Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- Seite 236 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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so gewandelt, daß, während ursprünglich das Anrecht ans Land jeder Genosse hatte, zuletzt nur noch Der Genosse hieß, der ein Stück Land sein eigen nannte. Es war also mit dem materiellen Verfall auch der soziale Verfall eingetreten. Das gesammte Alterthuin hat hierin einen Ausgleich zu finden gesucht; überall hat es sich darum gehandelt, dem freien Bürger wieder zum Grundbesitz zu verhelfen. Diesen alten Zustand sucht auch die biblische Agrargesetzgebung zu erhalten oder zu restituiren, die Bürger wieder in ihre Bürgerrechte einzusetzen. Das ganze Agrargesetz der Juden steht, wie überall, unter der Voraussetzung, daß das Land nicht dem Einzelnen gehört, sondern der Gemeinschaft, daß es der König als Stellvertreter Gottes gerecht zu vertheileu hat. „Und das Land soll nicht verlaust werden, so daß es verfallen bleibe, denn mein ist das Land, und Fremdlinge und Beisassen seid ihr bei mir." In der gewöhnlichen, nicht religiösen Sprache heißt das, das Land ist Gemeineigenthnm des Stammes Gottes, und der Einzelne ist der Erbpächter dieses Landes. Das war nun verloren gegangen, aber man versucht es immer noch aufrecht zu erhalten, und das wichtigste Gesetz, um diesen Zustand zu erhalten, ist das Jobeljahr. Ob dasselbe jemals zur Ausführung gekommen ist oder nicht, wissen wir nicht; es ist jedoch sehr unwahrscheinlich, daß es durchgeführt worden ist. Danach stellt sich der formelle Verkauf eines Erbgrundstückes lediglich als eine Vermiethnng dar, als eine Abtretung der Nutznießung auf höchstens 50 Jahre. Der Preis sollte bezahlt werden nach der Zahl der Jahre, die das Grundstück in den Händen des Erstehers sein würde. Nach Ablauf dieser Zeit, spätestens im Jobeljahr, sollte ohne jede Entschädigung das Grundstück zurückfallen in die Hände des Verkäufers resp. in die Hände seines Geschlechts. Außerdem wurde die Unveräußerlichkeit des Erbgutes in dem ganzen jüdischen Gesetz festgehalten durch das, was man im germanischen Gesetz Nähr¬ oder Nachbarrecht nennen würde. Es ist die Pflicht des Bruders des Veräußerers, wenn er keinen Bruder hat, seines Oheims und dann seiner Geschlechtsgenossen, von dem Erwerber das Gut zurückzuerwerben. Darin drückt sich die alte Vorstellung, daß das Land Geschlechtseigenthum, und dann erst im kleinsten Rechtskreise Privateigenthnm ist, sehr deutlich aus. Noch deutlicher ist dies ausgedrückt in den Bestimmungen des altbiblischen Gesetzes über die Rechte der Erbtöchter. Die Erbtochter soll nicht leer ausgehen, aber sie soll in ihrem Stamme heirathen. Parallel mit den Bestimmungen über das Grundeigenthum gehen die Bestimmungen über die persönliche Freiheit. Grundeigenthnm und persönliche Vollfreiheit sind in allen alten Volksrechten Korrelate. Genau so wie der Israelit nicht auf die Dauer sein Erbgut veräußern kann, ebensowenig kann er ans die Dauer seine Freiheit veräußern. In dem Jobeljahr fällt ihm wie das Substrat seiner Freiheit, sein Land, so seine persönliche Freiheit ohne Entschädigung wieder zu. Der Herr soll ihn sogar mit Geschenken entlasten, er soll ihm eine Mitgift geben, damit er in den neuen Verhältnissen auch wieder wirthschaftlich existiren könne. Er kann sich auf höchstens 50 Jahre vermiethen, er selbst lind seine Kinder werden im Jobeljahr nach dessen Bestimmungen wieder in die Freiheit entlassen. Daß diese Bestimmung nur dazu dienen soll, nicht etwa aus sentimentalen Motiven die ererbte Scholle zu erhalten, sondeyr daß sie den Zweck hat, den Bürger in seiner Bürgerkrast zu SK - erhalten, das beweist schlagender als irgend etwas die Bestimmung über den Verkauf der Häuser in ummauerten Städte««. Während ein Erbgut gelöst werden kann, während das Obereigenthumsrecht des Verkäufers, selbst seiner Ver wandten, seines ganzen Stammes unbeschränkt bleibt, und während im Jobeljahr die Kontrakte sozusagen rückgäng«, gemacht werden sollen durch die allgemeine Lastenbesreiung gelten diese Bestimmungen nicht für den größten Theil der städtischen Grundstücke. Ein Jahr nach dein Abschluß des Verkaufs kann der Verkäufer Nückailflastung verlangen. Dann aber ist es zu spät, dann ist es in den danernden Besitz des Erwerbers übergegangen. Und das ist auch vollkommen logisch. Denn Häuser kann man in einer Stadt so viele bauen «vie «nan will, während das Ackerland beschränkt ist; die bürgerliche Existenz hängt nicht von den« Hause, aber sehr wohl die bäuerliche von dem Lande ab. Und wieder charakteristisch ist eS, daß für die Leviten, die ja von vornherein auf die Städte angewiesen waren, da sie nicht Ackerbauer waren, du Bestimmung galt, daß ihr Haus von dem Gesetz der Rückkaufsbeschränknngen ausgenommen war. Für ihre Häuser gelten dieselben Bestimmungen «vie für die ländlichen Grundstücke der anderen Stämme. Das Hans im Dorfe aber, ans der Hufe, mit Garten und Kohlstätte, «vie es in den dentschen Rechtsschriften heißt, ist eine untrennbare Kompetenz des Ackerstückes. Und darum fällt das Haus des Bauern im Jobeljahre nach den Bestimmungen an den nothgedrungenen Verkäufer zurück «vie sein Acker. Ich sagte schon, daß es sehr umvahrscheililich ist, daß das Jobeljahr jemals zur Durchführung gelangt ist. Daß nachträglich die jüdische Geschichte nach Jobeljahren gezählt worden ist, beweist nicht allzu viel. In jedern Falle müssen »vir sagen, hier liegt ein non liquet vor. Fragen wir uns nun, was bedeuten diese Bestimmungen, so finden «vir, daß es sich hierbei um eine Agrarreform handelt. Wir haben in der lykurgischen, svlonischen Gesetzgebung, in den Reformversuchen der Gracchen ähnlich laufende Bestrebungen. Ueberall handelt es sich darum, das Lumpenproletariat wieder ansässig zu machen, durch das, «vas man heute innere Kolonisation nennen würde, dem Volke wieder ein Rückgrat zu geben. Das hat Lykurg versucht durch eine dem Jobeljahr nicht unähnliche Bestimmung, das hat Solon versucht durch eine neue Umlegung der Grundstücke und dadurch, daß er die Bestimmung traf, daß Niemand mehr als eine bestimmte Fläche Landes haben dürfe. Das haben mich die Gracchen versucht; sie haben das Gemeindeland den Armen zugänglich machen «vollen, indem sie sie als Ballern ansetzten und die Bestimmung trafen, daß Niemand mehr als 500 Morgen Landes besitzen dürfe. Betreffs der solonischen und gracchischen Gesetze haben «vir Mittheilungen, daß Versuche gemacht worden sind, sie einzuführen, doch ist es ihnen nicht gelungen, den Verfall lange aufzuhalten. In Israel wissen «vir von keinem Praktischen Versuch; vielleicht handelt es sich um eine spätere Konstruktion einer Zeit, die sozial etwas gelernt hatte. Das Jobeljahr stellt sich also in der historischen Verkürzung als eine Art Seisachthia, eine Lastenabwälzung, Lar, als eine Agrargesetzgebung in großem Stile. Spezifisch hebräisch war nur die Maßnahme der Periodizität. Denn während alle anderen Maßnahmen von vornherein zur Unfruchtbarkeit verdammt waren, weil sie niemals das Grundübel hätten beseitigen können, wäre, «venu das Jobelgesetz in Israel hätte durchgeführt werden können,