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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-04-11 · Heft 15 (11.4.1902) · p. Seite 174

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 15 (11.4.1902)
Date
1902-04-11
Page
Seite 174 (sequence 8)
Language
German
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174 legislatorische Kraft bei. Sie können den Gemeinden nichts gebieten und nichts verbieten, sie haben nur zu lehren, was nach dem religiösen Gesetz geboten und verboten ist. Neue Ordnungen, soweit sie überhaupt nach dem jüdisch-religiösen Gesetz zulässig sind, können nur durch freiwillige Entschließung der Gemeinden Verpflichtungskraft erhalten. Diese religiöse autonome Selbständigkeit der Gemeinden ist ein so unantastbares Grundprinzip des Judenthuins, daß selbst die Verpflichtungskrast der Thora .... auf der freien Uebernahme abseiten! der Gottesgemeinde beruht." Jeder Leser mag daraus selbst entnehmen, wie Samsvu > R. Hirsch, gelegentlich eines Eingriffs der pfälzischen Rabbiner! in die Autonomie der Gemeinden in Kultusangelegenheiten, über diese Autonomie und über das Vetorecht der Rabbiner, worauf es hier allein ankommt, gedacht hat. Herr Dr. Vogelstein befindet sich aber offensichtlich im Jrrthum, wenn er iin Anschluß an die Episode Hirsch ausführt, daß die Rabbiner nicht Gesetzgeber sein wollen. Es würde doch wohl auf einen Streit ums Wort hinauslaufen, wenn Derjenige, der zur Berathung über eine Anordnung als selbständiger, mitbeschließender Faktor hinzugezogen werden muß, ablehnen wollte, Gesetzgeber genannt zu werden. 5. Herr Dr. Vvgelstein will hinsichtlich des Vetorechts unterschieden wissen zwischen Aenderungen, die nach dem Ausspruch : des Rabbiners gegen religionsgesetzliche Vorschriften verstoßen, : und solchen, gegen welche der Rabbiner Opportunitäts- oder Praktische Gründe anführt. Hinsichtlich der elfteren soll der Widerspruch des Rabbiners absolut, bezüglich der letzteren nur aufschiebend wirken. Es liegt nun aber Grund zu der Annahme vor, daß diese Unterscheidung von vielen Rabbinern nicht gebilligt werden wird. Denn viele Rabbiner erachten sich nicht für befugt, Gebete oder Gebräuche, die in einer Synagoge eingeführt sind, selbst wenn sie nicht auf Religionssatzungen gegründet sind, abzuschaffen. Sie handeln dabei nach dem im Talmud und anderen Schriften vielfach erwähnten Satze, daß Niemand an einem Gebrauch oder einer Sitte, die unsere Vorfahren eingeführt haben, etwas ändern darf. Es heißt: „Und wenn der Prophet Elia selber käme und gegen den Gebrauch spräche, so darf man seinen Worten keine! Folge geben." Wir sind weit davon entfernt, einen Rabbiner, der nach diesem von ihm für maßgebend erachteten Satze handelt, dieserhalb zu tadeln, da es Jedermanns Sache ist. inwieweit er sich der Tradition unterordnen will; aber den Gemeinden muß man in solchem Falle überlassen, Gebräuche und Gebete, wie sie in meinem vorigen Aufsatze erwähnt sind, abzuschaffen, wenn sie alle Bedeutung verloren haben oder den Betenden unverständlich geworden sind. Und giebt es denn wirklich feste religionsgesetzliche Vorschriften für unfern jetzigen Gottesdienst? Man möchte es bezweifeln, wenn man sich vergegenwärtigt, daß in derselben Gemeinde ein Rabbiner Aenderungen im Knltuswesen empfohlen hat, andere sie unter Anführung religionsgesetzlicher Vorschriften verworfen und die beiden von der Staatsregierung angerufenen Obergutachter, Hirsch und Rapoport, über die Frage, ob die Aenderungen religionsgesetzlich zulässig seien, einander widersprechende Gutachten abgegeben haben. (Vergl. L. Geiger, Geschichte der Juden in Berlin, S. 205.) Jedenfalls hat Herr Dr. Vogelstein unterlassen, die von ihm als maßgebend erachteten religionsgesetzlichen Vorschriften auch nur im Allgemeinen näher zu bezeichnen. Und was soll nun eine Gemeinde, in der mehrere Rabbiner wirken, beginnen, wenn eine von ihr erstrebte Aenderung im Kultuswesen selbst von der Mehrzahl der Rabbiner gebilligt, von einer Minderheit aber unter Anführung religionsgesetzlicher Vorschriften verworfen wird? Konsequenterweise müßte hier die Minderheit den Ausschlag geben, da der Gewissenszwang gegen du Minderheit dadurch nicht beseitigt wird, daß die Mehrheit ihn nicht als vorliegend allerkennt. Man sieht, daß der von Herrn Dr. Vvgelstein gemachü Abänderungsvorschlag nicht minderen Bedenken unterliegt all der Antrag des Rabbinerverbandes. L. Im Wesentlichen weichen die Ausführungeu de? Herrn Dr. Vogelstein nur in zwei Punkten von den weinigen ab 1. Herr Dr. Vogelstein glaubt Thatsachen nicht anführen zu sollen, welche zeigen würden, daß das in den altpreußischei Provinzen geltende System den Gemeinden oder sogar den Judenthum nachtheilig geworden sei. Ich bin der Meinung, daß derjenige, der das System ge ändert sehen will, durch Thatsachen belegen muß, daß eschädlich gewirkt hat. 2. Herr Dr. Vogelstein will den Gemeinden das Rech verschränken, eine Aenderung im Kultuswesen vorzunehmen sobald der Rabbiner diese Aenderung als im Widerspruche zu religionsgesetzlichen Vorschriften stehend bezeichnet. Ich bin der Ansicht, daß die Gemeinden das Recht behalte: müssen — nach Anhörung des Rabbiners oder der mehreren Rabbiner — Kultuseinrichtungen, die für uns bedeutungslos ge worden sind oder die Andacht stören, im Nothfalle auch gegen das rabbinische Gutachten außer Anwendung zu setzen, bezu. passende neue Kultuseinrichtungen zu treffen. Zum Beleg für diese meine Ansicht habe ich Thatsachen angeführt, welche meines Erachtens beweisen, daß die Berliner Gemeindeverwaltung in einem eklatanten Falle richtig gehandelt hat, indem sie trotz des Widerspruchs zweier Rabbine. Aenderungen im Kultus wesen getroffen hat. Herr Dr. Vogelstein läßt diese der Geschichte angehörend (vergl. L. Geiger, a. a. O.) Thatsache unbeachtet. Sollte es noch der Anführung einer Autorität für wenn Ansicht bedürfen, so mögen hier die Worte Platz finden, welch. Zuuz (Gottesdienstliche Vorträge, 2. Auflage S. 492) gelegen tlich der Besprechung von Verbesserungen im synagogische > Gottesdienst geäußert hat: „Mithin kann wohl keiner organisirten jüdischen Behörde uns jüdischen Gemeinde das Recht streitig gemacht werden .... Zuthall > wieder abzuschaffen. Noch weniger ist irgend Jemand befugt, die Einsührung ne» e Gebetstücke zu wehren." II. Der neunte Gemeindetag hat auf Antrag des Rabbine Verbandes beschlossen, daß bei Verhandlungen über religiös Angelegenheiten der Rabbiner zuzuziehen sei. Dieser Beschluß leidet au Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit. die ihn für viele Gemeinden unannehmbar machen dürft:' Zwar das Wort „zuziehen" ist von dem Herrn Vorsitzende» des Rabbinerverbandes dahin erläutert worden, daß bannt die persönliche Anhörung gemeint sei. Ich bin ein Freuiw der persönlichen Anhörung jedes Sachverständigen, also au ff des Rabbiners, weil sie sich schneller abwickelt als das schris' liche Verfahren und weil Unklarheiten und Mißverständnis! die im Schriftwechsel leicht Vorkommen, im mündlichen Verkehr unschwer zu beheben sind. Aber welches sind die Verhandlungen, zu denen der Rabbiner zugezogen werden soll? Doch wol l

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