Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1902)
- Date
- 1902-03-21
- Page
- Seite 139 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Welche Erfolge bei dieser Art der Mitwirkung der Rabbiner erzielt worden sind, das braucht für Jemand, der die Entwickelung des Kultuswesens in den letzten 50 Jahren in Berlin kennt, nicht näher ausgeführt zu werden. Es sei hier nur an die Thätigkeit von Männern wie Michael Sachs, Aub, Geiger und Ungerleider erinnert. Ihre Gutachten wirkten durch das Gewicht der Gründe, nicht durch die ihnen durch Gesetz oder Statut zugewiesene Stellung. Man verweist darauf, daß in Süddeutschland Bestimmungen in Geltung sind, wie sie jetzt für die altprenßischen Gemeinden angestrebt werden, und daß sie dort nicht zu Mißständen geführt haben. Das i»ag richtig sein, nöthigt aber nicht dazu, daß circa 300000 preußische Juden das System der etwa 200000 süddeutschen Juden annehinen. Jedenfalls aber vergißt man zu erwähnen, daß in süddeutschen Staaten Instanzen geschaffen worden sind, welche verhindern können, daß nicht nothwendige Aenderungen an dein Widerstande eines Einzelnen scheitern. Die Erfahrungen, welche zum Beispiel die Gemeinde Berlin hinsichtlich einiger Aenderungen im Gottesdienste der alten Synagoge gemacht hat, lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß man hier den Rabbinern das gewünschte Vetorecht einräume. Es dürfte in weilereil Kreisen bekannt sein, daß der jetzige Ritus der alten Synagoge den Anforderungen des konservativen Theiles der Gemeinde, von einigen separatistischen Elementen abgesehen, durchaus entspricht. Und doch ist seine Ausgestaltung zu der jetzigen Form dem heftigsten Widerstande zweier hiesiger Rabbiner ausgesetzt gewesen. Denn als der Vorstand der hiesigen Gemeinde alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1847, - gestützt auf das Gutachten von Michael Sachs, einige Uebelftände in dem Gottesdienste jener Synagoge abschaffen, insbesondere die dem größten Theile der Betenden unverständlichen Piutim und gozeroth einschränken, die Namensnennung beim Aufruf zur Thora und das Gebet (Jekum Purkan) für das Wohlergehen der Exilfürsten und der Schulen in Babylon, die seit tausend gnhren dahiugeschwunden, abschaffen, das deutsche Königsgebet inführen und die Mitwirkung des Chores regeln wollte, da 'PPvnirten die beiden Rabbiner auf das Entschiedenste; die Zegründung der Beschwerden, welche gegen diese Aenderungen ui die Staatsbehörden gerichtet wurden, war zum Theil aus dem Gutachten der Rabbiner entnommen, und erst die Ninister des Kultus und des Innern mußten entscheiden, daß s bei den getroffenen Aenderungen des Gottesdienstes zu verreiben habe. Heute werden nur wenige Mitglieder der Berliner Gemeinde bezweifeln, daß der Vorstand richtig gehandelt hat. Man sage nicht, daß die Gemeinde mit den Aenderungen hätte warten können, bis die beiden Rabbiner nicht mehr im Amte gewesen wären. Denn die Aendernng nuß dringlich gewesen sein, sonst würde sie nicht von Michael Sachs im Widerspruch zu seinen Amtsbrüdern befürwortet worden sein, und die Gemeinde würde die vielfachen Eingriffe her Staatsbehörden, die sich daraus ergeben, nicht auf sich genommen haben. Es soll hier gewiß nicht verkannt werden, daß das Bestimmungsrecht der Gemeinden zu einem Gewissenszwang für den Rabbiner, welcher die Aenderung verwirft, führen kann. Indessen müssen doch bei einem solchen Konflikte die religiösen Bedürfnisse den Ausschlag geben. Denn die Gemeinde ist nicht um des Rabbiners willen da. Sie wird bei einem solchen Konflikte, der ja glücklicherweise zu den Seltenheiten gehört, auf die Mitwirkung des Rabbiners bei dem geänderten Kultus verzichten und eintretenden Falles alle Opfer auf sich nehmen müssen, welche sich aus diesem Verzicht ergeben. Gänzlich abwegig aber erscheint es, für die kleinen rabbinerlosen Gemeinden dem „Bezirksrabbiner", welcher viele Meilen entfernt von ihnen wohnen und sie jährlich vielleicht einige Mal ans einige Stunden besuchen wird, die Befugnis; zuzuweisen, eine nach ihren Verhältnissen und religiösen Bedürfnissen gebotene Aenderung im Kultuswesen zu untersagen. Es würde, von allem anderen abgesehen, an jedem Mittel fehlen, um die Durchführung eines solchen Verbotes zu sichern. Die Befürworter des Antrages lassen durchblicken, daß das Vetorecht der Rabbiner einer übertrieben reformistischen Richtung der Gemeinden entgegenwirken würde. Aber so wenig bisher die oben erwähnte Voraussage des Rabbiners L. eingetroffen ist, ebensowenig ist auch in Zukunft von der Autonomie der Gemeinden eine Schädigung der Gemeinden oder des Judenthums zu besorgen. Und wenn die Zeichen der Zeit nicht trügen, so steht nicht eine Periode der Reform, sondern des Strebens nach Rückwärtsrevidirung der Kultuseinrichtungen bevor, und es ist nicht mit Sicherheit zu erwarten, daß die Rabbiner sich als ein Damm gegen diese rückläufige Bewegung erweisen werden. Die Erfahrungen in Berlin find auch in dieser Richtung lehrreich. Hier ist jetzt jm allen Synagogen eine vor etwa fünfzehn Jahren von den Rabbinern der verschiedenen Richtungen gemeinschaftlich verfaßte Gebetordnung für den Jugendgottesdienst in Geltung, die sich gut bewährt hat und von vielen anderen Gemeinden angenommen worden ist. (Vergl. Allg. Zeitung des Judenthums 1S01, S. 280 und 524.) Ein neu hierher berufener Rabbiner erachtete diese Gebetordnung für seine Mitwirkung beim Jugendgottesdienst nicht geeignet, weil sie von dem Sachs'schen bezw. Rödelheimer Siddur abweicht. Flugs beantragten die übrigen fünf Rabbiner die Einführung einer mehr diesem Siddur angepaßten Agende für den Jugendgottesdienst in zwei Synagogen, und zwar dergestalt, daß sie selbst den Jugendgottesdienst in drei Synagogen nach der bisherigen und in den beiden anderen Synagogen nach der neugeplanten Gebetordnung abhalten würden, dies alles, ohne daß bis dahin aus den Kreisen der Gemeindeglieder der Wunsch nach einer Aenderung der bisherigen Agende laut geworden wäre. Eine schonende Behandlung bestehender und bewährter Kultuseinrichtungen wird man in diesem Vorgehen der Rabbiner schwerlich finden können. 3. Die Redner, welche in. der Generalversammlung des Rabbinerverbandes die hier bekämpfte Forderung vertraten? fühlten wohl, daß zu ihrer Durchführung eine Aenderung des preußischen Judengesetzes erforderlich sei. Diese Gesetzesänderung wird anscheinend von den Rabbinern angestrebt. Sie beachten dabei wohl nicht genügend, welche anderweitigen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden bei einer Aeuderung des Gesetzes zur Einführung gelangen können. Es steht dringend zu'befürchten, daß die Verhandlungen über ein neues Jndengesetz in den beiden Häusern des Landtags nicht