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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-04-11 · Heft 15 (11.4.1902) · p. Seite 173

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 15 (11.4.1902)
Date
1902-04-11
Page
Seite 173 (sequence 7)
Language
German
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Denn in den Verhandlungen der Generalversammlung des Rabbinerverbandes vom Jahre 1898 hat der Referent für den hier in Rede stehenden Antrag Folgendes geäußert: S. 32. „Die Kollege» gaben ihre Ueberzeugung dahin kund, . . daß die Rechte und Pflichten der Rabbiner auf gesetzlicher Grundlage basirt sein müßten." S. 33. „Umsomehr ist es unsere Pflicht, selbst unsere berechtigten Wünsche rechtzeitig an zu ständiger Steile zum Ausdruck zu bringen, che die Staatsregierung dem Gesetzentwurf eine feste Norm gegeben i>at. tlostra res agitur: wenn wir nicht selbst für uns in die schranken treten, ein Anderer wird es nicht thun." S. 35. „Bei Angelegenheiten, deren Leitung und Förderung uns krast unseres Amtes obliegt, muß uns eine gesetzlich gesicherte Mitwirkung zustehen." Der zweite Referent stellte dort hinsichtlich der Bildung der Bezirks-Rabbinate den Antrag: S. 43. „Eine aus Rabbinern und Gemeindevertretern bestehende Versammlung sucht im Sinne der Beschlüsse des Rabbinerverbandes ui Deutschland vom 1. und 2. Juni 1898 eine Aenderung des sudengesetzes von 1847 bei der Staatsregierung zu erwirken." Ein anderer Rabbiner bemerkte: S. 56. „Wir müssen uns darüber klar werden, daß die Resolution eine Bedeutung nur haben kann, wenn sie in die neu zu organisirende Gemeindeverfassung als gesetzliche Bestimmung ausgenommen wird. Die Resolution kann von dauernder Bedeutung werden . . . wenn sie ser Regierung als das Ergebniß der Verhandlungen aller Rabbiner Deutschlands vorgelegt wird." Wenn nun Herr Dr. Vogelstein schon dadurch „tief verletzt" st. daß ich glauben kann, die Rabbiner strebten eine Gesetzesinderung an, mit welchen Gefühlen steht Herr Dr. Vogelstein sen vorerwähnten Aeußerungen von Rabbinern gegenüber? Einen Protest gegen diese Aeußerungen habe ich in den oben genannten Verhandlungen nicht gefunden. Uebrigens ist meine Mahnung, man solle zur Zeit keine lenderung der uns betreffenden Gesetzgebung in Fluß bringen, icht blos an die Rabbiner gerichtet. 2. Ich vermißte eine Darlegung, daß das Bestimmungsecht der Gemeinden diesen oder dem Judenthum nachtheilig «worden sei. Herr Dr. Vogelstein hält nähere Angaben in ieser Beziehung nicht für angemessen, weil dies nur unter ennung der betreffenden Gemeinden und ihrer Rabbiner erlgen könne. Indessen giebt er zu, daß in den meisten Ge- - winden Kultusänderungen nur in Uebereinstimmung mit den abbinern erfolgt sind, und daß die Juden in Altpreußen durch weise Mäßigung die schädlichen Wirkungen des Juden- > esetzes wesentlich gemildert haben. Es fehlt also immer noch en dem Nachweise, daß das Bestimmungsrecht der Gemeinden > i Kultusangelegenheiten, wie es bisher geübt worden ist, mit Rücksicht auf die ordnungsmäßige Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Gemeinden abgeändert werden muß. Ob übrigens die Rabbiner von dem jetzt erstrebten Rechte mit derselben Mäßigung Gebrauch machen würden, mit welcher d e Gemeinden nach dem Zeugniß des Herrn Dr. Vogelstein bisher ihr Recht ausgeübt haben, muß nach dem natürlichen -auf der Dinge bezweifelt werden. Denn in den Gemeindebehörden sind in der Regel die verschiedenen in der Gemeinde vorhandenen religiösen Richtungen vertreten und müssen aus einander Rücksicht nehmen. Der einzelne Rabbiner aber hat eine bestimmte Richtung, die er je nach seinem Temperament mit größerer oder geringerer Energie zur Geltung bringen wird. 3. Herr Dr. Vogelstein bezeichnet meine Bezugnahme auf Ludwig PhiliPPson für verfehlt. Er ist der Meinung, daß Ludwig PhiliPPson nie und nimmermehr die Bestimmung des 8 51 gutgeheißen haben kann und vermuthet, daß Jener lediglich mit Rücksicht ans den zu befürchtenden großen Widerstand der Gemeinden es unterlassen habe, eine Abänderung dieses Paragraphen in Vorschlag zu bringen. Hören wir nun, was Ludwig PhiliPPson, dem nach dem Ausspruch des Herrn Dr. Vogelstein, „wie männiglich bekannt, die Würde der Religion und ihre gedeihliche Fortentwickelung sehr am Herzen lag", in.einem leitenden Artikel ä. cl. Bonn, den 6. August unter der Ueberschrift: Die Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847 (Allgemeine Zeitung des Judenthums 1871, Seite 649 ff. vgl. auch Seite 672) geschrieben hat: „Ueber das Kultuswesen enthalten die 88 51 und 52 über die Einrichtung des Kultus und die Wahl der Kultusbeamtendnrchaus ko rrekteBe stimm ungen, welche der Gemeinde durch ihre Organe die völlige Autonomie lassen." Hermann Makower soll nach Ansicht des Herrn Dr. Vogelstein in Bezug darauf, was der jüdischen Religion frommt, und was das religiöse Leben der Juden fördert, nicht als Autorität angesehen werden dürfen, und zwar aus dem Grunde, weil er den 8 51 des Judengesetzes lobend anerkannt hat. Wenn Herr Dr. Vogelstein keinen anderen Grund für sein Urtheil hat, so beweist er mit etwas zu Beweisendem. Denn darüber wird ja gerade gestritten, ob der 8 51 in der Art, wie die Gemeinden ihn anwenden, der jüdischen Religion nachtheilig ist. Und dieser Beweis ist bisher nicht geführt. Uebrigens hebt auch Hermann Makower hervor, daß in den Statuten mehrerer Gemeinden Vorsorge getroffen ist, daß Kultuseinrichtungen nicht ohne Anhörung der angestellten Rabbiner erfolgen können. 4. Herr Dr. Vogelstein findet es überraschend, daß ich mich auf Samson R. Hirsch berufen habe. Ich hätte mich vielleicht auf Zunz beziehen können, der in einer Protokollarischen Erklärung vom 27. Februar 1845 (vergl. der erste Vereinigte Landtag, Verlag von Karl Reimarus, Band I, Seite 436) dasjenige über die potestas eeclosiastierc und über die Autorität der Rabbiner äußerte, was nachher in die Denkschrift zum Gesetze von 1847 übergegangen ist. Aber man geht wohl nicht fehl, wenn man annimmt, daß Zunz, obwohl der Schöpfer einer Wissenschaft des Judenthums, doch einer derjenigen „wissenschaftlichen Männer" war, die auf Seite 45 der oben bezeichnet«»: Verhandlungen des Rabbinerverbandes eben »vegen ihres Gutachtens über die Stellung der Rabbiner „mit Schmerz" erwähnt worden sind. Deshalb erschien es angemessen, eine, nicht in dieser Weise kompromittirte, rabbinische Autorität zu citiren. Herr Dr. Vogelstein bemängelt ferner, daß in meinem Citat die Worte „soweit sie überhaupt nach dem jüdischreligiösen Gesetz zulässig sind" nicht wie andere mit Sperrschrift gedruckt sind. Das entspricht dem mir vorliegenden Exemplar des Aussatzes von Hirsch, Indessen gebe ich die ganze Sperrschrift preis und lasse die Sätze hier in unauffälligem Druck erscheinen: „Nicht zu Gesetzgebern, zu Gesetzlehrern sind die Rabbiner berufen, es wohnt ihnen im Kreise der jüdischen Gemeinde keinerlei 2

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