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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1902-01-10 · Heft 2 (10.1.1902) · p. Seite 19

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
66 (1902)
Issue
Heft 2 (10.1.1902)
Date
1902-01-10
Page
Seite 19 (sequence 9)
Language
German
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19 wie Jene meinte», des Breslauer Magistrats. Dieser nämlich hatte zu dem feierlichen Zuge, der am 16. Mai 1843 zur Beeidigung des Oberbürgermeisters Pinder in die Kirche stattfand, auch den Rabbiner Geiger eingeladen und dies im offiziellen Programm mitgetheilt; die königliche Regierung, nicht der Oberpräsident, verbot die Theilnahme. Ueber diesen Zwischenfall, der bei den freisinnigen — man muß beim Gebrauche dieses Wortes immer daran denken, daß es sich um 1843, nicht um 1901 handelt — Juden Breslaus peinliches lAussehen erregte, berichtete der Kaufmann Moritz Borchert der „Breslauer Zeitung" (17. Mai). Er bekam aber (am 20.) die betrübliche Nachricht, der Zensor habe seinen Artikel gestrichen. Nicht blos aus Schmerz über den Verlust seiner litterarischen Lorbeeren, sondern in der gerechten Entrüstung über den Schimpf, der seiner Partei angethan war, wandte sich der Gelegenheitsschriftsteller mit einer Beschwerde au den Minister des Innern. Dieser forderte den schon genannten Oberpräsidenten zum Gutachten ans (9. Juni) das jener abstattete. Darill theilte er auch den ausführlichen jenem Kaufmann gegebenen Bescheid mit, aus dem nur folgende für unsere Angelegenheit wichtige Stellen hervorgehoben werden mögen: „Wenn der hiesige Magistrat ein Festprogramm für die Einführung des neuen Oberbürgermeisters in den Zeitungen veröffentlicht und darin dem Rabbiner Dr. Geiger eine Theilnahme wie der christlichen Geistlichkeit bestimmt hat, die, wie Sie selbst eingestehen, hier bei solchen Gelegenheiten niemals stattgefunden und nach den bestehenden gesetzlichen und sozialen Zuständen nicht passend ist, ohne vorher die Zustimmung der königlichen Regierung eingeholt zu haben, ist daher nichts übrig geblieben, als solches nachträglich zu untersagen, einmal, weil in den gesetzlichen Verhältnissen der Juden als einer vom Staate nur geduldeten religiösen Privatgesellschaft zur Zeit noch nichts geändert, und es daher nicht gerechtfertigt ist, bei öffentlichen festlichen Gelegenheiten neben der christlichen Kirche, durch ihre Geistlichkeit dargestellt, auch deu jüdischen Kultus, und vollends bei einer im Wesentlichen rein christlich-kirchlichen Feierlichkeit, repräseutiren zu wollen, sodann weil bei den eben vorwaltenden, sogar schon bis zu zu Tätlichkeiten ausgearteten religiösen Spaltungen in der hiesigen Judengemeinde es nur noch größere Mißstimmung ergeben hätte, wenn der disseutirende, den Dr. Geiger verneinende Theil, in der gleichsam, wenigstens dem Scheine nach, öffentlichamtlichen Berufung desselben die staatliche Sanktion der von ihm angestrebten neuen Richtung nud die offenkundige Verwerfung der entgegengesetzten zu sehen gemeint hätte, während der Staat sich seither jeder Einmischung in die dogmatischen Differenzen der Juden enthält und deshalb in dem Glaubenslehrer nur eine Partei, nicht den religiösen Repräsentanten der ganzen hiesigen Judengemeinde anerkennen darf, endlich weil Tr. Geiger in dem Festzuge in dem von ihm bis nun gebrauchten Ornate erschienen wäre, der ihm auf allerhöchsten Befehl eben verboten werden sollte, indem danach die hiesigen Rabbiner keine andere Amtskleidung anlegen sollen als die bei ihren Vorgängern bisher gebräuchlich gewesene." In ähnlichem Sinne muß auch Merckel dem Minister berichtet haben (11. Juni); sehr spät (1. November) erhielt erden Bescheid von den Ministern des Innern und des Kultus, daß gegen die ausschließeude Maßregel nichts zu erinnern sei. Der Erstere, der seinen Kollegei» zur Mitunterzeichnung aufsorderte, bemerkte dabei (14. Sept.): „Der Ausspruch einer Anerkennung des stattgehabten Verfahrens ist mit Rücksicht darauf vermieden worden, daß ei» spezieller Anlaß dazu nicht gegeben ist, eine solche Aeußerung aber, falls sie bekannt würde, unter den Juden zu Breslau leicht neue Aufregung veranlassen würde." Das Verbot der Aintstracht war in einer Cabinetsordre vom 27. Februar 1843 erfolgt. In ihr wurde die Anlegung einer bisher nicht üblichen Amtstracht untersagt mit der Bestimmung, daß eine derartige Kleidung nur dann gestattet werden solle, „wenn und insoweit solche nachweislich von dessen Vorgängern bereits getragen, an den einzelnen Orten herkömmlich und keine Nachahmung der Amtstracht von Geistlichen christlicher K onfessionen ist". * * * Michael Sachs beschäftigte die Behörden wenig. Die Akten reden von ihm aus Anlaß eines Porträts, das der Berliner Buch- und Kunsthändler I. Löwenherz herausgab und mit der Unterschrift: „M. S., Rabbinats-Assessor und Prediger zu Berlin" versah (1846). Der Zensor John wollte das Bild des gesperrt gedruckten Zusatzes wegen nicht durchlassen und verlangte Nachweis der Genehmigung zur Führung jenes Titels (6. Okt.). Der Buchhändler replizirte mit dem Bemerken: Wer Predige, dürfe auch Prediger genannt werden, eine Logik, die, vom gesunden Menschenverstand gepredigt, förmlich zwingend erscheint. Die Staatsanwaltschaft des Ober- Zensurgerichts war anderer Meinung. Sie trug auf Verweigerung der Druckerlaubniß an mit Hinweis auf die alte Kabinetsordre des Jahres 1817, daß jüdischen Neligionsbeamten der Titel „Prediger" nicht erlaubt sei, und auf das Bestreben der Juden, sich Ausdrücke anzueignen, die dem christlichen Kultus eigenthümlich seien. Das Oberzensurgericht konnte diese Ansicht jedoch nicht zu der seinigen machen, weil eine ausdrückliche Zensurbest immu ng fehle, den jüdischen Kultusbeamten den Titel „Prediger" abzusprechen, gewährte indessen dem Staatsanwalt eine weitere Frist. Diese wurde von ihm benutzt, um bei dem Minister des Innern zu verlangen, durch den Kultusminister eine ofsizielle Erklärung des Begriffs „Prediger" zu extrahiren und das Verhältniß eines Tempelredners zu dem jüdischen Kultus darznlegen. Die Antwort erfolgte am 12. Dezember und besagte, daß der Titel „Prediger" nur auf Protestantische Geistliche angewendet werden könne, daß den Juden ausdrücklich verboten sei, diesen Titel anzunehmeu. Eine Stelle des ministeriellen Schreibens ist der wörtlichen Anführung werth. „Das moderne Judenthum zeigt sichtbar das Streben, die der christlichen Kirche und ihren Instituten eigenthümlichen Benennungen sich anzueigncn und die Formen des christlichen Gottesdienstes nachzuahmen. Ließe sich annehmen, daß dadurch eine Annäherung und ein allmäliger Uebergang zum Christenthum vorbereitet werde, so könnte es im Interesse der christlichen Kirche liegen, jenes Streben möglichst zu fördern; es ist aber mehr als zweifelhaft, ob dasselbe nicht vielmehr gerade das Gegentheil bewirkt, indem man sich mit der Form begnügen und den Inhalt nach wie vor verwerfen wird." Das Oberzensurgericht blieb aber bei seiner gegentheiligen Meinung. Es erkannte am 22. Dezember auf Verwerfung des Zensurverbots vom 6. Oktober und auf Gestattung der Unterschrift, da dieselbe gegen keine Bestimmung der Zensurinstruktion verstoße, „und auch »ach allgemeinen gesetzlichen

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