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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-03-21 · Heft 12 (21.3.1902) · p. Seite 137

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 12 (21.3.1902)
Date
1902-03-21
Page
Seite 137 (sequence 7)
Language
German
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137 Artikel ag vl>! beuni "e Zö., mänen ießt di lrtikel 7 wenn si i Ruilil habe, irpfliä Berlin ihlreichkl ' Trotz isehba«« ssenau:- ll blos« zu dl Berlin! rien dlk ,eht, die An Zeit di >ie ob« große!«« ien ihlv vir ai« > zu >r anadli jlich el höchste cheiin» zebrail mmig r »de lei a Civl r: cklagt/n! dah r rdnun.i ch do fugnisie e vhl>e! glei-lj cte di-se!rlani,!e er hol'«' r Hilde haud'li sgeru« Richl« egenhi ell au- - Sollen die Gemeinden Mas Recht der freien Bestimmung über ihre Knttnseinrichtungen aufgeben?') Von Landgerichtsrath L o ewe. ,er neunte Genreindetag hat den Antrag des Rabbinerverbandes, daß „bestehende Kultnseinrichtungen nur mit Zustimmung der Gemeindebehörde und des Rabbigeändert werden können, " abgelehnt. In den bisher veröffentlichten Berichten sind die für den Antrag angeführten Gründe ziemlich ausführlich, die vorgebrachten Gegengründe der nur ganz unvollständig wiedergegeben worden. Bei der Dichtigkeit der entschiedenen Frage rechtfertigt es sich, sie hier «isführlicher zu behandeln. 2t. Der erwähnte Antrag berührt wesentlich die Interessen r Gemeinden in denjenigen Landestheilen, welche schon vor 366 zu Preußen gehört haben, weil diese Gemeinden nach 51 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 das freie B e stimm ungsi'cht über ihre Kultuseinrichtungen haben. Es ist nun! >rweg zu bemerke», daß der Ausdruck „Rabbinat" in dem > »trage unzutreffend ist, denn ein Rabbinat giebt es in de» tpreußischen Provinzen nicht, auch nicht in denjenigen Gemeinden, in welche» mehrere Rabbiner angestellt sind, vielmehr jeder Rabbiner als Einzelner von den Gemeinden berufen ud hat die in dem Anstellungsvertrage vorgesehenen Rechte ad Pflichten. Deinentsprecheud schreibt z. B. das Statut der jüdischen Gemeinde zu Berlin vor, daß in bestimmten Fällen as Gutachten der Rabbiner (nicht des Rabbinats) einzuholen , und nach den Anstellungsverträge» ist hier jeder Rabbiner s Einzelner zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet. Sieht mn nun von der Ungenauigkeit des Allsdruckes Rabbinat ab, würde bei Durchführung des Antrages jeder Rabbiner ein bsolutes Vetorecht gegen Aenderungen im Kultuswesen der emeinde erlangen, weil eben seine Zustimmung zu den Aendeungen erforderlich werden soll. Für Gemeinden ohne Rabbiner, e ja die große Mehrzahl bilden, würde der „Bezirksrabbiner" is Widerspruchsrecht haben. (Ziffer 3 jenes Antrages.) Die jetzt von dem Rabbiuerverbande erhobene Forderung nicht neu. Denn schon im Jahre 1858 hat ein Rabbiner L. iamens der altgläubigen Juden und in Vollmacht ihrer ans«l sehensten Rabbiner sowohl des Inals Auslandes" in einer i das Preußische Abgeordnetenhaus gerichteten Petition die Vision und Aufhebung des Judengesetzes vom Jahre 1847 I>;d insbesondere des erwähnten ß 51 gefordert, indem er von d r den Vorstehern und Repräsentanten eingeräumten Besugiiib, die Kultnseinrichtungen zu bestimmen, die Zuführung t r Juden „zum Heidenthumc, drohende Religionskriege und c »e Erschütterung selbst der Pfeiler der christlichen Kirche" voraussagte. Durch die gegen die Person jenes Petenten etwa vorzub ingenden Gründe wird die sachliche Seite der Forderung nicht brührt.denn dieselbe Forderung wird jetzt voll Männern erhoben, gegen welche jene persönlichen Gründe nicht vorzubringen sind. Es ist nun zunächst auffallend, daß sowohl in der schriftlichen wie in der ausführlichen mündlichen Begründung des Antrages jede Darlegung darüber fehlt, daß das Bestimmungsrecht der Gemeinden zu deren Nachtheil oder zum Nachtheil y Unsere abweichenden Anschauungen über diese Frage haben wir wiederholt, zuletzt noch in dem Leitartikel der Nr. 11, auseinandergesetzt. Die Red. des Judenthums in den altpreußischen Landestheilen ausgeschlagen sei. Immer nur ist in allgemeinen Wendungen die Rede von einem „geistigen Nothstaiid ", in welchen, die Rabbiner sich befinden, „daß die Achtung vor der Person der Rabbiner nicht vorhanden und dadurch die Kraft zu segensreichem Wirken unterbunden sei," „daß nicht durch eine plötzliche Aenderung der Gebräuche das Gewissen des angestellten Rabbiners belastet werden dürfe," „daß den Rabbinern die Gewissenssreiheit wiedergegebe» werden müsse." So beachtenswerth nun die Rücksichtnahine auf den Rabbiner sein muß, so vermißt inan doch eine Auseinandersetzung, daß unter dem bisherigen System die Interessen des Judenthums oder der Gemeinde» Schaden genommen haben, oder daß eine solche Schädigung zu besorgen ist. Das aber allein darf ausschlaggebend sein, ivenn mail das System in so eingreifender Weise ändern und von einer, wie gezeigt werden wird, mit gutem Vorbedacht getroffenen Gesetzesbestimmung abgehen soll. Es sei hier daran erinnert, daß Kenner der Verhältnisse der Juden in Preußen, wie Ludwig Philippson und Hermann Makower, die erwähnte gesetzliche Bestimmung nicht beanstandet bezw. als zutreffend bezeichnet haben. Denn der Erster« hat in einer, der Staatsregierung zu unterbreitenden Vorstellung der preußischen Synagogengemeinden, in welcher die Streichung und Abänderung einer Anzahl von Paragraphen des Gesetzes vom Jahre 1847 gewünscht wurde, den 8 51 jenes Gesetzes nicht als abänderungsbedürftig bezeichnet. (Vgl. die Verhandlungen der Generalversammlung des Rabbinerverbandes vom Juni 1898, S. 33.) Und Hermann Makower (lieber die Gemeindeverhältnisse der Juden in Preußen, Berlin 1873) bemerkt, nachdem er sich über die Stellung der Rabbiner ausgesprochen hat: „Mit Recht hat daher die Preußische Verordnung vom 23. Juli 1847 in K 51 dem Vorstande und der RepräsentautenversanniNmig ... die auf den Kultus bezüglichen inneren Einrichtungen übertrage» . . . Die Entscheidung bleibt in den Händen der Gemeindebehörden." Auch in den ausführlichen Verhandlungen der Generalversammlung des Rabbinerverbandes vom Juni 1898, in welchem der erwähnte Antrag begründet und formulirt worden ist, sucht man vergebens nach einer Darlegung der etwa entstandenen Schäden. Dort ist nur noch näher auseinandergesetzt worden, in wie viel Gemeinden der Rabbiner kein Widerspruchsrecht gegen Aenderungen in, Kultus hat bezw. Vertrags¬ oder statutenmäßig gefragt zu werden braucht. Ob eine solche Anhörung des Rabbiners in einem gegebene»« Falle überhaupt nicht erfolgt ist, ist nicht gesagt worden. Es wird dort in, Gegentheil erwähnt, daß von den 36 Fällen, in denen der Rabbiner weder Vertragsnoch statutenmäßig gehört zu werden braucht, zwei Rabbiner doch über ihre Ansicht gehört werden, einer eine maßgebende Stimme hat, einer thatsächlich das Veto ansgeübt hat, und in einem Falle nichts ohne Mitwirkung und Zustimmung des Rabbiners geschieht. Man wird deshalb davon ausgehen dürse», daß thatsächlich Aenderungen im Kultuswesen erst nach Anhörung des etwa vorhandenen Rabbiners erfolgten, und daß die Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der für die Aenderung sprechenden Umstände je nach dem Geivicht der Gründe des Rabbiners ihre Entscheidung treffen. Das aber ist, wie gezeigt werden soll, der dem Wesen des Judenthums und der Stellung der Rabbiner entsprechende Standpunkt. Dagegen ist die von dem

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