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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-04-11 · Heft 15 (11.4.1902) · p. Seite 175

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 15 (11.4.1902)
Date
1902-04-11
Page
Seite 175 (sequence 9)
Language
German
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Da wir nun als Neligionsgemeinschaftvereinigt lind, allerdings vielfach auch die Wohlthätigkeitspflege übernommen haben, so wird alles, was nicht reine Verwaltungs¬ oder Wohlthätigkeitsangelegenheit ist, präsumtiv unter den Begriff der „religiösen Allgelegenheiten" fallen. Und, um mit den Worten der Begründung des Antrages zu reden, „bei der gegenwärtig io geringen Verbreitung der Religionsgemeinschaft innerhalb der meisten Gemeinden Deutschlands muß dem Rabbiner als dem alleinigen Fachkundigen das maßgebende Urth eil" auch darüber eingeräumt werden, was „religiöse Angelegenheit" ist. Der Rabbiner wird also bei jeder Vorstandssitzung anwesend sein und den Berathungen mit Aufmerksamkeit folgen müssen, um darüber zu wachen, daß eine Angelegenheit, die er für eine religiöse hält, — die Vorsteher haben ja darüber kein Urtheil — nicht ohne seine Anhörung erledigt wird. Ein solcher Modus mag für beide Theile belehrend sein; daß er aber der Erledigung der Angelegenheiten förderlich sein wird, ist zu bezweifeln. Denn Reibungen können hierbei nicht ausbleiben, weil die Vorsteher voraussichtlich nicht immer geneigt sein werden, anzuerkennen, daß der Rabbiner an der zutreffenden Stelle eingegriffen habe. Und in der That sind der Zweifelsfälle nicht wenige. Auf dem Gemeindetage wurde die Frage, ob die Einrichtung einer neuen Synagoge eine religiöse Angelegenheit sei, verneint, dagegen die Anstellung eines Religionslehrers als eine solche im Sinne jenes Antrages bezeichnet. Wir würden danach im Judenthum dahin gelangen, daß ine Gemeinde, welche einen ans einer Lehrerbildungsanstalt wrgebildeten und mit der Befähigung für die Ertheiluug des Heligionsunterrichts ausgestatteteu Lehrer für den Religionsinterricht anstellen wollte, hierüber zunächst noch den Rabbiner jören müßte. Auch der Leiter der von einer Gemeinde unterjaltenen Lehrerbildungsanstalt müßte, da er Religionslehrer msbildet, vor seiner Anstellung das Plaeet des Rabbiners >der aller Gemeinderabbiner, und zwar nicht etwa in 'eren Eigenschaft als Mitglieder einer Verwaltungskommission, ondern in deren Eigenschaft als Rabbiner, erhalten. Ob ne Lehrer eine solche Kontrote seitens der Rabbiner, die elbstverständlich bei jedem Stellenwechsel eintreten und je mch dem verschiedenen religiösen Standpunkt des in Betracht ommenden Rabbiners verschieden ausfallen würde, für angemessen halten können, das mag von diesen Interessenten elbst beantwortet werden. Uns ist nicht bekannt, daß in der vangelischen Kirche dem einzelnen Pfarrer eine solche Prärogative ei der Anstellung der Religionslehrer eingeräumt ist. Vielleicht st es in der katholischen Kirche der Fall. Aber sollen einlchlägige katholische Einrichtungen für uns vorbildlich werden? Daß die Anstellung eines Rabbiners eine religiöse Angelegenheit ist, erscheint mir nicht zweifelhaft. Welchen Rabbiner oll mail nun in größeren Gemeinden, in welchen zwei oder mehr Rabbiner der verschiedenen Richtungen angestellt sindüber die Anstellung des neuen Rabbiners hören? Soll der Konservative sich darüber äußern, ob der in Aussicht genommene Freisinnige den Anforderungen der Gemeindemitglieder entspricht und umgekehrt? Ueberhaupt, welcher von den mehreren Rabbinern soll in großen Gemeinden bei den Verhandlungen zugegen sein? Soll die Auswahl durch die Gemeindebehörden geschehen? Oder werden sich die Rabbiner auf Einen als ihren Vertrauensmann einigen und die von ihm öfters unvorbereitet abzugebende Erklärung von vornherein genehmigen, oder soll er die Angelegenheit zunächst all reksrenäum nehmen, dann im Kreise seiner Amtsbrüder vortragen und die vielleicht dringliche Angelegenheit von den Gemeindebehörden verschieben lassen, bis er mit seinen Amtsbrüdern einig geworden sein wird? So bestechend also zunächst der Gedanke an einen Persönlichen Meinungsaustausch ist, so erscheint doch der gefaßte Beschluß wegen des Mangels an einer klaren Begrenzung der Anweildungsfälle als für große Gemeinden unbrauchbar. Auch für kleine Gemeinden erscheint er nicht Praktisch. In Nummer 11 dieser Zeitung habe ich bereits daranf hingewiesen, daß der in Aussicht genommene „Bezirksrabbiner" infolge der großen Zahl leistungsunfähiger Gemeinden — im Regierungsbezirk Bromberg z. B. würde voraussichtlich in jeden» Kreise, also für durchschnittlich sechs Gemeinden, nur ein Rabbiner in Frage kommen — sie jährlich höchstens einige Male würde besuchen können. Der Referent für diesen Theil des Antrages ill der Generalversammlung der Rabbiner schien sich sogar damit zu begnügen, daß der Bezirksrabbiner die Gemeindeil wenigstens alljährlich besuche. Wie denkt man sich nun die persönliche Anhörung des Bezirksrabbiners bei den religiösen Angelegenheiten dieser sechs Gemeinden, von denen einzelne mehr als 30 Kilometer von seinem Amtssitze entfernt sein würden? Und gesetzt, eine bisher „rabbinerlose" Gemeinde entschlösse sich zur Anstellung eines Rabbiners, so müßte sie den Bezirksrabbiner um seine Ansicht über den Kandidaten fragen, der Kandidat müßte sich vermuthlich dem Bezirksrabbiner vorstellen, damit dieser ein Urtheil über die Person seines zukünftigen Amtsbruders erlange und die Gemeinde mit seinem Gutachten über den Kandidaten versehe. Glaubt man wirklich, daß diese Funktionen des Bezirksrabbiners ohne Regelung der ganze»! Frage seitens des Staates sich einführen lassen? Ist ei,» solches Eingreifen des Staates aber für erwünscht zu erachten? Die Frage der Zuziehung des Rabbiners zu Verhandlungen über religiöse Angelegenheiten und der Bildung der Bezirksrabbinate ist m. E. noch nicht spruchreif, insbesondere ist sie weder durch die Verhandlungen des Rabbinerverbandes noch durch den Beschluß des neunten Gemeindetages genügend geklärt. Parität. Von Lynceus-Kötn. ie diesjährigen Debatten bei derBerathung des Kultusetats im preußischen Abgeordnetenhause haben dem Centrum einen willkommenen Anlaß geboten, sein altes Lamento über die angeblich ungerechte Behandlung der katholische,» Kirche, ihrer Orden rc. von Neuen» zu erheben- Wir Juden können diese akademischen Erörterungen, die ihren i L

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