Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 13 (28.3.1902)
- Date
- 1902-03-28
- Page
- Seite 151 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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löl kinfl«! ums ha! n Arti e> gelehnt» ultusei»- irde und esproch'» en sowi, : erklä schein u, gung d« i Eewich! ien, dtn« Kabbinei er Arieezesührt?»;u widtn. ß sowrhl ichen ü earlegung iuden ,ii s in dn> inner ei geistinni!- w. doch ii ni Nabbii e> hlecht in nde um dern, ' i> Nlchs des gen ent aträcht >;! ^>r. Com kabbln e hütet, ni eben n in >i Vot ni eschrä kt heilun, ei über ''i' i, Herr e »ung nn Zch st itl lutoriü cht, m i' häufi ',e gen, r ü rmäszi c d, we-ch sgedeh t sen Le! er den Vr indetage . daß i' oen meisten Gemeinden, großen und kleinen, Kultusänderungen nur in Uebereiustimmung mit den Rabbinern erfolgt sind, wie überhaupt nicht zu leugnen ist, daß die Juden in Altpreußen durch weise Mäßigung die schädlichen Wirkungen der Bestimmungen des Judengesetzes von 1847 wesentlich gemildert haben. Aber die betrübenden Ausnahmen sind doch zahlreich genug, um diesbezüglich eine Aenderung als geboten erscheinen W lassen; es bleibt doch ein ungesunder Zustand, daß je nach >em Ausfall der Reprüsentantenwahlen in kurz auf einander olgenden Zeiträumen Kultuseinrichtungen in konservativem cher liberalem Sinne ohne Zustimmung des Rabbiners ungestaltet werden können und mehrfach auch umgestaltet vorden sind. Hermann Makower, auf den Herr Loewe Bezug nimmt, ist zewiß ein trefflicher Kenner der Verhältnisse der Juden in tzreußen gewesen und hat sich große Verdienste um das Jndenhum und speziell um die jüdische Gemeinde in Berlin erworben, rber daß er hinsichtlich dessen, was der jüdischen Religion rommt, und was das religiöse Leben der Juden fördert, cks Autorität zu betrachten sei, möchte ich angesichts der obendeu Anerkennung des 8 51 des Judengesetzes, der dem Vorstände und den Repräsentanten allein die Entscheidung aber die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen rberträgt, nicht behaupten. Und die Berufung auf Ludwig Philippson in dem Loeweschen Aufsätze ist ebenfalls verfehlt. Nie und nimmermehr kann Wlippson, dem, wie mänuiglich bekannt, die Würde der Religion und ihre gedeihliche Fortentwickelung sehr am Herzen ag, eine Bestimmung gutgeheißen haben, die den aus Nichtachmännern und häufig auch ans religiösem Gebiete völlig mbewanderten Mitgliedern bestellenden Gemcindekollegien das cecht einränmt, tief eingreifende, ja grundstürzende Aendeungen in Kultussachen ohne Zustimmung und selbst gegen l en Willen des Rabbiners einzuführen. Wenn er im Jahre 871 in einer der preußischer! Staatsregierung zu unterbreitenden Vorstellung der preußischen Syuagogengemeinden, irr welcher ie Streichung und Abänderung einer Anzahl voll Paragraphen l es Gesetzes vom Jahre 1847 gewünscht wurde, den 8 51 jenes r esetzes nicht als abändernngsbedürftig bezeichnet hat, so sind r rmuthlich praktische Gründe für ihn maßgebend gewesen. Er rußte, daß der größte Theil der preußischen Synagogens meinden einer Ausdehnung der Befugnisse der Rabbiner auf k osten des in dem ominösen Paragraphell den Gemeinden ge- > ährleisteleu unbeschränkten Rechtes nimmermehr zustimmen i! id daß an dieser Weigerung das Zustandekommen der von >! m für nothwendig erachteten Petition scheiterrmverde. Darum u terließ er es, eine Abänderung dieses Paragraphen in Vor- 'l lag zu bringen; er begnügte sich lieber rnit dem Erreichbaren ii ch schied alles aus, was Alllaß zu einem Zwiespalt geben ü nute. Für diese meine Ansicht spricht sehr deutlich der Um-!l nd, daß Philippson damals auch den 8 52, der die Anstellung b' > Rabbiners sowie die Anstellungszeit uneingeschränkt dem lieben der Gemeindebehörden überläßt, nicht zur Abänderung ei pfohlen hall obwohl er doch sicherlich den in manchen Gell' inden auch heute noch üblichen Anstellungsmodus auf ndigung, der dank dem einmüthig gefaßten Beschlüsse des ne mten Gemeindetages nun wohl bald der Vergangenheit an- ^Aören wird, nicht gebilligt hat. Allein er fürchtete, auch mit ' de i Verlangen nach einer Abänderung dieser Bestimmung auf! w großen Widerstand bei den Gemeinden zu stoßen, und seine Furcht war vollauf begründet. Die definitive Anstellung des Rabbiners wäre vor 30 Jahren von einer sehr großen Anzahl von Gemeinden nicht zugestanden worden. Daß aber gar Samson Raphael Hirsch, auf den sich Herr Loewe in religiösen Angelegenheiten wohl sollst schwerlich berufen möchte, ins Feld geführt wird, um den in Rede stehenden Antrag des Nabbinerverbandes zu bekämpfen und seine Ablehnung zu begründen, das hat sich der strenge und konsequente Verfechter der jüdischen Orthodoxie wohl niemals träumen lassen, und ich gestehe, ich war im höchsten Grade überrascht, das preußische Judengesetz, das doch anerkanntermaßen die jüdische Glaubensgenossenschaft in ihre einzelnen Bruchtheile und Atome hat auflösen wollen und leider auch, zum Theil wenigstens, aufgelöst hat, mit dem Namen Samson Raphael Hirsch gedeckt zu sehen. Glaubt denn Herr Loewe, daß Hirsch den Gemeindebehörden das Recht hat zugestehen wollen, in Kultusangelegenheiten Aenderungen einzuführen, die gegen einen althergebrachten Brauch oder gar gegen eine religiöse Satzung verstoßen? Wie lauten doch seine Worte? „Neuordnungen, soweit sie überhaupt nach dem jüdischen Religionsgesetze zulässig sind, können nur durch freiwillige Entschließung der Gemeinde Berpflichtungskraft erhalten." Die hier gesperrt gedruckten Worte aus dem betreffenden Citate des S. R. Hirsch sind in dem beregten Aufsatze freilich nur in gewöhnlicher Schrift wiedergegeben, während das Nebrige, das die Befugnisse der Rabbiner einzuschränken scheint, in Sperrschrift lins entgegeutritt. Es unterliegt aber keinem Zweifel, daß Hirsch auf die Zulässigkeit nach dem jüdischen Reli gi onsgesetze den Nachdruck legte, und daß er keiner neuen Ordnuug, die gegen das Religionsgesetz verstößt, verpflichtende Kraft zuerkenut. Wer soll aber entscheiden, was nach dem Religionsgesetze zulässig ist? Doch nur die Rabbiner,von denen es eine Zeile vorher heißt: „Sie haben nur zll lehren, was nach dem religiösen Gesetze geboten und verboten ist." Oder mit anderen Worten, S. R. Hirsch will sagen: Die Rabbiner können der Gemeinde die Einführung neuer Ordnungen nicht gebieten, sie haben auch nicht das Recht, irgend eine neue Ordnung, welche die Gemeinde beschlossen hat, sofern sie nach dem jüdischen Religionsgesetz zulässig ist, Zu verbieten; sie sind aber berufen zu lehren, was nach religiösem Gesetze geboten und verboten ist, und ihren Lehren gemäß m u ß in allen das Religionsgesetz berührenden Fragen die Entscheidung der Gemeinde ausfallen. Etwas anderes kann aus der Aeußerung von Hirsch nicht gefolgert werden, etwas anderes wollen aber auch die Rabbiner nicht. Sie wollen nicht Gesetzgeber, sondern Gesetzlehrer sein und verlangen nichts weiter, als daß im Kultus keine Aenderungen vorgenommen werden, durch die eine religionsgesetzlich gebotene Einrichtung beseitigt oder eine religionsgesetzlich nicht zulässige Neuerung eingeführt wird. Daß über das, was religionsgesetzlich geboten und verboten ist, unter den Rabbinern der verschiedenen Richtungen die Ansichten vielfach auseiuandergehen, verschlägt hierbei nichts; für die Gemeinde ist der von ihr ills Amt berufene Rabbiner, über dessen religiöse Richtung sie sich vor der Anstellung zu informiren das Recht und die Pflicht hah der Gesetzlehrer, dessen reügionsgesetzliche Entscheidungen sie als maßgebend zu betrachten hat. Thut sie dies nicht, beschließt sie eine Aenderung bestehender Kultuseinrichtungen, die nach dem Ausspruche des Rabbiners gegen das!