Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- Seite 2 (sequence 16)
- Language
- German
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2 bedeutenden Zuwachs zu verzeichnen. Freifrau Wilhelm Karl von Rothschild hat derselben aus dem Bücherschatz ihres unvergeßlichen sei. Gatten 2500 sehr werthvolle, von einem Fachmann eigens ausgesuchte Werke nebst dementsprechenden Schränken zum Geschenk überwiesen. — Der Jahresbericht über die Religionsschule zu Hanno verbringt die Mittheilung, daß mit Beginn des neuen Schuljahres die wöchentliche Stundenzahl des Religionsunterrichts eine Herabsetzung erfahren: die Knaben werden fünf, statt der bisherigen sechs, die Mädchen vier, statt fünf Stunden erhalten. Die Zahl der am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder betrug bei Beginn des Schuljahres 186, und zwar 94 Knaben, 92 Mädchen, am Schluß 173, 84 Knaben und 89 Mädchen. Die Schüler und Schülerinnen nehmen zumeist an den in der Uebungsschule der Bildungsanstalt für jüdische Lehrer ertheilten Religionsunterricht Theil. In vier Abteilungen erhalten daselbst 106 Schüler — 65 Knaben und 41 Mädchen — in je sechs bezw. vier Stunden wöchentlich den lehrplanmäßigen Unterricht im hebräisch Lesen, Uebersetzen der Gebete und des Pentateuchs, in systematischer Religionslehre sowie in biblischer und nachbiblischer Geschichte. Das Lehrerkollegium seht sich aus dem Dirigenten Direktor Dr. L. Knoller, Gottlieb, Katzenstein, Levisohn und Zucker mann zusammen. §2 Berlin, 11. Mai. Der eine der beiden Ehrenbelei'di - gu ngsprozesse wegen der bekannten Gutachten über den sogenannten Ritualmord ist am 9. d. M. von der IV. Strafkammer des Landgerichts I entschieden worden. Wie bekannt, war der Redakteur der „Israelitischen Wochenschrift" M. A. Klausner wegen Beleidigung des Schriftstellers Dr. Giese und mehrerer anderer in der antisemitischen Bewegung stehenden Personen angeklagt. Es handelt sich um beleidigende Bezeichnungen, die der Angeklagte den Verfassern der Gutachten über den sogenannten Nitualmord beigelegt hatte. Dr. Giese hatte den Weg der Privatklage beschritten, nachdem ein voll seinem Vertreter Rechtsanwalt Jansen gestellter Antrag wegen Erhebung der öffentlichen Klage von der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden war. Das Schöffengericht vernrtheilte darauf, wie seiner Zeit mitgetheilt, den Angeklagten Klausner „wegen verleumderischer Beleidigung" in zwei Fällen zu sechs Wochen Gefüngniß. Nachdem dies Urtheil ergangen war, hat die Staatsanwaltschaft dem Dr. Giese und den übrigen Personen, die sich nachträglich dem Verfahren angeschlossen hatten, mitgetheilt, daß für die Staatsanwaltschaft die Sache damit erledigt sei. Gegen das schöffengerichtliche Urtheil legten beide Theile Berufung ein, die Sache wurde der zuständigeil Strafkammer 8 6 Angewiesen. Nachdem die Berufungsfrist abgelaufen war, ging ein Schreiben des Staatsanwalts ein, daß er auf Grund des § 417 Abs. 2 Str.-P.-O. die Verfolgung übernehme. Daraus ist ein Beschluß der Strafkammer 8 6 ergangen, daß das Verfahren einzustellen sei. und nunmehr erhob der Staatsanwalt — ungeachtet des vorliegenden erstinstanzlichen Erkenntnisses — die öffentliche Anklage; es begann also ein ganz neues Verfahren erster Instanz. Der Beschluß der 8. Strafkammer hatte sich auf zwei reichsgerichtliche Entscheidungen gestützt, die im 10. und 29. Bande der Entscheidungen abgedruckt sind. Staatsanwalt Schmidt war der Ansicht, daß die achte Strafkammer allerdings ein Urtheil fällen und sich nicht mit einem Beschluß begnügen müsse, hielt aber die neuerdings auch von Löwe vertretene Allsicht für zutreffend, daß, obgleich ein Urtheil erster Instanz bereits ergangen war, durch die Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft das Privatklageversahren beseitigt sei und ein ganz neues Verfahren beginne. — Rechtsanwalt Dr. Moses hielt diese Anschauung für eine unrichtige. Die Strafsache hätte unbedingt bei der zweiten Instanz verbleiben müssen, die Folge der Erklärung des Staatsanwalts hätte nur die sein können, daß der Staatsanwalt all Stelle des Privatklägers und Letzterer als Nebenkläger auftrat und das Dreimänuer-Gericht der Berufungsinstanz auf fünf Köpfe hätte ergänzt werden müssen. Der Vorsitzende. Landgerichtsdirektor Dr. Oppermann, verkündete die nach reiflicher Ueberlegung gefaßte Ansicht des Gerichts in einer umfangreichen juristischen Begründung dahin: Die Kammer stehe ans dem Standpunkte, daß, wie die Sache hier liege, zu einem erstinstanzlichen Verfahren kein Raum und das eingeschlagene Verfahren unzulässig sei. Nach Ansicht des Gerichts müsse in einem Falle, wie dem vorliegenden, wenn auch durch die Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft die Prozeß-Form beseitigt worden, doch das Prozeß-Stadium dasselbe bleiben, d. h. die Sache mußte als Berusungssache weitergesührt werden. Deshalb sei für diese Anklage kein Raum, diese Kammer sei nicht zuständig als Berusungs, kammer und es mußte deshalb aus Einstellung des Verfahrens erkannt werden. Bei Litt, 11. Mai. Für das Schlachthaus der Stadt Angermünde war unter dem 14. April 1894 eine Betriebsordnung erlassen worden, in der Bestimmungen über die nach jüdischem Ritus vorzunehmenden Schächt ungen enthalten sind. Durch neuere Bestimmungen war später das Schächten überhaupt nicht mehr zugelassen, sondern die Tödtung durch Schußapparat und Schlagbolzen angeordnet worden. Am 3. Juni 1901 sollten in dem Schlachthaus zwei Kälber geschachtet werden. Dies untersagte der Schlachthausinspektor. Es wurde darauf bei der Schlachthansdeputation Beschwerde erhoben, sie wurde indessen durch den Bescheid des Magistrats abgewiesen. Die Beschwerdeführer beschritten darauf den Klageweg gegen den Magistrat beim Bezirksausschuß, doch wurde die Klage für unzulässig erklärt. Der Magistrat hatte ausgeführt, der Schlachthausinspektor habe sich in Ausführung seiner Dienstvorschriften einer Übertretung oder eines Vergehens im Amte nicht schuldig gemacht. Dieser Bescheid deute, so führte jetzt der Bezirksausschuß aus, nach seiner Fassung darauf hin, daß die Beschwerde der Kläger als eine im Aufsichtswege erhobene angesehen worden sei. Hiergegen gebe eskeineKlage. Anderenfalls wäre aber die Klage auch sachlich unbegründet, denn infolge der den Gemeinden gesetzlich zustehenden kommunalen Autonomie seien diese befugt, die in ihren Schlachthäusern anzuwendenden Schlachtmethoden zu bestimmen und die Anwendung des Schächtschnitts zu verbieten. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Bezirksausschusses und erachtete die fragliche Klage für unzulässig. 8. Könitz, 11. Mai. Die „Ostdeutsche Tageszeitung" schreibt „Wegen öffentlicher thätlicher Beleidigung deS Herrn Rabbiners Dr. Max Wehl in Könitz. Jdealkonkurrenz mit grobem Unfug, verurteilte das Schöffengericht in Könitz am 2. d. M. den aus Sternall gebürtigen Drechslergesellen Johann Look, z. Z. in Hörde i. W. wohnhaft, zu einer Geldstrafe von 75 Mark, ev. 25 Tagen Gefängniß. Gleichzeitig wurde dem Beleidigten die Publikationsbefugniß zugesprochen. Der Herr Staatsanwalt hatte einen Monat Gefängniß in Antrag gebracht. Look, ein wegen Aufruhrs mit fünf Jahren Zuchthaus vorbestrafter und aus dem Heere ausgestoßener Mensch, hatte bekanntlich am 3. Dezember v. I. gegen Mitternacht den Herrn Rabbiner angefallen. Den Vorsitz bei der Verhandlung führte Herr Amtsrichter von Carlowitz." — Schrimm, 8. Mai. Der Bericht über die rituelle Verpflegung der jüdischen Insassen der Landarm enan st alt Hierselbst in der Zeit von 1901 bis 1902 konstatirt, daß 7 Monate hindurch je 3 und 5 Monate je 4 Personen verpflegt wurden. Die Einnahmen betrugen 981,74 Mark, die Ausgaben 958,54 Mark. Mit dem Danke an die Spender verbindet Rabbiner Dr. Bamberger gleichzeitig die Bitte um Zuwendung von ferneren Beiträgen für dieses gute Werk. e. Nogasen. 4. Mai. Eines der ältesten Geschäfte am hiesigen Platze ist die Buchhandlung von Jonas Alexanders Wittwe. Am 2. d. M. konnte es auf sein 60 jähriges Bestehen zurückblicken. Von allen Seiten wurden den: Inhaber Glückwünsche dargebracht und lebhafte Ovationen bereitet, obgleich ursprünglich das Geschästsjubiläum in aller Stille begangen werden sollte. Es war am 2. Mai 1842 als der inzwischen verstorbene Jonas Alexander die Buchhandlung gründete und daun zu der noch heute bestehenden Blttthe, brachte. Herr Alexander bekleidete nicht nur jahrelang das Amt des Repräsentantenvorstehers in der jüdischen Gemeinde, sondern auch verschiedene Ehrenämter bei der städtischen Vertretung, zu welchen ihn das Vertrauen seiner Mitbürger berief. Das Geschäft befindet sich jetzt in den Händen seines Schwiegersohnes, des Herrn Buchhändlers und Magistratsschöffen Leo Ehrlich, der auch Jahre hindurch im Vorstand der jüdischen Gemeinde wirkte. Bei Demselben lebt auch die hochbetagte, doch geistig und körperlich frische Wittwe des Begründers, Frau Henriette Alexander, die im Herbste v. I. ihren 80. Geburtstag feiern konnte. Möge dem Geschäftshaus ein weiteres Blühen beschieden sein! ü. Myslowitz, 12. Mai. Am 2. d. M. kam der Kardinal und Fürstbischof Dr. Ko pp von Breslau hierher; unsere überwiegend katholische Stadt hatte Festschmuck angelegt, am Sonnabend Abend fand eine Illumination statt, an der sich natürlich auch die jüdischen Mitbürger betheiligten. Am Eingang des Synagogengarteus war eine ca. 14 Meter hohe Ehrenpforte errichtet; auf einem großen Transparente waren in deutlicher Schrift in hebräischer und deutscher