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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-03-21 · Heft 12 (21.3.1902) · p. Seite 140

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 12 (21.3.1902)
Date
1902-03-21
Page
Seite 140 (sequence 10)
Language
German
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14V in demjenigen Sinne geführt werden würden, den wir überwiegend in den Verhandlungen des Jahres 1847 finden. Man sage nicht, daß die Rechtsstellung der Juden reichsgesetzlich geregelt, und daß deshalb eine landesgesetzliche Beschränkung der Juden nicht zu befürchten sei. Die Zuständigkeitsgrenzen sind keineswegs so festgelegt, daß wir nicht unliebsame Ueberraschnngen von Seiten der Majoritätsparteien in beiden Häusern des Landtags zu befürchten hätten. Und daß die Regierung etwaigen uns nachtheiligen Beschlüssen ihre Zustimmung versagen würde, wer wollte das mit einiger Sicherheit behaupten? Die Verhandlungen des Preußischen Abgeordnetenhauses aus dem Ansang des Jahres 1901 sollten noch in zu frischer Erinnerung sein, als daß von jüdischer Seite aus zur Zeit die Aeuderung der bestehenden Judengesetzgebung in Preußen in Fluß gebracht werden dürste. Die Gemeinden aber mögen sich bei Zeiten mit dem ihnen gegen die Forderung der Rabbiner zustehenden Material vertraut machen, damit sie dereinst nicht ungerüstet einem organisirten Angriff auf ihre Autonomie gegenüberstehen. Air Feuersicherheit der Synagogen. Von Ignaz Lamm in München. enn der geehrte Leser statt des obigen Titels eine Abhandlung über die „Feuersicherheit der Theater" zu > lesen bekäme, dann wäre er sicherlich der Meinung der betreffende Artikel sei durch das bedauerliche Brandunglück in Stuttgart veranlaßt worden. Denn wir sind es ja gewöhnt, daß unmittelbar nach einem Unglück Vorschläge, wie man dasselbe hätte vermeiden können, wie Pilze aus der Erde schießen. Ich bin zu meinem heutigen Artikel nun glücklicherweise nicht durch irgend einen Synagogenbrand veranlaßt, aber ich gestehe, daß der Brand des Stuttgarter Hoftheaters in mir die Frage wachgerufen hat: In wie weit sind unsere Synagogen feuersicher, und welche Maßregeln sind vorhanden, bei einer eventuellen Katastrophe Schutz, Hilfe und Rettung zu bieten? Für beide Fragen ist es nothwendig, daß wir zunächst eine Grenze ziehen zwischen den modernen, in den letzten 10 bis 20 Jahren erbauten Synagogen und den altehrwürdigen Gotteshäusern, bei denen die Errungenschaften der modernen Technik noch nicht haben zur Anwendung gebracht werden können. — Des weiteren müssen wir uns bei der Beantwortung obiger Fragen vor Augen halten, daß das jüdische Gotteshaus infolge der häufigen Abendgottesdienste eine exponirtere Stellung einnimmt als die Gebetstätten anderer Religionen. Bei den neuerbauten Synagogen, insbesondere bei denen, die elektrische Beleuchtung haben, ist die Brandgefahr nicht! größer wie bei Gebäuden irgend welcher anderer Art. Auch i find die neueren Synagogen, genau wie andere, für größere! Menschenansammlung bestimmte Gebäude, mit Nothausgängen! versehen, so daß die Entleerung der Räume in kürzester Zeit erfolgen kann. Weniger erfreulich sind diese Verhältnisse bei den Synagogen älterer Ordnung, und jede Gemeinde sollte es als eine heilige Pflicht betrachten, der Feuersicherheit ihrer Gotteshäuser eine besondere Fürsorge angedeihen^ zu lassen, bevor unglückliche Ereignisse von selbst auf die Nothwendigkeit dieser Maßregel Hinweisen. Abgesehen von den Heizungsanlagen, auf welche ich später zu sprechen komme, bilden die Beleuchtungen die Hauptquellen der Feuersgefahr. Und unter diesen nimmt naturgemäß die so weit verbreitete Kerzenbeleuchtung die erste Stelle ein. Eine von einer großen Anzahl Kerzen erleuchtete Synagoge macht zwar einen ungemein erhebenden und äußerst imposanten Eindruck, aber man darf sich nicht verhehlen, daß jede einzelne dieser Kerzen unter Umständen schweres Unheil heraufbeschwöreu kann. Denken wir uns eine Synagoge, wie wir sie in allen Gauen Deutschlands vielfach finden können: die Kerzen an den Holzsubstilien ausgestsckt, der Fußboden mit leicht entzünd° baren Teppichen belegt. Ein einziger unglücklicher Zufall kann verursachen, daß eine brennende Kerze hernnterstürzt, und e^ gehört wohl keine allzurege Phantasie dazu, um sich eine dadurch hervorgerusene Panik vorstellen zu können. Mir ist aus eigener Erfahrung ein Fall bekannt, daß aus der Frauengallerie, aus welcher die Kerzen ebenfalls an den Betpulten aufgesteckt waren, der Hut einer Dame Feuer fing Zum Glück hatte jene Dame eine resolute, kaltblütige Frau zur Nachbarin, die die Flammen sofort erstickte und dadurch weiteres Unheil verhütete. — Auch in diesem.Falle hält es nicht schwer, sich vorzustellen, daß dieses glücklicherweise so glimpflich abgelaufene Vorkommniß weit schwerere Folgen hätte haben können. Nun können wir natürlich die Kerzenbeleuchtung nicht von heute aus morgen aus den Synagogen verbannen, aber wir können dieselbe gefahrloser machen, wenn wir darauf hinarbeiten, daß die Kerzen möglichst auf freihängende Beleuchtungskörper aufgesteckt werden. Hierbei soll nicht unerwähnt bleibendaß die Leuchtkraft jedes lichtspendenden Körpers eine größere ist, wenn die Lichtstrahlen nach unten, auf die zu beleuchtend^ Fläche, ausstrahlen können. Man kann indeß von solchen ökonomischen Erwägungen füglich absehen, wenn es sich um die Sicherheit von Menschenleben handelt. Bei Gas- und Petroleumbeleuchtung liegt es in der Natur der Sache, daß die Lampen frei hängen oder wenigstens derart angebracht sind, daß das Publikum nicht in direkte Berührung mit denselben kommt. Die in Bezug auf Feuersicherheit idealste Beheizung von Synagogen ist die Dampfheizung, aber wir können diese ebensowenig aller Orten haben wie die elektrische Beleuchtung. Für die meist eingeführten Dauerbrand- oder Füllöfe» gelten die für jede Heizanlage bestehenden Sicherheitsvvrschriften in erhöhtem Maße. Die Oefen müssen in ihrem ganzen Umfange auf Blechböden stehen. Befindet sich der Ofen an einer Stelle, welche das Publikum bei Ein- oder Ausgang zu passiren hat, dann empfiehlt es sich, den Heizkörper mit einem Eisengitter von mindestens IVs Meter Höhe zu umgeben, um zu vermeiden, daß die Kleider vorbeigehender Personen am Ofen anstreifen. Marr vermeide möglichst, das Rauchabzugrohr in die Nähe von Holzwänden, Holzfäulen u. dgl. zu legen; wo es nicht anders zu machen ist, verschale man die betreffenden Holztheile mit Asbestplatten. Wir kommen nun zur Beantwortung der Frage, betreffend der Schutz- und Rettungsmaßregeln. Es versteht sich von selbst, daß Requisiten oder Materialien zur Bekämpfung von Schadenfeuern vorhanden sein müssen. Wenn in einer Privatwohnung eine Petroleumlampe hcruntersällt, oder eine Gardine in Brand

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