünfzehn jüdische Volksschnl-! lehrer bitten: Das Hohe Haus der Abgeordneten wolle hochgeneigtest dafür eintreten, daß die jüdischen Lehrerseminare, die zur Abnahme der Volksschullehrerprüfung und zur Ausstellung des Befähigungs- Zeugnisses zum Lehramt berechtigt sind, auch das Recht zur Ausstellung des Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Dienst erhalten, daß ferner dieses Befähigungszeugniß auch denjenigen jüdischen Lehrern und Lehramtskandidaten zu Theil werde, die ihre Prüfung vor der Prüfungskommission eines königlichen Seminars ablegen. Bekanntlich hatten die Volksschullehrer in früheren Jahren die Vergünstigung, nur 10 Wochen dienen zu brauchen. Durch Allerhöchsten Erlaß Sr. Majestät des Kaisers wurde dann im Jahre 1895 bestimmt, daß die Dienstpflicht der Volksschullehrer künftighin ein volles Jahr betragen solle. Ein Jahr später ertheilte sodann der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten in Uebereinstimmung mit dem Herrn Reichskanzler, dem Vorsitzenden der Neichsschulkommission den staatlichen Lehrerseminaren das Recht, finden einjährig-freiwilligen Dienst giltige Abgangszeugnisse ausstellen zu können. Der Erlaß vom 16. September 1896 lautet wörtlich: „Nachdem die staatlichen Lehrerseminare durch Erlaß des Reichskanzlers vom 19. Februar d. I. als Lehranstalten anerkannt worden sind, giltige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Dienst ausstellen zu dürfen, erhalten künftig die Seminarzöglinge nach bestandener Abgangsprüfuug ein Zeugnis; nach dem Muster zu 8 90 der deutschen Wehrordnung von; 22. November 1888. Auf Grund dieses Nachweises können sie die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nachsuchen." Diese Berechtigung bezog sich aber nur aus diejenigen Zöglinge, die in den staatlichen Seminaren ihre Ausbildung erhalten und nach Absolvirnng des Kursus ihre Prüfung dortselbst abgelegt hatten. Die Zöglinge der nichtstaatlichen Seminare haben die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst nicht erhalten. Davon werden in erster Linie die jüdischen Lehrerbetroffen. Junge Leute jüdischer Konfession, die sich dem Lehrfache widmen wollen, sind nicht zum Besuche eines staatlichen Seminars berechtigt, weil die staatlichen Seminare sämmtlich christlichen Charakters sind. Jüdische Se»ninarzöglinge werden in staatlichen Seminarci! höchstens als Hospitanten zugelassen, aber sie erhalten keine volle Ausbildung, weil jüdischer Religionsunterricht an den evangelischen oder katholischen Seminaren nicht ertheilt wird. Sie sind also gezwungen. ein jüdisches Seminar zu besuchen. Da staatliche jüdisch Seminare in Preußen nicht existiren, so bleibt nur übrig, eines der sec! Z nichtstaatlichen Seminare zu besuchen, die theilweise von Stiftung,,, erhalten werden und des Rechts zur Ausstellung von Befähigung? Zeugnissen für den einjährig-freiwilligen Dienst ermangeln. Die jüdisch „ Volksschullehrer fühlen sich dadurch, daß sie das Recht zum einjährig freiwilligen Dienst nicht erhalten, hinter ihren christlichen Kolleg, „ zurückgesetzt und zu Lehrern niederer Ordnung herabgedrückt. Eie empfinden diese Znrücksetzniig um so schmerzlicher, als an sie genci, dieselben Anforderungen in Bezug ans wissenschaftliche Ausbildung gestellt werden wie an die christlichen Kollegen. Den jüdischen Lehrerseminaren ist genall derselbe Lehrplan vorgeschrieben wie den chri rlichen, die jüdischen Seminaristen müssen ferner vor einer königlichen Prüfungskommission ihr Examen ablegen, und es wird bei dies r Prüfung gellau dasselbe von ihnen verlangt wie voll den christlich;,, Seminaristen. Ein stichhaltiger Grund zur Zurücksetzung ist al r umsoweniger vorhanden, als die jüdischen Lehrer zu jeder Zu, bestrebt gewesen sind, ihre Kräfte in den Dienst des Vaterland s zu stellen und die ihnen allvertraute Jugend zu brauchbaren ui.d treuen Staatsbürgern zu erziehen. Die jüdischen Lehrer Hab;,, sich ill Petitionen sowohl an den Herrn Minister der geistliche,, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten als auch an den Henii Reichskanzler gewandt; sie sind aber abschlägig beschrieben m d darauf verwiesen worden, das; nur denjenigen Lehrern, die an eine „ staatlichen Seminar ihre Ausbildung erlangt hätten, die Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst gewährt werden könne. Auf d:e weitere Bitte, ihnen mitzutheilen, ans welchem Wege sie denn nun d e Berechtigung znm einjährig-freiwilligen Dienst erlallgell könnten, Habii sie keine Antwort erhalten. Im preußischen Staat sind ca. 900 jüdische Lehrer vorhanden, und ich sollte meinen, es läge schon im finanziell „ Interesse des Staates, ihnen dieselbe Berechtigung zu gewähren n ie den christlichen Lehrern; denn die Ausbildung eines gewöhnlich u Soldaten ans Kosten des Staates belastet die Staatskasse doch v el stärker wie die Ausbildung eines Einjahrig-Freiwilligen; viel hohn wie dieser finanzielle Gesichtspunkt stehen selbstverständlich die Gere,gtigkeit und die Verfassung, die allen Konfessionen dieselben staat - bürgerlichen Rechte gewährleistet. Man verkannte nun in der Unterrichtskommission nicht, daß eine ungerechtfertigte Härte gegen d e jüdischen Volksschullehrer Vorlage. Aber trotzdem ich den Alltrag ans Berücksichtigung stellte, glaubte die Mehrzahl der Konnnissionsmitglied r doch, dem hohen Hause empfehlen zu sollen, die Petition nur o.-s Material der königlichen Staatsregierung zu überweisen. Man w r der Ansicht, daß auch die Ueberweisung als Material hillreichen werdg die Staatsregierung zur nochmaligen wohlwollenden Prüfung d-r Angelegenheit zu veranlassen. Als Berichterstatter bitte ich demno!, pflichtgemäß das hohe Haus, dem Beschluß der Unterrichtskommissi „ zustimmen zu wollen. Abgeordneter Noelle (nationalliberal).- Ich habe bei Ihnen d;,i Antrag gestellt, abweichend von dem Beschluß der Unterrichtskommissi . u votiren und die Petition der königlichen Staatsregierung zur E - Wägung überweisen zu wollen. Der Herr Berichterstatter hat schon darauf Hingelviesen, daß den Herren jüdischen Glaubeils, die sich dc n Volksschnllehrerberufe widmen, nicht dieselbe Möglichkeit eröffnet in, das einjährige Zengniß zu erlangen wie ihren Kollegen christlich n Glaubens. Man könnte ja davon sprechen, daß ein solcher jung r jüdischer Mann, ehe er in das jüdische Seminar eintritt. vorher d s einjährige Zeugniß im gewöhnlichen Wege vor der Prüsilngskornmissi n sich erwerben könne oder dadurch, daß er eine höhere Schule bis z r Untersekunda einschließlich besucht. Das würde aber ein sehr ko spieliger Weg sein, und ein Weg, der nicht gerade zum Ziele füh l Ich glaube auch, daß es etwas viel verlangt ist, wenn man an düse Herren nur der Konfessionsverschiedenheit wegen schärfere Anspriü e stellt, um das Einjährigenzeugniß zu bekommen als an die Lehr, christlicher Konfession. Ich glaube, das ist in keiner Weise begründe: Thatsächlich aber können die Herren nicht auf demselben Wege w e christliche Lehrer das Einjährigenzeugniß erlangen; denn staatlich Seminare für jüdische Zöglinge giebt es nicht, und jüdische Zöglinge werden ill die bestehenden staatlichen Seminare christlicher Konfession

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