Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 42 (18.10.1901)
- Date
- 1901-10-18
- Page
- Seite 498 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228419-3228462--58017-3294433- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
498 Sittlichkeit, der vierte die Künste, der fünfte Schrift, Litteratur im Allgemeinen, der sechste die einzelnen Wissenschaften, der siebente die Geselligkeit, Mahlzeiten, Trauergebräuche, das Münz-, Maßnnd Geldwesen, der achte die Familie und das Erbrecht, der neunte das Städtewesen, der zehnte die Rechtspflege, der elfte die Feste, Priester und Aberglauben, schließlich der zwölfte — tust not least — die Politischen Einrichtungen. Bei allen berechtigten Zweifeln über die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnung muß jeder unbefangene Beurtheiler den außerordentlichen Reichthum an Stoff, welchen der Verfasser in selbständigen Studien gesannnmelt hat, anerkennen. Das Buch ist geradezu eine unerschöpfliche Fundgrube des werthvollsten Materials; mag auch manches seitdem durch wissenschaftliche Forschungen im Einzelnen überholt sein, so hat Saalschutz doch durch seine Lebensarbeit so viele dunkle Punkte aufgehellt, daß seinen Nachfolgern eigentlich verhältnißmäßig wenig zu thun übrig blieb. Ein ganz besonderes Verdienst hat er sich auch durch die Verarbeitung eines älteren Werkes voll Johann David Michaelis: „Das mosaische Recht" (2Theile 4848) erworben. Das Ganze zerfällt in zwei Haupttheile: 1. das öffentliche Recht, 2. das Privatrecht. Jeder zerfällt naturgemäß wieder in mehrere Unterabtheilungen. So gehören beispielsweise zu Theil l: Organismus des Staatswesens, Beamtenschaft, Königthum, Priesterschaft, Propheten, Landesverwaltung, Besitzverhältnisse, die Institutionen des Sabbath¬ und Jubeljahres, Frei- und Erlaßjahr, Schutzdes Grundbesitzes, Gesundheitspolizei, Neinheitsgesetze, Strafrecht, Prozeßordnung, Völker- und Kriegsrecht. Im Ganzen zerfällt er in sechs Abschnitte. Thell II umfaßt in drei Abschnitten Personen-, Familien- und Vermögensrecht. Ueber seinen Vorgänger ging Saalschütz, worin er bisher noch unübertroffen ist, durch die Ergänzung des biblischen Rechts vermittelst des talmudischen hinaus. Kleinere Arbeiten desselben Gebietes waren die Schriften: „Das Königthum vomisraelitisch-biblischenStandPnnkte" 1852und „Zur Geschichte der Nnsterblichkeitslehre bei den Hebräern" 1853. Der Geist der Versöhnlichkeit und Milde, der sein ganzes Wesen kennzeichnete, zeigte sich auch in seiner Abhandlung- „Zur Versöhnung der Konfessionen, oder Judenthum und Christenthum in ihrem Streit und Einklänge" 1844. Der echte Humanität in sich schließende Satz aus Sophokles Antigone : „Nicht mitzuhassen, sondern mitzulieben bin ich geboren", war das Leitmotiv seines Lebens, der Grundzug seines Charakters. Deshalb sucht er nach Möglichkeit, das die einzelnen Menschen undKonfessionenEinigende und Verbindende, nicht das Trennende, wie er in seinem Leben, so auch in seinen Schriften in den Vordergrund zu stellen. Speziell für die jüdische Gemeinde waren die Schriften bestimmt: „Repetitionsbüchlein der israelitischen Neligions- und Sittenlehre" und das „Gebetbuch der Synagoge", beide 1859 erschienen. Mit welcher Gründlichkeit er bei der Abfassung seiner Schriften verfuhr, zeigt sich am treffendsten darin, daß seine 1833 in Wien herausgegebene „Gotteslehre" noch jetzt ill einer großen Anzahl jüdischer Gemeinden in Oesterreich- Ungarn beim Religionsunterricht zu Grunde gelegt wird. Was die akademische Laufbahn Saalschutz, anlangt, so wurde er 1847 und blieb zeitlebens Privatdozent. Zur Professur hat er es trotz seiner, auch von maßgebenden christlichen Gelehrten anerkannten wissenschaftlichen Gründlichkeit nie gebracht; nicht einmal den Titel Professor erhielt er. Es ist dies auch insofern nicht zu verwundern, als das Spezialfach von Saalschütz, hebräische Sprache und Litteratur, damals wie heute jüdischen Gelehrten für die Universitütskarriere verschlossen und nur christlichen Forschern ill der evangelisch- oder katholisch-theologischen Fakultät zugänglich ist. Was dem Vater versagt war, hat der Sohn, allerdings auf einem ganz anderen Gebiete, dem mathematischen, erreicht. Als Zierde der Albertina bekleidet er ill seiner Heimathstadt seit laugen Jahren eine Professur für höhere Mathematik. Beiläufig bemerkt, ist unter den gegenwärtigen Professoren der Mathematik an deutschen Hochschulen eine ganze Anzahl jüdischer Abstammung. Aber während die große Mehrzahl derselben — wir nennen nur Lazarus Fuchs und Kronecker in Berlin, Cantor und Königsberger in Heidelberg — getauft ist, macht Saalschütz mit seinen engeren Fachgenossen Professor Rosanes in Breslau, Professor Minkowski in Straßburg und dem vor zwei Jahren verstorbenen Professor Schapira eine rühmliche Ausnahme. Wie der Letztgenannte ist Professor Saalschütz nicht nur Jude dem Namen nach, sondern mit Leib und Seele. Sv ist er als Vorsitzender des Kölligsberger Vereins für jüdische Geschichte und Litteratur ganz im Geiste seines großen Vaters bemüht, das übernommene kostbare Gut des Judenthums in zeitgemäßem Sinne zu gestalten und „neuen Wein in alte Schläuche zu gießen", getreu dem herrlichen Dichterwort: „Was du ererbt voll deinen Vätern hast, Erwirb es, um es zu besitzen." Gin Manko in dem Lehrplan der jüdischen Schule. Vvn Lehrer A. Neu Haus i» Guxhagen. I. lle nnterrichtliche Thätigkeit hat die Verwirklichung des Bildungsideals zum Endzweck. Dieses Bildungsideal ist wohl Schwankungen unterworfen, aber es behauptet sich doch einen größeren Zeitraum hindurch und gewinnt seine Autorität in der Giltigkeit, die ihm von einer größeren Gesammtheit zuerkannt wird. Das gemeinsame Unterrichtsziel hat aber noch nicht gemeinsame Unterrichtswege zur Folge. Jeder muß eben von seinem Platze ans sein Schifflein dem Hasen zusteuern. Die jüdische Schule nimmt in der Reihe der Unterrichtsanstalten einen besonderen Platz ein. Ihre besondere Aufgabe beschränkt sich nicht nur auf den Religionsunterricht. Sie wird so lange über diesen hinausgehen, so lange man in unserem Vaterlande das, was uns von den Andere»« trennt, nicht nur in dem religiösen Bekenntniß sieht, sondern auch noch andere Scheidewände errichtet. Die jüdische Schule muß ihre besondere« Wege einschlagen, um das allgemein giltige Bildungsziel zu erreichen, und dem jüdischen Lehrer erwächst die Aufgabe, die Distanz festzustellen, die »vir zu diesem Bildungsziele habe»», un» daraus die Keuntuiß herzuleiten, wie und von welchem Punkte aus er in seiner Lehrthätigkeit einzusetzen hat. Der jüdische Schulmann wird daher die Unterrichtsfächer, die der Lehrplan aufweist, neben ihren» allgemeinen Werthc auch nach ihren» besondere»» Werthe zu schätzen »vissen. Aus demselben Grunde hat er auch zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, die gegenwärtig im hohen Grade die pädagogische