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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-12-20 · Heft 51 (20.12.1901) · p. Seite 604

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 51 (20.12.1901)
Date
1901-12-20
Page
Seite 604 (sequence 6)
Language
German
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601 2. diejenigen, welche das . . Lebensjahr zurückg^legt haben Nach dem Inkrafttreten dieser Satzungen gilt das zurückgelegte 50. Lebensjahr als äußerste Grenze zum Beitritt. 8 3. Nur die in herkömmlicher Weise diplomirten Rabbiner, welche Mitglieder des Rabbiuerverbandes in Deutschland sind, und in Gemeinden amtiren, welche zur Beschaffung des Garantiefonds beigetragen haben, können der Kasse als ordentliche Mitglieder angehören. Jedes ordentliche Mitglied erhält, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig und deshalb von seiner Gemeinde in den Ruhestand versetzt ist, ein lebenslängliches Ruhegehalt. 8 4. Das Ruhegehalt beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand vor vollendetem 16. Dienstjahr eintritt, und steigt von da ab mit jedem weiteren zurückgelegten Dienstjahre um bis zum Höchstbetrage von des Jahresgehalts. 8 5. Das Ruhegehalt soll in diesen Fällen nicht unter 1800 Mark und nicht über 5000 Mark betragen. 8 6. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich pränumerando und beginnt mit dein Anfänge des auf die Versetzung in den Ruhestand folgenden Qnartals. 8 7. Bezieht ein Emeritus infolge anderweitiger Anstellung in einem öffentlichen Amte ein Diensteinkommen, so ruht das Recht auf Ruhegehalt aus dieser Kasse, soweit der Betrag des neuen Dienstcinkommens mit dem Ruhegehalt aus der Kasse zusammen das zuletzt bezogene Aintsgehalt übersteigt. 8 8. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied 1. durch rechtskräftiges Urtheil der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig wird; 2. aus dem deutschen Reiche auswandert; 3. trotz wiederholter, das zweite Mal unter Androhung des Ausschlusses erfolgter schriftlicher Aufforderung zur Zahlung seiner rückständigen Beiträge innerhalb einer vierwöchentlichen Frist nicht Folge leistet. Zwischen der ersten und zweiten Zahlungsforderung must eine mindestens vierwöchentliche und höchstens achtwöchentliche Frist liegen. Der den Verlust der Mitgliedschaft anssprechende Beschluß des Kuratorii (8 32) ist nur dann giltig, wenn wenigstens der anwesenden Mitglieder des Kuratorii dafür stimmen. Einnah men. 8 9. Die Einnahmen der Peusionskasse bestehen, abgesehen voll den ihr etwa zufließenden Geschenken und Vermächtnissen aus: n) den Zinsen den Garantiefonds,!-) den Beiträgen der ordentlichen Mitglieder, e) den Beiträgen der Gemeinden, deren Rabbiner ordentliche Mitglieder sind, <l) den freiwilligen Beiträgen der außerordentlichen Mitglieder, e) dem etwaigen jährlichen Ueberschuß. der dem Garantiefond zuzuführen ist. 8 10. Jeder Rabbiner, der als ordentliches Mitglied das Recht auf Ruhegehalt besitzt, hat nach Höhe seines Jahresgehalts einen jährlichen Beitrag zur Kasse zu leisten. Und zwar, wenn das Gehalt nicht über 4000 Mark beträgt, 1 Prozent, wenn es höher ist. aber nicht über 6000. 1' 2 Prozent, und bei noch höherem Einkommen 2 Prozent des Jahresgehalts. Gellau denselben Beitrag hat auch die Gemeinde jährlich zu zahlen, deren Rabbiner als ordentliches Mitglied der Kasse angehört. 8 11. Außerordentliche Mitglieder zahlen als jährlichen Beitrag nicht unter 10 Mark. Gemeinden aber, die als außerordentliche Mitglieder beitreten zahlen: wenn sie nicht mehr als 100 Mitglieder haben, jährlich 40 Mark „ „ „ 200 ., ., 60 „ . 500 ., „ 100 ., „ über 500 „ „ 200 8 12. Die Beiträge sind quartaliter pränumerando portofrei zu leisten, falls nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. 8 13. Ordentliche Mitglieder, die beim Jnslebentreten dieser Kasse bereits einere längere Amtsdauer hinter sich haben, haben außer ihrem jährlichen Beitrag einen einmaligen Einkaufspreis zu zahlen, und zwar bei einer Amtsdauer von 5—10 Jahren 3 Prozent des Gehalts 4 ., .. „ 5'/- 7 8.5 „ 10 „ „ 10 .. 10 8 14. Mitglieder, die beim Jnslebentreten der Kasse im Amte waren, jedoch erst später derselben beitreten, haben alle Jahresbeiträge seit deni Bestehen der Kasse nachzuzahlen. 8 15. Die Pensionskasse tritt, vom Tage ihrer Begründung an gerechnet, erst nach einer fünfjährigen Karenzzeit in Thätigkeit. Ansprüche auf Ruhegehalt innerhalb dieser Zeit können nur nach Höhe der eingezahlten Beträge befriedigt werden. N. Reliktenkafse. 816. Die Wittwen und die Hinterbliebenen, noch nicht 18 Jahre alten Kinder derjenigen Rabbiner, welchen zur Zeit ihres Ablebens der Anspruch zustand, bei Versetzung in den Ruhestand ein lebenslängliches Ruhegehalt aus der Pensionskasse zu empfangen, sowie Derjenigen, welche zur Zeit ihres Ablebens das ihnen zustehende Ruhegehalt bezogen, erhalten jährlich Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe folgender Bestimmungen. 8 17. Das Wittwengeld für die Gattin des verstorbenen Rabbiners oder Emeriten beträgt bei einem Dienstalter bis zum vollendeten 5. Dienstjahre 600 Mark vom 5. „ „ „ 10. „ 650 „ „ 10. „ „ „ 15. 700 „ 15. „ „ „ 20. „ 750 „ 20. „ „ „ 25. 800 , „ 25. „ „ „ 30. 900 „ 30. „ 35. „ 1000 „ „ 35. „ 40. „ 1100 von mehr als 40 „ 1200 8 18. Das Waisengeld beträgt jährlich: a) für Kinder, deren Mutter lebt. 200 Mark für jedes Kind, j>) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, 300 Mark für jedes Kind. 8 19. Der Gescnnmtbetrag des den Waisen eines Rabbiners oder Emeriten zu zahlenden Waisengeldes darf im Falle des 8 17 Mk. 1000, im Falle des Z 17!) Mark 1500 nicht übersteigen. Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt 8 20. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe des 8 17 berechnete Wittwengeld für jedes angesangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahren um 1 40 gekürzt. 8 21. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen erst innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen war. 8 22. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Kinder eines Rabbiners ans einer Ehe. welche erst nach dessen Versetzung in den Ruhestand geschloffen ist. „ 10-15 „ 15-20 „ 20-25 „ 25—30 30-35 „ 35-40 „ über 40

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