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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-05-02 · Heft 18 (2.5.1902) · p. Seite 207

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 18 (2.5.1902)
Date
1902-05-02
Page
Seite 207 (sequence 5)
Language
German
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Pfarrer Bettger und Kunstmaler Bindewald auf jüdischlheologischem Gebiete eingehend zu beleuchten! 4 Wie wir dem Rechtsschutzbericht des „Centralvereins" entnehmen, zeigt sich nach den Wahrnehmungen der Rechtsschutzkommission allmälig auch in der Anwendung des 8 130 des Strafgesetzbuches ein größeres Verständnis; für die Gefahren des Antisemitismus. 8 130 bestraft Denjenigen, der in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klaffen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen' einander öffentl ch aufreizt. Herr Graf Pückler hat dem Reichsgericht reichlich (-elegenheit gegeben, sich mit der Interpretation dieses 8 130 l beschäftigen. Das Reichsgericht hat mit Recht es als unr chtig bezeichnet, lediglich auf den Eindruck Gewicht zu legen, den die Reden auf die Zuhörer gemacht haben. Gerade jetzt i ird das betreffende Urtheil des Reichsgerichts erst im Wortlaut bekannt. Und da die Reihe der Pückler-Proz esse noch nicht ab- ' geschlossen, wollen wir es hier nach seinem Wortlaut publiziren. „Unter dem „öffentlichen Frieden"Am Sinne des 8 130 St.-G.-B.! I at man den Zustand des beruhigenden Bewußtseins der Staatsungehörigen zu verstehen, in dem Genüsse der ihnen durch die Gesetze u währleisteten Rechte geschützt zu sein und zu bleiben. . . . Der Begasung ans dem K 130 unte rliegt, wer versclüedeneBevölkerungs-! affen zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich in einer Weise er reizt, daß dadurch dieser öffentliche Friede „gefährdet" wird. Eine i irkliche Störung des Friedens wird zum Thatbestande nicht erfordert.! ahl aber genügt es, wenn die Anreizung in solcher Weise geschieht, - >h berechtigte Gründe zu der Befürchtung vorliegen, jenes Gefühl ^r öffentlichen Rechtssicherheit werde erschüttert werden. . . . Nach d m Wortlaute des § 130 ist es allerdings denkbar, daß verschiedene ^evölkerungsklassen ohne Gefährdung des öffentlichen Friedens zu Gewaltthätigkeiten öffentlich gegen einander angereizt werden; aber die i atürliche Auffassung und Auslegung des Z 130 muß . . . davon ansgehen, daß die ernsthast gemeinte und öffentlich ausgesprochene dnreizung verschiedener Bevölkerungsklassen zu Gewaltthätigkeiten a gen einander für die Regel auch Anlaß zu der gerechten Behauptung! ben wird, das Gefühl der öffentlichen Rechtssicherheit werde er- ' üttert werden, und daß die Wirkung der Anreizung nur in bes nderen Ausnahmefällen ausgeschlossen sein wird. Im vorl genden Falle ist festgestellt, daß der Angeklagte in zwei .... - l'tksversanlmlungen ... Reden gehalten und darin die christliche '-1 völkeruug zu Gewalttätigkeit gegen die Juden angereizt hat. , eigesprochen ist der Angeklagte nur deshalb, weil die Versammlungen ^schließlich aus Angehörigen „der gebildeten, verständigen Be- ' ükerungsklassen" bestanden hätten, die den Redner nicht ernst a nvmmen, sondern seine Darlegungen mit Ausbrüchen ä r Heiterkeit beantwortet hätten. Die Ausdrücke und Nedeiu ndungen des Allgeklagten seien denn auch ...in der That ff viel über jedes Maß und Ziel hinau sgega n gen, st ' ß für verständig Denkende die Möglichkeit, die orte des Angeklagten könnten in Thaten umgesetzt st erden, als ausgeschlossen gelten müsse. Diese Aushrungen des ersten Richters sind schon insofern rechtsst rig, als sie nur denjenigen Eindruck der Reden in Berücksichtigung hen, den diese in dem Augenblicke, als sie gehalten wurden, aus die ff --.Hörer gemacht haben. Die Wirkung einer öffentlich gehaltenen de greift aber regelmäßig über deren Zuhörerschaft hinaus, st>e Rede wird säst immer in der Folge weitere Verst eitung finden, und das wird auch gewöhnlich der Absicht des -dners entsprechen. Jedenfalls liegt im vorliegenden Falle nicht st r mindeste Anhaltspunkt dafür vor, daß dies bei den Reden des st ^geklagten, um die es sich handelt, anders gewesen sei. Der erste Achter hat also schon von vornherein bei der Würdigung des Thatb standmerkmals von „Gefährdung" den Kreis der Personen, die d bei in Betracht kommen, zu eng gezogen. Er ist aber noch in st ier anderen Richtung in den gleichen Fehler verfallen, indem er ^schließlich den Eindruck in Erwägung zieht, den die Reden auf den christlichen Thei! der Bevölkerung gemacht haben. Er geht dabei offenbar von der Annahme ans, daß, wenn sich dieser von den Reden des Angeklagten thatfächlich nicht hat anreizen lassen, von einer Friedensgefährdung überhaupt nicht gesprochen werden könne. Aber dies ist rechtsirrig. Der Begriff der Friedensgefährdung setzt nicht voraus, daß bei der gesammten Bevölkerung die Befürchtung entsteht, die öffentliche Rechtssicherheit werde eine Beeinträchtigung erfahren, es kommt aber auch nicht einzig und allein auf die Empfindungen der angereizten Bevölkerungsklaffe an. Die Juden sind ein Bestatt dth eil der Bevölkerung und nehmen als solcher gleich den anderen Bevölkerungsklassen an dem durch die Gesetze gewährleisteten öffentlichen Frieden im Sinne des K 130 Theil. Waren die Reden des Angeklagten geeignet, bei den Juden, als derjenigen Bevölkerungsklaffe, gegen welche die Christen zu Gewaltthätigkeiten an gereizt werden sollten, ernstlichen berechtigten Grund zu der Befürchtung einer Erschütterung der öffentlichen Rechtssicherheit zu gebeu, so konnte der öffentliche Friede auch mit Rücksicht auf diese Empfindungen einer all ihm An theil habenden Klasse als gefährdet erachtet werden. Denn die Klasse, die das Opfer der Gewaltthätigkeiten werden soll, zu denen angereizt wird, kann sich in den Empfindungen geschützten, befriedeten Zusammenlebens auch dann beunruhigt sühlen, wenn die Anreizung bei derjenigen Klasse, an die sie gerichtet ist, auf unfruchtbaren Boden fällt. Ob im einzelnen Falle zureichende, vernünftige Gründe zu solchen Beunruhigungen Vorlagen, ist eine Frage, die nach thatsächlichen Umständen zu entscheiden ist. Im vorliegenden Fall hat der erste Richter in dieser Beziehung eine Prüfung der Sachlage überhaupt unterlassen." Wie schwer übrigens eine solche Judikatur, wie sie das Reichsgericht hier vorschreibt, sich Bahn bricht, geht aus dem Urtheil des Landgerichts II zu Berlin hervor, an welches das Reichsgericht einen der Fälle Pückler zur anderweiten Verhandlung verwiesen hatte. Das Landgericht >1 erklärte wiederum, es könne sich nicht überzeugen, daß wirklich dem Grafen Pückler die Vorstellung vorgeschwebt habe, daß seine Reden zu Gewaltthätigkeiten führen könnten. Die Rede, um die es sich hier handelte, enthält z. B. den Passus: „Die bedrängten Völker müssen sich selbst helfen. Das wird ohne Blut, viel Blut nicht abgehen." Auch gegen dieses Urtheil des Landgerichts II ist Revision beim Reichsgericht eingelegt worden. * Der Wahlkampf in Frankreich ist beendet, und soweit die Resultate zu übersehen sind, hat die Partei der Nationalisten, von denen die Meisten offene oder versteckte Antisemiten sind, glücklicherweise nicht die Majorität erlangt. Charakteristisch bei den Wahlen sind wohl nur drei Momente für uns. Das eine ist die Thatsache, daß die Partei der Nationalisten in Paris selbst die größten Erfolge erreicht hat. In den Großstädten hält sich erfahrungsgemäß der Antisemitismus überall länger als im Lande selbst. Die zweite charakteristische Erscheinung ist diese, daß bei den Wahlen von der Affäre Drehfus fast nicht mehr die Rede war, während die letzten Wahlen sich doch nur unter dieser Parole vollzogen haben. Es dürften diesmal sogar die entschiedensten Parteigänger von Dreyfns wie Josef Reinach, Francois de Pressensä u. A. gewählt werden. Dagegen ist —und das ist wohl das interessanteste—Eduard Drumont in Algier durchgefallen. Er hat dort fast 1000 Stimmen weniger als der liberale Gegenkandidat erhalten. Und auch sein antisemitischer Genosse, der frühere Deputirte Morinand ist in Algier durchgefallen. Irr Algier hat eben der Antisemitismus ausgespielt. Wie lange wird er noch in Paris „Mode" sein? 4

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