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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-09-27 · Heft 39 (27.9.1901) · p. Seite 459

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 39 (27.9.1901)
Date
1901-09-27
Page
Seite 459 (sequence 5)
Language
German
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459 habe. — Der Angeklagte bestritt, daß hier ein Gebetriemen abgebildet sei; der betreffende Jude habe vielmehr die Hand bandagirt. Der Angeklagte bestritt ferner, daß das Schächten eine gottesdienstliche Handlung sei. Er behaupte, daß die Inden ihre Gebräuche mißbraucht haben, indem sie „so etwas" an einem Menschen Vornahmen. Der Vorsitzende meinte, daß der Angeklagte wohl nicht die maßgebende Instanz sei. u m ü ber ein dn r ch verschiedene Gerichtsverhandlungen noch nicht aufgeklärtes Verbrechen eine endgiltige Entscheidung zu treffen. Der Angeklagte berief sich auf zahlreiche Broschüren, die wörtlich dasselbe enthalten, was die Karte bildlich darstelle, und bestritt, Einrichtungen der jüdischen Neligionsgesellschaft beschimpft zu haben. Der Vorsitzende erwiderte, die Beschimpfung werde darill gesunden, daß die Schächtung in Verbindung mit der Ermordung eines Menschen gebracht werde- Die zweite Karte trägt über dem Bilde, welches die Abfchlachtung eines Mädchens durch drei jüdische Männer darstellt, die Ueberschrist „Der Blutmord all der christlichen Jungfrau Agnes Hruza am 29. März 1899 im Brezina-Walde bei Polna". Unter den Figuren der drei Juden stehen die Worte: „Der Schächter der alljährlichen Sühnopfer" „Leopold Hülsner, der Beschaffer des Opfers" und „Ein Kultusbeamter der Hebräer". Professor Dr. Strack gab sein Gutachten dahin ab, daß die Karten Schächtakte darstellen. Das Schächten gehöre zum Ritus der Juden. Im 5. Buch Moses Kapitel 12 würden ganz bestimmte Vorschriften gegeben, wie ein Thier vom Leben zum Tode zu befördern sei, und nach der Ueberzengung der Inden lehre eine mündliche Tradition, wie geschlachtet werden soll. Der Schächter sei ein jüdischer Kultusbeamter niederen Ranges; in kleineren Gemeinden sei er auch Religionslehrer, in ganz kleinen auch mitunter Rabbiner; er habe bei jedem Schächtakt eine besondere Benediktion zu sprechen. Das Schächten sei zwar nicht im engeren Sinne ein Knltusakt, aber eine Handlung, die unter der Obhut der religionsgesetzlichen Bestimmungen sich befinde. Im älteren Theil des Talmud schon sei das Schächten als von Pott gewollt und vorausgesetzt hingestellt worden. Der Sachverständige hatte keinen Zweifel daran, daß mit den Karten eine gottesdienstliche Handlung der Juden getroffen werden sollte, worauf auch der Gebetriemen — um den es sich zweifellos handle — hindeute. — Rabbiner Dr. Weisse schloß sich dem Vorgntachter im Großen und Ganzen au. Das Schächter: beruhe auf religionsgesetzlicher Vorschrift. Der Gebetriemen an der Hand des einen Inden zeige greisbar, daß hier eine religiöse Handlung durgestellt werden sollte. Die Absicht, die bei Herausgabe der Karten obgewaltet, könne nur dahin gegangen sein, eine Einrichtung der jüdischer! Neligionsgesellschaft dadurch zu beschimpfen, daß man sie mit einem Morde in unmittelbare Berührung bringt. Staatsanwalt Kanzo w erklärte: Jeder könne verlangen, daß sein Rock. Jeder könne verlangen, daß seine Ehre nicht beschmutzt werde; noch mehr könne Jeder beanspruchen, daß sein religiöses Gefühl nicht aus die Gasse und auf die Gosse gezerrt werde. Der Angeklagte, der Ges chä f t s a n t i s e mi t sei, habe die r el i gi ö s e n G ef ü h l e der Juden in der frivolsten Weise verletzt; er habe es so dargestettt. als ob die Juden sich zn religiösen Opfern Menschenblut durch Morde verschaffen; der religiöse Akt des Schächtens sei verunglimpft worden, und der Angeklagte habe sich gleichzeitig der Anreizung zu G e w a l tt h ä t i gke it en schuldig gemacht. Er müssein empfindlicher Weise gestraft werden, gleichzeitig um Andere von derartigen Verhetzungen abznschrecken. Er beantrage gegen den Angeklagten sechs Monate Gefängniß. Der Vertheidiger. Rechtsanwalt Jüngst hält es zunächst für zweifellos, daß Ernst Winter geschachtet wurde (!!), denn bei seiner Leiche sei wie im Polnaer Falle Blutleere konstatirt worden. Er beziehe sich ans die Akten dieser beiden Prozesse und berufe sich außerdem auf die Gutachten der Professoren Ecker-Trier und Rohling-Prag, welche dem Gutachten des Professors Dr. Strack widersprechen würden. In Sachsen wie in Preußen beständen ministerielle Verfügungen, wonach das Schächten nicht als eine rituelle Handlunganzusehen sei. Die erwähnten Professoren würden außerdem bekunden, daß eine gottesdienstliche Handlung nur in der Synagoge und nicht im Keller oder in: Walde vorgenommeu werden könne. - Auch durch das Gebet vor dem Schächten werde dieses nicht zu einer gottesdienstlichen Handlung, sonst müsse auch ein Tischgebet eine solche sein. Nur die Auswüchse der Juden sollten durch die beanstandeten Karten getroffen werden, nicht die Allgemeinheit. Daß der Nitualmord in den Kreisen der jüdischen Genossenschaft bestehe, hielten Viele, darunter auch der Angeklagte, für erwiesen (!!). Sowohl Ernst Winter wie die Agnes Hruza seien geschlichtet worden, und das Schächten werde nur von Juden ausgeübt. Es gäbe eine ganze Reihe von Morden, die nach gewissen Grundsätzen begangen worden seien. Der Vertheidiger führt sodann des Längeren aus, daß es Ritualmorde geben müsse und beruft sich u. a. ans das Zeugnis; des Herrn Leopold Landau zu Pforzheim, welcher bekunden würde, daß ihm viele Rabbiner gesagt hätten, es bestehe der Nitnalmord. Daß Landau ein Abtrünniger und dreimal im Irren- Haufe gewesen sei, mache ihn nicht unglaubwürdig. (!!) Der Vertheidiger kam zu dem Schluß, daß der Angeklagte weder ans 8 166 noch aus 8 160 Str.-G.-B. verurtheilt werden könne und auch die preßpolizeilichen Vorschriften nicht überschritten habe. Wenn er sich selbst als Drucker auf den Postkarten bezeichnet habe, so sei ihm nicht uachgewiesen, das; dies unrichtig sei. Gegen die Ausführungen des Vertheidigers, der manche Dinge als „zweifellos" hingestellt habe, die keineswegs zweifellos seien, erklärte sich kurz der Staatsanwalt. Professor Dr. Strack trat in längerer Rede den Behauptungen des Vertheidigers entgegen, die sich auf den Nitualmord und angebliche Vorschriften des Talmud, die zum Christenmorde verleiten können, beziehen. Der Sachverständige bekämpfte in sehr scharfer Weise die von dem Vertheidiger angezogenen Gutachten des Professors Ecker-Trier und insbesondere des Professors Rohling-Prag, den er einen ine in ei di gen und unwissenden Mann nannte. Im klebrigen erklärte er: es gebe innerhalb des Judenthnms keinerlei Geheimlehre, es gebe nichts, was ein sachkundiger Christ nicht wüßte, oder wovon er sich nicht Kenntniß verschaffen könnte. Rabbiner Dr. W eiss e bestätigte dies auf Grnud seiner achtzehnjährigen Nabbinerthätigkeit. Er erklärte unter seinem Eide, daß es innerhalb des Judenthums einen Nitualmord nie gegeben habe, und daß er nie auf Sekten gestoßen sei, welche einen solchen Nitualmord verüben. Er würde der erste sein, der ans dem Judenthume austräte, wenn dasselbe zu rituellen Zwecken vor dem Morde nicht zurückschreckte. Der Vertheidiger wunderte sich, wie Jemand derartiges beschwören wolle, und der Staatsanwalt warf seinerseits die Bemerkung ein: „Für jeden gebildeten Menschen giebt es überhaupt keinen Ritualmord!" Der Vertheidiger trat dieser Ansicht entgegen. — Der Angeklagte versicherte zum Schluß, daß er nicht die Absicht gehabt habe, die jüdische Religion zu verunglimpfen, daß er vielmehr nur die jüdische Nasse bekämpfe. Nach anderthalbstündiger Berathung verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kaeller: Der Gerichtshof ist ohne weitere Beweisaufnahme zur Verurtheilung des Angeklagten gekommen, aber er hat — in Abweichung von der Anklage — ihn nicht der Beschimpfung von Einrichtungen der jüdischen Neligionsgesellschaft, sondern der Beschimpfung einer im Inlande mit K o rp o r a ti o ns - rechten an s ge sta t L e t e n Neligionsgesellschaft für schuldig befunden. Der Angeklagte hat zum Ausdruck gebracht, daß der Nitualmord eine durch die religiösen Vorschriften bestimmte Einrichtung der jüdischen Neligionsgesellschaft sei und diese dadurch beschimpft. Wäre die Behauptung des Angeklagten wahr, daß der Blutmord existirt, so würde der Angeklagte strafrechtlich nicht verantwortlich sein. Der Gerichtshof hat aber keinerlei Zweifel gehegt an der Nichtigkeit der hier abgegebenen beiden Gutachten, insbesondere des Professor Dr. Strack, und es für erwiesen angesehen, daß in der jüdischen Neligionsgesellschaft der Nitualmord nirgends vorgeschrieben ist. Der Angeklagte hat sicher das Bewußtsein der Beschimpfung gehabt und war deshalb wegen Vergehens gegen 8 166 St.-G.-B. (nicht aber wegen Vergehens gegen 8 130) und außerdem wegen Ueberlretnng der Preßvorschristen zu bestrafen. Bei der Abmessung der Strafe ist berücksichtigt, daß der Angeklagte wegen Beleidigung mit drei Monaten Gefängniß vorbestraft ist, ferner die ganze Art und Weise seines Vorgehens, die eine strenge Strafe verdient. Es sei ganz etwas anderes, wenn die Frage des Ritualmordes wissenschaftlich erörtert werde, als hier durch Postkarten. Der Gerichtshof hat den Angeklagten zu sechs Monaten Gefänguiß verurtheilt. Man kam: sich denken, welche Erregung dieses Urtheil bei den Antisemiten hervorgernfen hat. Beide Richtungen der Partei bemächtigen sich der Sache und haben für diese Woche große Volksversammlungen einbernfen, um gegen das Wort des Staatsanwalts, daß kein Gebildeter an den Nitualmord

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