Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 20 (16.5.1902)
- Date
- 1902-05-16
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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<»6. Jahrgang. Ur. 20. Allgemeine Berlin, 16. Mai 1902. eitung des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements Preis. Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!.3 M- Redacteurr Gustav Karpeles. Begründet von Nabbiner Dr Ludwig Philippson-Lonr» Verlags-Crpedition: Gerlin, Äerusalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Ncdaktiou und I Expedition sind an die Adresse Verlag der I „Allgem. Zeitung des Judenthums^ Berlin I Jerusalemer Straße48/49 zu richten. I Verlag von Rudolf Moffe, Berlin. I Leitartikel: Die Penfions- und Reliktenkasse der norddeutscheir - abbiner. — Die Woche. — Fürsorgeerziehung. Von Waisenhausdirektor atz-Rybnik. — Dr. Solomon Mandelkern. Von Albert Kotz. —Die l blische Agrargesetzgebung. II. Ein Vortrag von Dr. Franz Oppenleime r. — Feuilleton: Ein Besuch bei Jozef Israels. Von R. Brainin. Der Gemeindevote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, sonitz, Schrimm, Rogaseu, Myslowitz, Hannover, Chemnitz, Bochum, Wien, Warschau — Bon Nah und Fern. — Sprechfaul. Air Penfions- und Ueliktenkasse der norddeutschen Uabbrner. Berlin, 14. Mai. e näher der Plan, für die deutschen Rabbiner eine Pensions¬ und Reliktenkasse zu begründe«, seiner Verwirklichung rückt, desto nothwendiger erscheint es, die Ansichten über ms Unternehmen zu einer gewissen Einheit zu bringen. Es ersteht sich von selbst, daß dabei Verbesserungsvorschläge willkommen sind, aber nur soweit sie sich nicht auf Erhöhung der Zezüge und Vermeidung der Beiträge erstrecken. Dem ist eider durch den Stand des Garantiefonds, der die Zuschüsse u leisten hat, ein Riegel vorgeschoben. Nur wenn dieser, wie man whl hoffen darf, durch Schenkungen, Legate und Vermächtnisse ' ber den von versicherungstechnischer Seite als erforderlich erachteten Stand hiuauswachsen sollte, werden solche Wünsche ihre Würdigung finden. Nach diesen einleitenden Bemerkungen leben wir nun zwei Kritikern des Entwurfes der Satzungen ür diese Kasse das Wort, und zwar einem Rabbiner zuerst, rnd dann einem Gemeindemitgliede, damit beide Richtungen -ebührend zu Worte kommen. Die erste Zuschrift lautet: Schneller, als man es zu hoffen gewagt, sehen wir einen Entwurf er Satzungen für die neu zu begründende Kasse ber norddeutschen Labbiner veröffentlicht. Derselbe zeugt au und für sich von großer 5achkenntniß und eingehender Bearbeitung des in Frage kommenden Materials. Doch, hoffen wir, wird es dem verehrten Vorstande des iabbinerverbandes nur recht sein, wenn der Eine oder Andere um Entwürfe Stellung nimmt. Dies sei hier in Einigem uns gealtet. Wir sehen davon völlig ab, daß einige Paragraphen, weil unklar, iner redaktionellen Aenderung bedürfen, wie z. B. 8 5. wo die Worte „in diesen Fallen" durch einen präzisereil Ausdruck werden ersetzt 'erden müssen. Mehr prinzipielle Fragen mögen hier berührt 'erden. Das höchste Ruhegehalt, Dreiviertel des festen Einkommens, würde uach K 4 der Rabbiner erst nach 45 Dienstjahren, also wenn er etwa 0 Jahre alt ist, beziehen. Marl stelle dem die Bestimmung für die Aensionirung der Elementarlehrer entgegen, welche Diesen nach 40jähuger Amtstätigkeit, also unter normalen Verhältnissen schon im Alter wn 60 Jahren zusichert. Auch daß das mindeste Ruhegehalt mit mit wenig mehr als einem Drittel des Gehaltes normirt ist, erscheint uns bedenklich. Denken wir uns den Fall, daß ein Rabbiner mit einem Einkommen von 3000 Mark nach 10 jähriger Thätigkeit amtsunfähig wird, was sott er mit seinem Ruhegehalt von 1125 Mark pro anno beginnen, wenn seine Familie etwa ans 5 Köpfen besteht? Da möchten wir Vorschlägen, 8 4 wenigstens doch dahin zu ändern, daß der Pensionsbetrag lnit^ beginnt und nach vollendetem 20. Dienstjahre um sso pro Amtsjahr steigt, bis der Höchstbetrag von erreicht ist. Damit wurde eine 40 jährige Dienstthätigkeit schon Jemand zur vollen Pension, unter normalen Verhältnissen, wenn er 65 Jahre alt ist, berechtigen. Nach 8 2 können als ordentliche Mitglieder nicht ausgenommen werden Diejenigen, welche mit solchen Krankheiten und Gebrechen behaftet sind, die ihre baldige Dienstuufähigkeit oder ihr baldiges Ableben näch ärztlichem Gutachten befürchten lassen. Was sollen aber Diese für sich und ihre Relikten beginnen? Durch eine Versicherungskasse ist es ihnen unmöglich, sich und die Ihren sicherzustcllen, nun soll ihnen auch der Zutritt zur Penfions- und Reliktenkasse gesperrt sein! Wäre es nicht vielleicht doch möglich, auch da etwas zu schaffen, was diesen Unglücklichen Hilfe und Unterstützung zu bringen vermag? Vorschläge vermögen wir allerdings an dieser Stelle nicht zu unterbreiten, es genüge, darauf hingewiesen zu haben. Wir zweifeln nicht, daß auch hier die Mittel und Wege sich finden lassen, um den drohenden Uebelstand zu beseitigen. Scheinbar enthält der 8 9 über den Verlust der Mitgliedschaft in dem unter 3 hierfür angeführten Grunde eine Härte, diese gilt lins aber durch den Schlußsatz gemildert. Dagegen wäre wohl gegen den 8 13, der von den Eintrittsgeldern handelt, manches zu erinnern Wir denken zunächst an die bei Begründung der Kaffe sogleich eintretenden Mitglieder. Wenn die älteren von ihnen, die bereits eine lange Amtstätigkeit zurückgelegt haben, ein Eintrittsgeld von 7 bis 10 Prozent ihres Gehaltes zu zahlen haben, so ist dagegen nichts einznwenden, da man ja nicht vergessen darf, daß Diese unter Umständen schnell, ohne viele Jahresbeiträge eingezahlt zu haben, zum Genuß eines Ruhegehaltes gelangen können. Warum aber die jüngeren ein so relativ hohes Eintrittsgeld (3 bis 5 Prozent) entrichten sollen, können wir nicht leicht verstehen. Da würde sicherlich 1 Prozent genügen, und dieses könnte, sobald erst zehn Jahre seit der Begründung der Kasse verstrichen sind, für Alle unterschiedslos darum gleichmäßig festgesetzt werden, da doch dann dem 814 zufolge Nachzahlung der Jahresbeiträge erfolgt. Jedenfalls empfehlen wir 8 13 einer eingehenden Erwägung, und hierbei möchten wir es betonen, wie es Aufgabe fein muß, den Beitritt zur Kasse möglichst leicht zu gestalten. Vieles von dem bisher Gesagten kann ohne Schwierigkeit auch aus die für die Reliktenkasse aufgestellten Paragraphen angewandt werden. Der 8 17 müßte insbesondere eingehend berathen werden, da die hier gebotene Skala wohl eine Abänderung heischt. Es verdient reiflich erwogen zu werden, ob nicht das Wittwengeld, mit 750 Mark beginnend, sich schon bei 30jährig er Amtstätigkeit bis zum Höchstbetrage von 1500 Mark steigern sollte. War es nicht, um den 8 24 zu streifen, auch angebracht, mit dem Augenblicke die Zahlung von Bei' trägen an die Reliktenkasse einstellen zu lassen, wo der Rabbiner in den Ruhestand versetzt wird? Welche Gemeinde soll denn dann für ihn die Beiträge zur Reliktenkasse leisten, etwa diejenige, in welcher der „Emeritus" zuletzt amtirt hat? Und wenn diese bereits für ihren neuen Rabbiner solche Verpflichtung hat? Der 8 26 müßte in dem