Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 44 (1.11.1901)
- Date
- 1901-11-01
- Page
- Seite 519 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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519 Alle Gründe, welche gegen die Gesammtorganisation vorgebracht werden, sind nicht stichhaltig. Die alte Zeit mit ihren Anschauungen. Errungenschaften und Mängeln ist dahin. Der Einzelne muß der Gesammtheit Opfer bringen. Es giebt kaum eine Bevölkerungsklasse, welche die Nothwendigkeit einer Gesammtvertretung nicht erkannt hat, ine solche nicht besitzt oder erstrebt. Sollen die Juden in Deutschland twa so lange warten, bis ihnen der Staat eine Gesammtvertretung auferlegt? Die geistigen Kräfte des Judenthnms sind in Deutschland stark;enug, um aus sich heraus eine Organisation zu schaffen, die keinen anderen pveck hat, als das zu fördern, was die Gesammtheit der deutschen Juden elber als für sich dienlich erachtet. Ist es hier gelungen, den Juden )ie völlige thatsächliche Gleichberechtigung zu erringen, dann kann sie dazu übergehen, auch den Glaubensgenossen im Osten ihre hilfreiche Hand zu leihen. Wie die Gesammtorganisation im Einzelnen gegliedert sein soll, st Sache der Berathung nnd Beschlußfassung. Daß sie einen geschäftsführenden Ausschuß in der Hauptstadt des Deutschen Reiches haben muß, dürfte in der Natur der Sache liegen. Daß dieser Ausschuß hervorgehen muß aus einer größeren Versammlung aller Delegirten der jüdischen Organisationen oder Korporationen larin ebenso wenig zweifelhaft sein. Die Wahl dieser Delegirten zu egeln, giebt es mancherlei Wege, über die eine Verständigung mögich ist und erfolgen wird. Ob die einzelne Organisation einen oder uehrere Delegirte zu wählen hat, ob einzelne Gemeinden selbstständig Delegirte erwählen, oder mehrere kleine Korporationen zusammen ihren Vertreter bestimmen — all das wird durch gemeinsame Besprechung fftgestellt werden. Eine Frage der Zweckmäßigkeit ist es, wie oft und n welchen! Orte die Delegirtenversammlung zusammenzutreten, in welchen Zeiträumen der Ausschuß ihr Bericht zu erstatten hat und sehnliches mehr. Die Hauptsache ist und bleibt, daß eine Vertretung ller deutschen Juden geschaffen wird, die als solche beglaubigt ist, rr alle deutschen Juden eine Schutzwehr gegen unberechtigte Angriffe ildet, Behörden, Verwaltungen und Privatpersonen gegenüber unsere iechte wahrt nnd durch Rath und That Aufklärung schafft, wo Un- -erstand, Haß und Neid die Rechte der Juden zu verkümmern drohen. Oas der Einzelne nicht erreichen kann, was die einzelnen Korporationen der Organisationen nicht vermocht haben, das wird die Gesammtrganisation erreichen. Früher oder später muß es zu dieser Gesammtrganisation kommen, dazu drängen die Verhältnisse mit zwingender cothwendigkeit. Helft uns daher, schon jetzt die Organisation zu chaffen, die um so wirksamer sein wird, je schneller sie ins Leben tritt! Der Ausschuß: Bernhard Breslauer, Dr. Edmund Frledemann, Dr. E. Fuchs, Dr. Horwitz, Dr. M. Philippson. Zustimmungser- Uärungen wolle man an Herrn Generalsekretär Alphonse Levy, berlin Karlstrabe 26. möglich bald gelangen lassen." Eine wichtige Entscheidung hat das Kammer geeicht in iner prinzipiell bedeutsamen Angelegenheit gefällt. Es handelt ich nämlich um den von. uns bereits erwähnten Fall der Beschwerde eines Juden, der wegen Nichterscheinens vor Gericht un Versöhnungstage verurtheilt worden war. Man schreibt uns darüber von betheiligter Seite: Ein Ingenieur H. ist zu einem am 23. September 1901 angehenden Termine in einer Klagesache als Zeuge geladen worden, bereits unter dem 4. September 1901 bat er das zuständige Landgericht Hierselbst, ihn von seinem Erscheinen zu entbinden, mit dem Hinweis darauf, daß auf den 23. September das Versöhnuugsfest falle, nid daß er, weil er das Fest in seiner ganzen Strenge begehe, von )em Termine entbunden werden möchte. Das königliche Landgericht I antwortete unter dem 16. September wörtlich: „Daß der 23. September auf einen jüdischen Feiertag fallt, ist lein Grund zur Aufhebung des Termins." Alsbald nach Empfang dieses Beschlusses vom 16. September bat der Zeuge noch einmal, ihn vom Erscheinen zu entbinden und übergab gleichzeitig zur Bestärkung seiner Bitte eine Bescheinigung seines Ehess, des Klägers, daß Dieser damit einverstanden sei, wenn am 23. September der Termin nicht stattfände. Hierauf erließ am 23. September 1901 das königliche Landgericht I folgenden Beschluß: „Der Zeuge H., der ordnungsmäßig geladen, jedoch unentschuldigt ansgeblieben, ist in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten sowie zu einer Strafe von 30 Mark — dreißig Mark — im Nnvermögensfalle zu drei Tagen Haft zu verurtheilen." Gegen diesen Beschluß wurde die Beschwerde eingelegt, und das königliche Kammergericht 6. Civilsenat hat den Beschluß vom 23. September aufgehoben, und zwar unter folgenden Gründen: G r ü u d e. Durch Beschluß der 5. Kammer für Handelssachen des königlichen Landgerichts I zu Berlin vom 24. Juni 1901 ist angeordnet, daß in dem Termine am 23. September 1901 der Ingenieur H. als Zeuge zu vernehmen sei und die Parteien persönlich zu erscheinen Hütten, und es ist H. zu dem genannten Termine als Zeuge geladen worden. Der Ingenieur H. hat am 4. September 1901 gebeten, den Termin zu verschieben, da am 23. September ein strenger jüdischer Feiertag sei, der ihn am Erscheinen verhindere, und an: 19. September 1901 ersucht, ihn von dem Erscheinen in dem Termine zu dispeusiren, da er jüdischer Konfession und der 23. September der Versöhnungstag sei, an welchen! er nach jüdischen! Neligionsgesetz dauernd in der Synagoge verbleiben müsse, ist aber durch die Verfügungen des Vorsitzenden des Prozeßgerichtes vom 16. und 20. September 1901 abschlägig beschieden worden. In dem Termine am 23. September 1901 ist der Zeuge nicht erschienen, und er ist deshalb durch Beschluß des Prozeßgerichtes vom selben Tage in die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten sowie zu einer Geldstrafe von 30 Mark und im Unvermögensfalle zu drei Tagen Haft verurtheilt worden. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß der Versöhnungstag das größte jüdische Fest sei. und daß dieses von ihm als strenggläubigem orthodoxen Juden in der strengsten Form gefeiert werde, nnd hat eine Bescheinigung des Klägers vom 7. Oktober 1901 beigebracht, worin dieser erklärt, daß er dem Beschwerdeführer sein Einverständuiß dazu gegeben habe, daß letzterer von dem Termine dispensirt werde. Zwar gehört der jüdische Versvhnungstag nicht zu den gesetzlichen Feiertagen. Aber dadurch wird nicht gehindert, dem Umstande, daß dieser Tag einer der höchsten jüdischen Feste ist und von strengen Juden besonders gefeiert wird, Rechnung zu tragen. Es kann einen! Zeugen jüdischen Glaubens, der ans religiösen Rücksichten Bedenken trägt, an dem Versöhnnngstage weltliche Geschäfte vorzunehmen, nicht verdacht werden, sich an diesen! Tage nicht als Zeugen vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig vor dem Beweistermine gebeten, ihn von dem Erscheinen in diese«! Termine zu entbinden, und es muß nach Lage der Sache sein Ausbleiben um so mehr als entschuldigt gelten, als der Klüger nachträglich sein Einverständniß dazu, daß der Beschwerdeführer von dem Erscheinen in dem gedachten Termine dispensirt werde, gegeben, und die Sache selbst eine besondere Beschleunigung nicht erfordert hat. Der angesochteue Beschluß war daher auszuheben. Die Kosten des Befchwerdeverfahrens waren außer Ansatz zu lassen, K 6 des deutschen Gerichtskostengesetzes. gez. Lettgau, Kluge. Seit einer Reihe von Jahren ist der augenscheinlich judenfreundlich gesinnte russische Senat in seinem Gerechtigkeitssinn sichtlich bemüht, in die den Ansiedelungsrayon nmgegebende chinesischen Mauer Breschen zu legen. Durch eine Reihe von ihm in den letzten drei Jahren gefällten Entscheidungen hat der Senat dem jüdischen Handwerker im ganzen russischen Reiche eine recht große Bewegungsfreiheit gewährt und gleichzeitig den Begriff „Handwerk" derart ausgedehnt, daß gegenwärtig jeder Jude, welcher sich von seiner Händearbeit ernährt und sein Recht den korrumpirten Beamten gegenüber recht energisch zu wahren weiß, überall in Rußland wohnen darf. Daneben hat der Senat des öfteren den überaus wichtigen Satz ausgesprochen, daß der „vorübergehende" Aufenthalt im Innern Rußlands den Juden überhaupt nicht verwehrt werden darf. Endlich hat der Senat in der letzten! Zeit ungeordnet, daß jeder Tschinownik, der einen Juden nur