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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-03-28 · Heft 13 (28.3.1902) · p. Seite 152

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 13 (28.3.1902)
Date
1902-03-28
Page
Seite 152 (sequence 10)
Language
German
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152 Religionsgesetz verstößt, so schmälert sie die Autorität ihres geistlichen Oberhauptes — denn das ist und bleibt der Rabbiner, wenn auch die dem Entwürfe des Gesetzes von 1847 beigegebene Denkschrift das Gegentheil behauptet; er ist kein Priester, wohl aber das geistliche Oberhaupt der Gemeinde —. vermindert seine Berufsfreudigkeit und schädigt dadurch das religiöse Leben der Gemeinde. Doch, so behauptet oder beweist vielmehr Herr Loewe, das Gesetz von 1847 gestattet den Gemeinden nicht, dem Rabbiner ein Veto in Knltussachen einzuräumen, und selbst wenn die Gemeinden ihre Autonomie zu Gunsten der Rabbiner beschränken wollten, so dürften sie es nicht thun, da die Absicht des Gesetzes dahingeht, lediglich den Gemeinden das Recht der Regelung ihrer Kultuseinrichtungen zuzuweisen, und da es sich um öffentliches Recht handelt, so kann durch Gemeindestatut nicht noch ein anderer Faktor eingefügt werden, der im Stande sein würde,dengesetzlichen Faktoren die Erfüllung derjenigen Funktionen zu verhindern, die der Gesetzgeber ihnen zugewiesen hat. Selbstverständlich Kescheids ich mich bei dieser von einem so hervorragenden Rechtsgelehrten gegebenen Interpretation der Zß 51 und 50 des Judengesetzes. Aber, so frage ich, könnte nicht ohne Verletzung oder Umgehung des Gesetzes der Antrag des Rabbinerverbandes in der Weise ausgeführt werden, daß für den Fall, daß bei der Vorberathung eines auf Abänderung bestehender Kultuseinrichtungen abzielenden Antrages die religionsgesetzliche Unzulässigkeit dieser Aenderung seitens des Rabbiners ausgesprochen wird, dann auch die Zurückziehung oder Ablehnung des betreffenden Antrages seitens der Gemeindebehörden als eine nobile okticium allgemein anerkannt wird, durch dessen Verletzung sich eine Gemeinde in Widerspruch mit einem allseitig als richtig befundenen und allseitig angenommenen Grundsätze bringen würde. Um das durch das Gesetz geschaffene Hinderniß zu beseitigen, brauchte in dem Anträge des Rabbinerverbandes das Schlußwort „können" ja nur in „sollen" geändert zu werden, und jede Schwierigkeit wäre gehoben. Wenn ein künftiger Gemeindetag mit dieser Modifizirung den Antrag annimmt, dann können und werden die Rabbiner sich wohl zufrieden geben, denn dann dürfen sie zuversichtlich hoffen, daß ein derartiger Beschluß auch bei den Gemeinden die ihm gebührende Beachtung finden wird. Ich gehe aber noch weiter und unterbreite der Oeffentlichkeit einen Vorschlag, den ich auf dem Gemeindetage als Amendement zu dem Anträge des Rabbinerverbandes habe einbriugen wollen, woran ich nur durch den Schluß der Diskussion verhindert wurde, da dieser, wohl mit Rücksicht auf die überreiche Tagesordnung, so früh erfolgte, daß außer den Antragstellern kein einziges Mitglied des Rabbinerverbandes zum Worte gekommen ist. Mein Vorschlag geht dahin, hinsichtlich der Abänderung bestehender Kultuseinrichtungen einen Unterschied zu machen zwischen solchen Aenderungen und Neuordnungen, die der Rabbiner aus religionsgesetzlichen Gründen als unzulässig erklärt und solchen, für deren Ablehnung er nicht religivnsgesetzliche Gründe anführt, die er aber aus praktischen oder Opportunitätsgründen bekämpfen zu müssen glaubt. Denn es läßt sich nicht leugnen, daß Manches, was religionsgesetzlich erlaubt ist, doch dem Rabbiner bedenklich erscheinen kann, weil er davon schädliche Folgen für das religiöse Leben befürchtet. So wird, um ein viel besprochenes Beispiel anzuführen, schwerlich behauptet werden können, daß die Einrichtung eines Sonntagsgottesdienstes mit Predigt vom Religionsgesetz, verboten ist, und doch lassen sich schwerwiegende religiös, Gründe dagegen anführen, deren bedeutsamster die Besorgnis ist, daß durch einen feierlichen Sonntagsgottesdienst de, sabbathliche Gottesdienst noch mehr als bisher vernachlässig werden, und der Sabbath überhaupt seine Weihe verliere! könnte. Für solche und ähnliche Fälle brauchte meines Er achtens dem Rabbiner nicht unbedingt ein absolutes Vetorecht eingeränmt zu werden, da würde es genügen, daß man ihm ein suspensives Veto »erstattet, etwa mit der Maßnahme, daß de Gemeindebeschluß nur dann Rechtskraft erhält, wenn er mü überwiegender Mehrheit — etwa mit Majorität - in beiden Körperschaften gefaßt und durch eine erst nach einem längere! Zwischenräume oder nach inzwischen vollzogenen Repräsen tantenwahlen erfolgte zweite Abstimmung bestätigt wird. Aus diese Weise könnte nach meinem Dafürhalten ein annehmbare Kompromiß zu Stande kommen; der Rabbiner ist in seine, Gewissensfreiheit hinreichend "geschützt durch die Bestinnnum daß keine Aenderung im Kultus eingeführt wird, die er au religionsgesetzlichen Gründen als unzulässig erklärt hat, un die Gemeinde behält in allen anderen Fragen die endgiltig Entscheidung in ihrer Hand. Sicherlich wird es nur selten Vorkommen, daß Gemeind und Rabbiner in die Zwangslage versetzt werden, von ihrem Rechte gegen den Willen des anderen Faktors Gebrauch zn machen; in der Regel wird, wie es auch bisher meistens dkl Fall gewesen ist, sich im Interesse des Gemeindefriedens urm im Interesse der Religion eine Uebereinstimmung erzielen lasse!! und eine gegenseitige wohlwollende Rücksichtnahme stattfinde!. Dem Rabbiner zumal muß ja ganz besonders daran gelege i sein, sich mit seiner Gemeinde und ihren Behörden in guten Einvernehmen zu befinden, da ja ohne dieses eine gedeihliche Amtswirksanikeit unmöglich ist. Aber auch für die wenige,! beklagenswerthen Ausnahmefälle, daß zwischen Gemeinde mm Rabbinerbezüglich der KultuseinrichtungenMeinungsverschiedei heiten obwalten, zeigt der von mir gemachte Kompromiß»!), schlag einen Weg, der wohl gangbar ist, und den einzuschlage, 8 ich den Gemeinden und meinen Amtsbrüdern angelegentlich, empfehle. Daß übrigens nicht Parteirücksichten den Rabbinerverbarm zur Stellung seines Antrages bewogen haben, daß nicht d e Absicht, einer übertrieben reformistischen Richtung der Gemeinde! durch das Vetorecht entgegenzuwirken, die Befürworter dm Antrages bestimmt hat, geht daraus hervor, daß die b treffende Resolution mit überwiegender Majorität in der Genen - Versammlung des Rabbinerverbaudes angenommen wurde, ur s daß zu ihren Befürwortern auch solche Rabbiner gehöre - die sich jederzeit zu freisinnigen Anschauungen bekannt habe.! Es handelt sich eben für den Rabbinerverband um d e Würde und die Autorität des Rabbinerstandes, die nach sein r Meinung eine unerläßliche Vorbedingung für eine ersprießlim. seelsorgerische Thätigkeit und für eine gedeihliche Entwickeln: z des Judenthums ist. Hiermit könnte ich meine Besprechung des Loewe'schen Au> satzes schließen — denn aus die in der Berliner Gemeinde i» t früheren und jetzigen Rabbinern in Bezug auf Aenderung! > im Kultus gemachten Erfahrungen mag ich aus leicht b> greiflichen Gründen nicht eingehen — wenn nicht der leim.' Absatz des Artikels, der zum mindesten eine Verkenmug

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