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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-02-14 · Heft 7 (14.2.1902) · p. Seite 76

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 7 (14.2.1902)
Date
1902-02-14
Page
Seite 76 (sequence 6)
Language
German
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76 Das asiatische Rußland beherbergt verhältnißmäßig sehr wenig Juden. Es wohnen in Centralasien 12 729 --- 16 Prozent, am Kaukasus 58,471 — 63 Prozent und in Sibirien 34477-----60 Prozent Juden. Im Ganzen wohnen also im russischen Asien 105 677 Inden. Der geographischen Lage nach wohnen von der aus 5189401 Seelen bezifferten jüdischen Bevölkerung Rußlands 71200 am Kaukasus und in Centralasien 79363 in den Ostseeprovinzen. 729 780 in den den Türken abgenommenen vier Gouvernements Bessarabien, Cherson, Taurieu und Jekaterinoslaw, 1418279 in den einst polnisch gewesenen fünf Gouvernements Kiew, Podolien. Poltawa. Tschernigow und Wolhynien; 1410001 in den bei der Theilung Polens Rußland zugegefallenen Gouvernements Grodno. Kowno, Minsk. Mohilew. Wilna und Wittebsk und endlich 1316576 in den zehn Gouvernements des eigentlichen Polen. In den russischen S tamm l äu dern sowie in dem von den Russen entdeckten und civilisirten Sibirien wohnen alles in allem 164000 Juden. Letztere Zusammenstellung bildet eitle schwere Anklage gegen die russische Regierung, welche die Länder des Ansiedelungsrayons den Türken und Polen entrissen und nun die Juden, die Jahrhunderte lang vor Ankunft der Russell in diesen Ländern gelebt und daselbst alle bürgerlichen Freiheiten genossen haben, grausam verfolgt. Die Penstons- und Ueliktenkajfe der norddeutschen Rabbiner. Kritische Bemerkungen. 11. (A^^assen wir die geltend gemachten Momente zusammen, so scheinen nns die Statuten dahin ganz besonders abänderungsbedürstig, das; 1. allgemein die Leistungen der Rabbiner grösser sein sollten, als vorgesehen, insbesondere der außerordentlichen Mitglieder, welche anderweit Pensionsrechte haben; 2. daß eine größere Gleichmäßigkeit der Ansprüche an die Kasse herrschen sollte; 3. die Ansprüche der Witwen und Waisen besser gesichert sein, insbesondere aber auch 4. der Kranke derWohlthätigkeiten der Kasse theilhaftig werden müßte. Bevor wir nunmehr auf einige redaktionelle Einzelheiten eingehen, einige kurze Berechnungen. Nehmen wir 30 jährige Dienstzeit bis zur Pensionirung und 10 jähriges Beziehen des Ruhegehalts, so stellen sich die Leistungen des Emeriten beziehungsweise der Kassen folgendermaßen: 1. Bei einem Gehalt von Mk, 3000 betragen die Beiträge des Rabbiners und der Gemeinde nach 30 Jahren einschließlich der Zinsen u. s, w., bis zum Eintritt der Pensionirung ca. 3000 Mk. Zahlungen der Kasse in 10 Jahren 18000 Mk. 2. Gehalt von 5000 Mk. Zahlungen an die Kasse mit Zinsen u. s. w. circa 7500 Mk. Zahlungen der Kasse in zehn Jahren 27500 Mk. 3. Gehalt von 800" Mk. Zahlungen an die Kasse circa 16000 Mk. Leistungen der Kasse 44000 Mk. Die Kasse hätte demnach zugezahlt: Bei 1) 15000 Mk., bei 2) 20000 Mk., bei 3) 28000 Mk. Richtig ist allerdings, daß bei kürzerem Beziehen des Ruhegehalts die Verhältnisse sich relativ günstiger für die weniger gutgestellten Rabbiner gestalten. Immerhin ist es bei einer Kasse, deren Reservefonds aus freiwilligen Beiträgen von Philantropen zusammengesetzt ist, nicht richtig, daß evtl, von der Kasse eine größere Zubuße an diejenigen zu leisten ist, denen es besser geht, als an diejenigen, denen es schlechter geht. Dem Uebelstand läßt sich dadurch abhelfett, daß bei längerer Dauer des Pensionsverhältnisses etwa vom sechsten Jahre in den höheren Stufen successive eine Ermäßigung der Pension einzutreten hätte, beziehungsweise bei den schlechter gestellten eine Erhöhung. Znm Schluß einige redaktionelle Bemerkungen. 1. Unverständlich scheint mir 8 2 Abs. 2, welcher lautet Als ordentliche Mitglieder werden nicht ausgenommen diejenigen, welche das 65. Lebensjahr znrückgelegt haben. Nach dem Inkrafttreten dieser Satzungen gilt das znrückgelegte 50. Lebensjahr als äußerste Grenze zum Beitritt. Kann überhaupt Jemand Mitglied werden, bevor es Satzungen giebt? 2. Ebenso incongrnent scheint Z 8, welcher lautet: Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied 1) — 2) — 3) — Der den Verlust der Mitgliedschaft anssprechende Beschluß des Kuratorii (8 32) ist nur dann gültig, wenn wenigstens - g der anwesenden Mitglieder des Kuratorii dafür stimmen. Anfang und Ende des 8 8 schließen sich gegenseitig aus.') Wenn die Mitgliedschaft erlischt, so tritt diese Wirkung als Rechts- Nachfolge unmittelbar ein, und jedes Mitglied - auch ei» außerordentliches - hat das Recht, die Streichung des Mitgliedes, welches den Lhatbestand einer No. des 8 8 erfüllt hat, eventuell im Wege der Klage zu beanspruchen. Daß sich damit der Schlußabsatz nicht in Einklang bringen läßt, ist augenscheinlich. — Beiläufig wäre für 8 33, nach welchem die Beschlüsse des Kuratorii mit einfacher Majorität erfolgen, ein Hinweis auf die Ausnahme des 8 3 am Platze. 3. Die 88 13 und 14 bestimmen Einkaufspreis und Nachzahlung von Jahresbeiträgen für solche Mitglieder, die beim Jnslebentreten der Kasse schon im Amt waren. Es ist aber nichts bestimmt für solche, welche erst später ins Amt treten und erst nach einiger Zeit des Amtirens Mitglieder werden. Das gleiche Bedenken gilt für 8 28, den analogen ans die Reliktenkasse bezüglichen Paragraphen. Nicht klar ist, ob die Ausdrücke „Jnslebentreten" (8 13), oder „Inkrafttreten" (8 14) gleichbedeutend sind. Anscheinend soll dies der Fall sein, indessen ist auch möglich, daß damit zwei verschiedene Zeitpunkte ins Auge gefaßt sind, einmal die Koiistituirnng der Kasse, das andere mal der Augenblick nach Ablauf der 5 jährigen Karenzzeit. 4. 8 30 läßt nicht erkennen, ob die Zahlung des Wittwen und Waisengeldes praenumerando oder postnumerando er folgt. Aus ß 6 wäre vielleicht nach Analogie zu folgern, daß sie praennmerando erfolgt, also bis zum Ablauf des Quartals in welchem der Tod stattfand, eine Karenz eintritt. 5. Z 33, auf den schon vorher hingewiesen wurde, weil bezüglich der Stimmrechte der ordentlichen nnd außerordentlichen Mitglieder nicht volle Klarheit herrscht, hat auch den Ausdruc! „Nach dem Jnslebentreten." — Man könnte nach dem Wort laut, aber wohl im Gegensatz zur Absicht der Statuten meinen daß damit der Zeitpunkt nach Ablauf der fünfjährigen Karenzzeit gemeint sei, denn bevor die Kasse überhaupt eristirt, kann sie auch kein Kuratorium haben. Die Bestimmung, daß da- Knratorium in jedem dritten Jahre seiner Wirksamkeit neu zn wählen ist, gestattet eine Wirksamkeit von 2 Jahren und 1 Tag bis zu 3 Jahren. — Wer soll entscheiden, wann Neuwahlen stattzufinden haben? Ein wesentlicher Fehler in der Organisation scheint mir zu sein, daß die „Mitglieder" nur das Recht haben 0 Der Schlußsatz dieses Paragraphen bezieht sich mir ans den iu Nummer 3 vorgesehenen Fall. D. Red. alle 3 irgen! ziehen gliede nicht 6 Mitgl amtir haben S Fond an di Gerne zur B Best» Gara wird der g anbei wurfr falls schaft meini beige! S gliedk zum! war, trage nicht zn str das l läßt. N ligvr Staat und aber Hessei meiste Wort hnel oaß l nr d 'der an» tz als d ') Zeinej aäheri ') daß t Hara» wnds auch , Wohl! ')

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