Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 12 (21.3.1902)
- Date
- 1902-03-21
- Page
- Seite 138 (sequence 8)
- Language
- German
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138 Rabbinerverbande erhobene Forderung mit dem Gesetze vom Jahre 1847 und mit den im Judenthum herrschenden Anschauungen nicht vereinbar, ihre Durchführung würde vielfach zu unbrauchbaren Ergebnissen führen, und schließlich ist ihre Ausstellung zur Zeit im höchsten Maße inopportun. 8. 1. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 regelt das Bestimmungsrecht über das Kultuswesen in den 88 51 und 50 wie folgt: 8 51. Die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen bleiben in jeder einzelnen Synagogengemeinde, solange und soweit nicht das Statut ein anderes festsetzt (8 50), der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. 8 50, Abs. I, Satz 2. Dasselbe (re. das Statut) kann auch besondere Festsetzungen über das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentanten gegen einander und gegen die Spnagogengemeinde, namentlich in Beziehung auf die den Kultus betreffenden inneren Einrichtungen (8 5l) enthalten. Bei oberflächlicher Betrachtung des 8 51 könnte es scheinen, als ob die Gemeinden befugt seien, durch das Statut festzusetzen, bas; den Rabbinern das jetzt beantragte Recht einzu. räumen sei. Eine solche Auslegung des Gesetzes würde aber unzutreffend sein. Denn der 8 51 verweist an der Stelle,^wo von der Festsetzung durch das Statut die Rede ist, ausdrücklich auf 8 50 zürnet und will dadurch näher dasjenige bezeichne», was — in Beziehung auf die den Kultus betreffenden Einrichtungen — im Statut abweichend von der gesetzlichen Regel festgesetzt werden darf, nämlich das Verhältniß des Vorstandes und der Repräsentantenversannnlung gegen einander und gegen die Synagogengemeinde. Von der gesetzlichen Regel, daß das Kultuswesen durch Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten bestimmt werden soll, darf also durch Statutsfestsetzung nur nach der Richtung abgewichen werden, daß das Verhältniß des Vorstandes, der Repräsentanteil und der Gemeinde anders als in 8 51 vorgesehen ist, geregelt werden kann. Es könnte also z. B. durch das Statut dem Vorstande oder der Repräsentantenversannnlnng eine ausschlaggebende Stellung eingeräumt oder es könnte noch ein Vorbehalt zu Gunsten der Gemeindemitglieder gemacht werden. Diesen drei Faktoren allein aber ist die Kompetenz über das Kultuswesen zugewiesen, keineswegs ist durch 8 51 die Befugniß eröffnet, statutarisch noch den Rabbiner als einen mitbeschließenden Faktor mit absolutem Vetorecht einznfügen. Und da es sich hier um öffentliches Recht handelt, so erscheint es ausgeschlossen, daß Diejenigen, denen die Befugniß und die Pflicht zugewiesen ist, über die Knltuseinrichtungen zu bestimmen, noch einen anderen Faktor einstigen durften, der im Stande sein würde, die Erfüllung derjenigen Funktionen zu verhindern, die der Gesetzgeber ihnen zugewieseu hat. Könnte hieran nach dem Wortlaut des Gesetzes noch ein Zweifel bestehen, so schwindet er angesichts der dem Entwürfe des Gesetzes beigegebenen Denkschrift (Der erste preußische Landtag 1847. Druck von A. W. Hahn), welche zu den entsprechenden 88 16, 17 des Entwurfs folgendermaßen lautet: „Die jüdische Religionsgemeinschaft erkennt ebeiisoweuig ein geistliches Oberhaupt wie einen Unterschied zwischen Geistlichen und Laien im Sinne der christlichen Kirche an, Insbesondere steht den Rabbinern eine prolsstas oeelosissticil im gesetzlichen Sinne d>- Wortes nicht zu. Wo Rabbiner vorhanden sind, wird deren Autorich nur insoweit anerkannt, als das ihnen geschenkte Vertrauen de> jüdischen Glaubensgenossen solches zulätzt, und ihre Entscheidungen über Gegenstände des Ceremonialgesetzes haben nur insofern Giltigkeil als man im Vertrauen auf ihre Gesetzeskunde anerkennen will. Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, die Juden eine,« geistlichen Oberhaupt nnterzuordnen, dessen Autorität sie nicht an erkennen. Es ist den Judenschasten (Synagogen gemein den überlassen, sich darüber zu einigen, was dem Geiste ihre Religün angemessen sei oder nicht, und wie es im Falle der Verschiede»!)^ in der religiösen Richtung mit dem Gottesdienste gehalten werde« solle." Hiernach kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß di, Absicht des Gesetzes dahin geht, lediglich den Gemeinde» das Recht der Regelung ihrer Kultuseinrichtungen zuzuweise» Ein Vetorecht gegen Aenderungen von Kultuseinrichtnng» darf daher dem Rabbiner durch das Statut nicht eingeräui» werden. 2. Man könnte nun anführen, daß das Gesetz und 1« Denkschrift, als von Nichtjuden gemacht, mit der jüdisch > Auffassung nicht übereinstimme, und daß deshalb en» Aenderung des Gesetzes dahin angestrebt werden müsse, das den Rabbinern ein Vetorecht gegen Aenderungen des Kult»? eingeräumt werde. Die Auffassung, von der das Gesetz ausgehl entspricht aber durchaus der im Judenthum herrschende» Anschauung. Hierüber hat sich der Rabbiner Samson Raphae! Hirsch, also ein gewiß unverdächtiger Zeuge (Jeschurnn, IV. Jahrgang, Seite 255), wie folgt geäußert: „Nicht zu Gesetzgebern, zu Gesetzlehrern sind die Rabbiiw berufe», cs wohnt ihnen im Kreise der jüdischen Gemeinden keinerlei legislatorische Kraft bei. Sie können den Gemeinden nichts gebiete» und nichts verbieten, sie haben nur zu lehre», was nach dem religiöse» Gesetze geboten und verboten ist. Neue Ordnungen, soweit ie überhaupt nach dem jüdisch-religiösen Gesetze zulässig sind, konniu nur durch freiwillige Entschließung der Gemeind » Verpslichtungskrast erhalten. . . . Diese religiöse autonome Selbstständigkeit der G - meinden ist ein so unantastbares Grundprinzip d s Judenthums, daß selbst die Verpflichtungskrast der Thora aus der freien Uebernahme abseiten der Gottesgemeinde beruht." Den Rabbinern ist somit, wie auch ihre Bezeichnung b - sagt, die Stellung von Lehrern, also von Sachverständigen zngewiesen; die Entscheidung in Bezug auf die Ordnung d s Kultuswesens aber ist im Judenthum den Gemeinden Vorbehalten. Es wird daher wie in allen anderen Fällen, in den»» die entscheidenden Faktoren in gewisser Richtung nicht amreichend sachverständig sind, die Einholung eines Sachvnständigen-Gutachtens eines Rabbiners erforderlich sein, wen» die Gemeinde eine Kultuseinrichtung treffen will. Von kein r prinzipiellen Bedeutung ist es, in welcher Form die Einholung dieses Gutachtens zu erfolgen hat; hierüber entscheiden Zwei mäßigkeitsgründe. Es ist vielleicht zweckmäßig, den Rabbi» r persönlich zu hören und insbesondere eine ständige Einrichtung (Kultuskommission) zu schaffen, in welcher der Rabbiner E h und Stimme hat, damit dort in mündlichem Austausch der Meinungen die Klärung erfolgen kann und die depntirten Ermeindevertreter im Laufe der Zeit sich eine eingehendere Kenuiniß der in Betracht kommenden religiösen Vorschrifteil verschaffen können. Andererseits sind aber auch die Bedenken nü>4 zu unterschätzen, welche sich aus der persönlichen Zuziehung des Rabbiners ergeben, indem der Rabbiner auf diese Weise in den vielfach unvermeidlichen Streit der Parteien hineingezogrn wird, so daß es vielleicht empfehlenswerther ist, ein schrisl