Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 66 (1902)
- Issue
- Heft 1 (3.1.1902)
- Date
- 1902-01-03
- Page
- Seite 4 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3228473-3228475--58251-3294685- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
4 Gesellschaft, welche ein gemeinsames Interesse gegenüber dem allgemeinen verfolgt; das Gerede vom jüdischen Klerikalismus ist einfach ein Unsinn. Es giebt auch keine jüdische Politik, und das Gefasel von einer solchen ist entweder Lüge oder Dummheit. Was die Inden nach dieser Richtung thnn, das geschieht in der Nothwehr und zur Vertheidigung ihrer angegriffenen Rechte oder im Interesse ihrer Religion. Darüber hinaus aber betheiligen sie sich bei allen Parteien und in allen Zeitfragen nicht als Juden, sondern als Bürger des Staates, in dem sie leben. Das ist schon unzählige Male gesagt worden. Es scheint nur, wie der Fall Labori beweist, immernoch nicht durchgedrungen zu sein. r Durch das dem rumänischen Parlament zur Berathung und Beschlußfassung vorliegende Gesetzesprojekt über Reform der Polizei in den Landgemeinden werden auch die bisher in Kraft stehenden Bestimmungen über die Niederlassung von Fremden und von nichtnaturalisirten einheimischen Israeliten in den Landgemeinden berührt und zum Theile abgeändert. Die alte Verfügung, welcher zufolge nur rumänischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit und das Recht der Ansässigmachung in den Landgemeinden zusteht, während Fremde, das heißt also auch nichtnaturalisirte rumänische Israeliten, welche sich in einer Landgemeinde niederlassen »volle», hierzu der Genehmigung der betreffenden Gemeindevertretung bedürfen, bleibt aufrecht. Nur wird im neuen Gesetze die Bestätigung jeder derartigen Niederlassungserlaubniß durch das Ministerium des Innern vorgesehen, welches auch ebenso »vie bisher die Berufsinstanz in jenen Fällen bildet, in welchen ein Bewerber um das Ansiedelungsrecht gegen die Abweisung seines Gesuches Rekurs einlegen will. Dadurch, daß jede von einer Gemeinde ertheilte Ansiedelungserlaubniß erst durch die Bestätigung seitens des Ministeriums definitive Giltigkeit erhält, »vird diese Erlaubniß zu einem über den Wirkungskreis eines Gemeinderathsbeschlusses hinansreichenden, von der Regierung garantirten Rechte, das auch nicht mehr durch eine»» bloßen Gemeinderathsbeschluß rückgängig gemacht werden kann. Damit ist aber auch, was nicht gering auzuschlagen ist. den Dorfbürgerineistern die Gelegenheit entzogen. Fremde»»-, beziehungsiveise Judenausweisungen aus eigene Faust zn veranstalten, »vie das im Laufe der letzten Jahre wiederholt vorgekommen ist. Leider wird aber diese Regelung des Niederlassungsrechtes durch die Beschränkungen wieder in Schatten gestellt, welche das Landpolizeigesetz der Eriverbsthätigkeit der Fremden in den Ruralgemeinden zieht. Nach dein bisherigen Spirituosengesetz war der Ausschank von Spirituosen, bezw. die Ausübung der Schankgerechtigkeit in den Lattdgemeinden zu einen» Privilegium der rumünischen Staatsbürger geworden. Das neueNuralpolizeigesetz geht aber noch einen Schritt weiter, indem es als Vorbedingung für die Haltung eines öffentlichen Lokals oder eines Kaufladens welcher Art i,inner in den Landgemeinden von dessen Inhaber den Besitz des rumänischen Bürgerrechts fordert. Tritt diese Gesetzesbestimmung in Kraft, so werden durch dieselbe viele Hunderte von einheimischen Israeliten, welche sich bisher ihren Lebensunterhalt als Kleinkausleute in den Dorfschaften Rumäniens erworben hatten, mit einem Schlage erwerbslos gemacht und sammt ihren Angehörigen jenem unglückseligen Proletariat zugeführt werden, dessen wahrhaft erbärmliche Lage die öffentliche Aufmerksamkeit namentlich im Vorjahre in einer für Rumänien unangenehmen Weise wieder einmal auf das thräilenreichste Kapitel der rumänischei» Judenfrage gelenkt hat. 4 Zwei ungünstige Senatsentscheidungen werden diesmal aus Rußland gemeldet: Die jüdischen Gemeinden von Sivenigorodki, Kowel und Luzk haben sich beim Senat über den russischen Kultusminister beschwert, »veil dieser ihre das Gymnasium besuchenden Kinder am Sonnabend nicht von den schriftlichen Arbeiten oispensiren wollte. Der Senat wies aber die beschwerdeführendett Gemeinden ab und erklärte, daß die Weigerung des Ministers, die jüdischen Gymnasiasten am Sonnabend von de»» schriftlichen Schularbeiten zu befreien, keineswegs als Beschränkung der Gewissensfreiheit anzusehen sei. Die Schüler haben sich den in den Schulen herrschenden Vorschriften zu fügen. Passen den Juden diese Vorschriften nicht, so steht es ihnen ja völlig frei, eigene jüdische Gymnasien zu gründen die sie sich ganz nach den Vorschriften der jüdischen Religion einrichten können. Die Nothwendigkeit, jüdische Gymnasien zu errichten, macht sich in Rußland seit der Ernennung des Antisemiten Wannoivski znm Kultusminister »uch aus anderen Gründen sehr fühlbar. Vielleicht »vird der Senat sehr bald in die Lage kommen, zn entscheide», ob ein antisemitischer Kultusminister berechtigt ist, den Inden die Errichtung eigener jüdischer Gymnasien zu verbieten. Hoffentlich »vird sich der Senat dann seines jetzigen Spruches erinnern uud ebenso gegen den Minister entscheiden, »vie er jetzt für ihn entschieden hat. Die zweite, ebenfalls gegen die Inden gefällte Entscheidung betrifft den Aufenthalt der Juden in Sibirien. Derselbe ist bekanntlich den nicht Privilegirten oder graduirtei» Juden generell verboten. Juden oder die Nachkommen von Juden, welche wegen eines Verbrechens nach Sibirien verschickt wurden, dürfen ihren Verschickungsort nicht dauernd verlassen. Nun hat aber der Zar am 14. Mai 1896 gelegentlich seiner Krönung in Moskau in einen» Gnadenerlasse allen nach Sibirien verbannten Verbrechern erlaubt, sich innerhalb Sibiriens frei beivegen zu dürfen. Der jüdische Verbannte Blüthmann wollte von dieser Erlaubniß Gebrauch machen und nach Irkutsk übersiedeln, »vas ihn» aber die Behörden nicht gestatten »vollen. Der Senat, an den Blüthmann sich beschwerdesührend wandte, schloß sich der Ansicht der Behörden an, »veil sonst ein jüdischer Verbrecher i» Sibirien mehr Rechte als ein jeder unbescholtene Jude haben würde. Der Senat war aber in diesem Falle insosern inkonsequent, als er in einem anderen, fast ebenso liegenden Falle erklärt hat, daß an einem Gnadenerlasse des Zaren nicht gedeutelt werden darf. Der Fall betraf den jüdischen Verbannten Kohan, den die Behörden aus Sibirien ausweisen wollten, da ihm der Gnadenerlaß des Zaren ja nunmehr gestattet, seinen Verbanuungsort zn verlassen. Der Senat jedoch erklärte, daß die Amnestie bestimmt war, den davon betroffenen Personen Gutes und nicht Böses znzusügen, und daß Kohan daher nicht gezwungen werden könne, seinen Verbaiinungsort zu verlassen. Ferner entschied der Senat, daß Inden, welche schon sehr lange auf dein platten Lande wohnen, von ihren» Wohnsitze selbst dann nicht inehr vertrieben werden dürfen, wenn, die betreffenden Juden nicht inehr Nachweisen können, daß er da seit 1881 gewohnt hat.