Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 50 (13.12.1901)
- Date
- 1901-12-13
- Page
- Seite 600 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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600 Nebung im Guten auf die richtigen Bahnen der Gesittung, der Moral und der thatkrästigen Nächstenliebe zu leiten, durch praktische Bethätigung der Liebe, Milde und Gerechtigkeit, — wie die Gesetze beziehungsweise Heiligungsmittel sie fordern — den Geist und Charakter zu läutern und zu veredeln und zur Erkenntniß der höchsten Ideale gelangen und ihnen nachstreben zu können. Der Herr Professor rechnet es dem Stifter der christlichen Neligion als Höchstes all. diese .Heiligungsnuttel beseitigt zu haben. Aber was für Segen hat denn eigentlich die vielgepriesene Erlösung und die Lossagung von dem jüdischen Gesetze der Welt gebracht? Sind etwa Mord, Raub, Verfolgung, Hast und Neid im Großen wie im Kleinen, sind etwa Unzucht und noch andere solch' schöne Dinge aus der Welt geschwunden? Die alte Neligion wird verächtlich gemacht und verfolgt, ihr Wirken wird durch aste möglichen Mittel gehemmt, und die neue hat nicht beweisen können, daß die Existenz nur ihr allein gebührt. Wir könnten noch weiter gehet: und Nachweisen, daß die jüdische Neligion unverkennbare Spuren ihrer Segnungen auch bei den anderen Religionen aufzuweisen hat. soweit diese den mosaischen Gesetzen und Lehren treu geblieben sind; wir könnten darauf Hinweisen, das; alle Anfeindungen und Verfolgungen es nicht vermocht hatten, das ideale Familienleben Israels, die erhebende Feier der Sabbathe und Feiertage zu zerstören, das; also die jüdische Neligion noch lange nicht morsch ist. sondern in jugendlicher Frische wie vor Jahrtausenden und in voller Lebenskraft austeht. Wir könnten ferner unsere Gegner darauf aufmerksam machen, daß sie ihren Blick auch nach jenen Gegenden hinwenden mögen, wo die in der israelitischen Religion Erzogenen noch heule bedrückt, verfolgt und gesetzt worden; und wenn sie mit offenem, ungetrübtem Blick Hinschauen und unbefangen Vergleiche anstellen, so müssen sie begeistert ausrnfen: ZIn to>vu oüoteobn 4nkob! Das haben aber jene tausend Dinge vollbracht. Diese tausend Dinge sind eo gerade, die inithelfen, das Judenthum und seine erhabene Neligion mit ihrer unvergleichlichen Moral in ewiger Jugendfrische zu erhalten und sie sortleben zu lassen, bis endlich der Zeitpunkt herangekommen sein wird, wo alle Völker mit dem jüdischer: Propheten erkennen, daß wir aste Kinder eines Vaters sind, bis die verheißene messianische Zeit herangebrochen sein wird, wo die wahre gegenseitige Menschenliebe gepflegt und bethätigt wird. Erst wenn d».e Menschen diesen idealen Standpunkt erreicht haben werden, werden die bereits anderseits abgeschafften Heiligungsmittel ihre volle Schuldigkeit gethan haben. Hamburg, 4. November. Hochachtungsvoll Da den Rabbinern zu den: Gebrauche einer solchen Amtstracht nirgends eine Ermächtigung ertheilt ist. vielmehr der K 35 des II. konstitutionellen Edikts den Privatgesellschaften sämmtlich untersagt, sich der durch Gesetz oder Gewohnheit der öffentlicher: Kirchen angeeigneten Auszeichnungen zu bedienen, so kann eine solche Zuwiderhandlung um so weniger nachgesehen werden, als die Rabbiner bei ihrer Bestätigung gemäß 8 28 des Edikts vorn 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischer: Glaubensgenossen im Königreich Bayern betreffend, ohnehin die eidliche Verpflichtung übernommen haben, der: Gesetzen des Reichs durchgehends schuldige Folge zu leisten. D:e Distriktspolizeibehörden sind daher anzuweisen, da, wo der erwähnte Mißbrauch zu bemerken ist, den betreffenden Rabbinern eirre angemessene Abmahnung zugehen zu lassen, im Falle fortgesetzter Nichtbeachtung derselben aber die geeigneten Einschreitnngen zu verfügen. Sofern es übrigens allerdings wünschenswert!) sein mag, bei den israelitischer: Religionsdienern ebenfalls eine gleichmäßige Amtskleidung einzuführen, so bleibt es der königlichen Kreisregierung ohnehin Vorbehalten, nach gepflogener Vernehmung der Betheiligten hierüber gutachtliche Airträge zu erstatten, woraus alsdann Entschließung erfolgen wird. München, den 0. Juni 1833. Staatsmini st e r i u m des I n rr e r n. * * 71908 (Die von der: Rabbinern irr rreuerer Zeit nachgeahmte Amtskleidung der Protestant. Pfarrer b e t r.) Ans Befehl S. M. d. Königs. Die Beilagen des Berichts vorn 12. v. M. im bezeichneten Betreffe folgen mit der Entschließung zurück, daß die Beibehaltung der bisher von den Rabbinern zu München getragenen Amtskleidung keinem Anstande unterliegt, nachdem auch von Seite des k. Protest. Oberkonsistoriums kei,re Erinnerung dagegen erhoben wurde. München, 25. August 1833. Staatsm inisterium des Inner::, a. kgl. Negierung d. Jsarkreises. * * * Nachricht den übriger: k. Kreisregierungen diesseits des Rheins, nachträglich zu der Entschließung vom 9. Juni d. I. und mit dem Bemerken, daß sich mit der Regiernng des Jsarkreises, k. d. I. in das geeignete Benehmen zu setzen sei. wenn einzelne Nabbinate die Einführung der dahier üblichen Amtskleidung für angemessen erachten sollten. Döllinger pax. 190. Nachricht dem k. Protest. Oberconsistorium. Geehrter Herr Redakteur! ^^m Anschluß an den kurzen geschichtlichen Abriß hinsichtlich der „Amtstracht der Rabbiner" des Herrn Prof. G. Deutsch-Cincinnati in Ihrer jüngsten Nummer dürfte es von Interesse sein, den Wortlaut zweier diesbezüglichen Verordnungen zu erfahren. Ein weiteres, nicht minder interessantes Reskript, die „Amtssiegel der Rabbiner" anbelangend, sei hier gleichfalls Publizirt. Meine Quelle — Sammlung der in: Gebiete der inneren Staatsverwaltung des Königreiches Bayern bestehenden Verordnungen, heransgegeben von I. Döllinger, Band VI, München 1838 — enthält noch eine Fülle von Material, das benützt werden müßte, wenn sich Jemand der noch ungelösten Aufgabe, eine „Geschichte der Juden in Bayern" zu schreiben, unterziehen würde. Berlin. 25. November. Hochachtungsvoll Louis Lamm. 14.659 (Die v o n R a b b i n e r n i n neuerer Zeit nach ge ahmte Amtskleidung der protestantischen Pfarrer betreffen d.) Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. Es ist auf amtlichem Wege die Anzeige cingelangt, daß die Rabbiner einiger Synagogen des Rezat- und Qbermainkreises in neuerer Zeit anfangen, sich der bei der protestantischen Geistlichkeit seit mehreren Jahren wieder in allgemeinere Uebung gekommenen, der älteren Sitte entsprechenden Amtskleidung. nämlich des schwarzen Chorrocks (Talar mit Sammtkragen und Aermeln). des schwarzen Barets und eines Ueberschlägelchens zu bedienen. * * * 7 748 (Den Gebrauch ei nes A mtssi egels von demRabbiuer zu Ansbach betreffend.) Ans Besehl S. M. d. Königs. Da den jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche nach 8 23 des ihre Verhältnisse regulirenden Edikts von: 10. Juni 1813 nur die den Privatkirchengesellschasten zustehenden Befugnisse eingeräumt sind, und die von diesen zur Feier ihrer Neligionshandlungen bestellten Personen als solche nach dem 8 36 der II. Beilage zur Verfassungsurkunde keine besonderen Vorzüge genießen, sondern die Rechte und Achtung öffentlichen Beamten in dem 8 30 daselbst ausdrücklich nur von den öffentlich anfgenommene Kirchen- Gesellschaften zur Feier ihres Gottesdienstes und znm Religionsunterrichte bestellten Personen bewilligt wurden: so kann den Rabbinern die Einführung eines besonderen Amtssiegels nicht zngestanden werde::, welches der k. Negierung des Nezatkreises K. d. I. auf Bericht vom 19. v. M. unter Rückschluß der Beilage zur Entschließung eröffnet wird. München, 10. Juni 1821. Staa tsn: i:: isteriun: des Innern. An die kgl. Regierung des Nezatkreises. Döllinger, Sammlung pa§. 185. Druck und Verla« von Rudolf Mosse in Berlin. Verantwortlich für d:e Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.