Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- Seite 230 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228473-3228494--58648-3295107- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
- 220 Sinne abgeänderl werden, daß überhaupt die Verpflichtung zu den Beiträgen an die Neliktenkasse aushört, wenn die 88 16, 17 und 18 für Einen gegenstandslos geworden sind. Auch über den 8 27 würde zu debattiren sein, für den Fall daß 8 24 in der voll uns angedeuteten Weise abgeändert werden sollte. Die letzten Paragraphen über bie Verwaltung sind zweifellos sehr zweckmäßig und dürften allgemeine Billigung finden. Freuen soll es uns, wenn einigen dieser Anregungen stattgegeben werden sollte. — nichts mehr als solche zu bieten, beabsichtigen diese Zeilen. Hoffen wir, daß die für die bereits jetzt erfolgte Veröffentlichung des Entwurfs maßgebend gewesenen Gründe durchschlagen und dem Garantiefonds den Erfolg bringen werden, der allein erst die endgültige Durchführung des Planes ermöglicht. M. L. * * Vor einiger Zeit wurde in diesen! Blatte der Entwurf der Satzungen für die Pensions- und Neliktenkasse der Norddeutschen Rabbiner veröffentlicht. Diese Publikation hatte doch jedenfalls den Zweck, auch das Laienpubliknm zu einer Kritik und eventuell zu Vorschlägen wegen Verbesserung desselben heranzuziehen. Ich gestatte mir nun in Folgendem die zum Theil nicht unerheblichen Mängel darzulegen. Sehr bedenklich erscheint der § 3. In vielen Gemeinden, namentlich in den wohlhabenden, haben die Rabbiner Anspruch auf Pension und Versorgung ihrer Relikten. Sollen diese Herren etwa ein doppeltes Ruhegehalt genießen, wenn sie der Kasse als ordentliche Mitglieder beitreten? Es müßten daher diese Rabbiner von den Wohlthaten dieser Kasse ausgeschlossen werden, insoweit das ihnen von ihren Gemeinden zu gewährende Ruhegehalt die ihnen nach den 88 4, 17 und 18 zustehenden Ansprüche erreicht. Dagegen soll es Ehrensache aller dem Rabbinerverbande angehörendeu Rabbiner sein, wenigstens die Hälfte der Beiträge zu zahlen, welche sie zu zahlen hätten, wenn sie als ordentliche Mitglieder der Kasse angehören würden. Warum ferner Rabbiner, welche in Gemeinden amtiren. die zum Garantiefonds nicht beigetragen haben, die Wohlthaten der Kasse nicht genießen sollen, erscheint nicht ganz klar. Durch ein Aversurn von drei Mark, welches der betreffende Rabbiner aus seiner Tasche zahlt, wäre doch dieser Bedingung schon genügt; die kann also unbedenklich sortfallen. Ferner erscheint nicht unbedenklich der Schlußsatz des 8 3: „wenn Derselbe von der Gemeinde wegen Gebrechen pp. in den Ruhestand versetzt wird." Da das Ruhegehalt doch lediglich von der Kasse bestritten wird, so hat doch das Kuratorium nicht nöthig, sich von der Gemeinde, die nach erfolgter Pensionirung nicht einen Pfennig zur Pension beizutragen hat und noch dazu die bisherigen Beiträge spart, vorschreiben zu lassen, daß nunmehr der Rabbiner zu pensioniren sei. Es müßte logisch heißen: „Und deshalb vom Kuratorium nach Anhörung des Gemeindevorstandes in den Ruhestand versetzt ist." Nun zu § 4. Es ist sehr auzuerkennen. daß die Kasse nicht wie der Staat erst nach zurückgelegten 10 Dienstjahren ein Ruhegehalt gewährt, sondern sofort ohne Rücksicht aus die Zahl der Dienstjahre. Dagegen erscheint die Fassung des Wortes „ Jahresgehalt" überaus bedenklich. Wenn z. B. ein Rabbiner 25 Jahre 3000 Mark Jahresgehalt bezogen hat. und nun rückt die Zeit heran, da die Peusionirung zu erfolgen haben wird, so könnte ihm die Gemeinde einfach das Gehalt auf 8000 Mark erhöhen und dieses ein Jahr zahlen, und der Rabbiner hätte nunmehr einen Rechtsanspruch darauf, von der Kasse eine Jahrespension von 40/80x8000 Mark — 4000 Mark zu beziehen, obwohl er nur ein Jahr einen diesem Gehalt entsprechenden Beitrag geleistet hat. Wenn auch der Staat die Pension nach dem zuletzt bezogenen Gehalt berechnet, so liegt doch dort die Sache anders, dort giebt es eine feste Gehaltsskala. Das ist doch aber in Synagogengemeinden nicht der Fall. Will der betreffende Vorsteher dem Rabbiner eine „Tauwo" thun, wie kommt die Kasse dazu, dies zu honoriren? Es müßte daher das Durchschnittsgehalt berechnet werden, welches der Betreffende bezogen hat, um hiernach die Pension zu bemessen. Hat er z. B. 5 Jahre 4000 Mark. 6 Jahre 4500, -5 Jahre 5200 und 10 Jahre 7000 Mark bezogen, so wäre die Rechnung folgende: 20 000-i-27 000-i-26 000 -^-70000---143000 . - " '>500 X -- 2750 Mark jährliches Ruhegehalt. An Beiträgen hat dieses Mitglied während dieser Zeit geleistet: 1 Prozent von 20 000 ---- 200, und 1^2 Prozent von 53 000 Mall 795 Mark und 2 Prozent von 70 000 Mark --- 1400 Mark, zusammen 2395 -j- Beitrag der Gemeinde 2395 Mark--- 4790 Mar, hierzu kommen noch die Zinsen. Immerhin geht klar hervor, daß die Kasse aus den laufenden Beiträgen der ordentlichen Mitglieder in der Lage sein wird, nur etwa zwei Jahre das Ruhegehalt zu bestreite:, wie ich es annehme (nach dem Durchschnitt), geschweige denn, daß Extravaganzen, das zuletztbezogene Gehalt als Norm angenommen, gemacht werden können. Zu § 5 wäre zu bemerken, daß vielleicht 5000 Mark als Maximuri zu hoch uormirt ist. Es wird aber, wenn eouk. Ausführung zi 8 4 das Durchschnittsgehalt angenommen wird, das Maximum vo i 5000 Mark kaum jemals erreicht werden. Zu 8 10 würde zu ergänzen sein, daß, wenn die Gemeinde ihre i Antheil nicht zahlen will, der Rabbiner durch Zahlung des doppelte i Prozentsatzes dies wettmachen kann. Zu 8 11. Die Klassifikation erscheint sehr merkwürdig; wennz.B. die Gemeinde Kattowitz. welche etwa 5000 Mark für den Garantiefonds aufgebracht hat, nun, obwohl sie über 500 Mitglieder zählt, doch nur 100 oder 150 Mark Jahresbeitrag zahlen will, warum soll das zurüägewiesen werden? Man könnte doch jeder Gemeinde, die keinerlei Vortheile aus der Kasse beansprucht, der Betrag ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages anheimgeben. 8 12 würde seinem Sinne nach am besten nach 8 10 zu stehe > kommen. In seiner jetzigen Stellung würde er auch Spendern darüber Vorschriften machen, daß sie vierteljährlich und portofrei ihre Beiträg.' einzuseuden haben. Bei 8 13 erscheint es nicht ganz klar, warum bei einer Amtsdane von unter fünf Jahren kein Einkaufsgeld gezahlt werden sollte, auci scheint der Einkaufspreis im Allgemeinen viel zu niedrig bemessen, e wird sicherlich schon während der Uebergangszeit, also in den ersten 12—15 Jahren, der Garantiefonds vollständig absorbirt werden. Zum mindesten müßten die Gemeinden, deren Rabbiner ordentliche Mitglieder sind, denselben Einkaufspreis zahlen. Bei § 14. Am Schluß fehlen die Worte „und das Einkaufsgeld sonst wäre es eine Spekulation, erst ein Jahr nach Begründung der Kaste derselben beizutreten und 1—2 Prozent Beiträge nachzuzahlei, auf der anderen Seite aber vielleicht 10 Prozent Einkaufsgeld zu sparen. Bei 8 28 eouf. Bemerkung zu 14. Ferner hätte ich noch ger i einen Paragraph gesehen, welcher etwa Folgendes besagt: Das Kuratorium ist berechtigt, ordentlichen Mitgliedern, welch ohne eigenes Verschulden ihre Stelle eingebüßt haben, bis zur Erlau gung einer neuen Anstellung eine laufende Beihilfe zu gewähren welche jedoch keinesfalls den Betrag von .... übersteigen darf. Ich glaube, daß eine Umarbeitung etwa auf Grundlage meimr heutigen Anrechnung nicht unwesentlich zur Kürzung der Debatteu bei Berathung des Entwurfs beitragen würde. Siegfried Wiener, Kattowitz O.-S. Berlin, 14. Mai. u der Angelegenheit des Toleranzautrags wir^ uns mit Bezug auf den Leitartikel in Nr. 19 von masgebender Seite geschrieben: „Der Verfasser des Aufsatzes über den Toleranzantrag in Nr. 1' Ihrer Zeitschrift befindet sich im Jrrthum. Der Urheber des Tolerau, - antrags war der sel. Dr. Lieber — und wie der über die Rechte dl Juden dachte, ist Ihnen bekannt. Aber auch sonst herrscht in Centrums kreisen nicht der geringste Zweifel darüber, daß der Antrag die Jude genau so angehe wie alle anderen deutschen Staatsbürger und bc sonders wie alle — zurückgesetzten Minoritäten. Nicht erst seit den Zedlitzschen Schulgesetzentwurf gilt in parlamentarischen Kreisen di allgemeine Annahme, daß das Judenthum zu den staatlich anerkannten Religionsgesellschaften gehört. Daß die neunte Reichstagskommisfion,