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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-08-09 · Heft 32 (9.8.1901) · p. Seite 376

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 32 (9.8.1901)
Date
1901-08-09
Page
Seite 376 (sequence 6)
Language
German
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376 übersetzt. Der preisgekrönte Nationalschriststeller Bcmoczi hat nach dem Naturgesetz von Raupe und Schmetterling einen frühen: Weiß abgelegt und aus dem Bamberger hat sich ein Bambery entpuppt. Dies alles entnehmen wir den bestell Quellen, es ist sozusagen „aktenmüßiges" Material. Hinter den Künstlern und Gelehrten durften die Politiker natürlich nicht^zurürkbleiben. Schon unter den Helden des „Freiheitskampfes" von 1848 befand sich mancher Madjare. der früher einen anderen Namen geführt hatte: ein Halbschnh verwandelte sich in einen Jranyi, ein Pfannschmidt in einen Zsedenhi, der Nascherl wurde ein Csemeghi und der Ignaz Heller ein Helsh. So zogen sie kühner in den Freiheitskrieg, geführt vom Slovaken Kossnth. Und hellte führt Gajary- Bettelheim den Ugron ab. Schon hört man, daß die alten Adelsgeschlechter der Szechenyi, Andrassy, Eßterhazy. Banffy, Eötvös. Josika, Palffy, Teliki. Nakvczh re. sich lllit dem Gedanken tragen, ihren madjarischen Adel abznlegen llild alldere. vielleicht deutsche Namen anznnehlneu, unl llicht in den Verdacht jüdischer Abknnst zu kommen. Denn schon mancher Schlesinger ist zum Szilagyi und mancher Seifensteiner zum Szaparh geworden, während der Herseheles am Ruhme der Eötvös theilninnnt und der Eierstock sich in einem Tökölhi und derKohn in einell Kallah oder gar in einen Hunyadi verwalldelt hat. Sechzig Prozent der Namensänderungen entfallen ans die Juden, lvie diese originellste und madjarischeste aller Statistiken nachweist. Sind doch die Juden auch sonst überall in Ungarn die Missionare der Madlarisirung. so daß man, wie der Abgeordnete Visoutai-Weinberger im Reichstag verlangt hat, weder im Magnatenhause noch im Abgeordnetenhause durch Anspielungen die Empfindlichkeit der jüdischen Konfession verletzen darf. Daher kommen in Ungarn gar llicht selten Uebertritte von Christen zum Indenthum vor. Gar mannigfaltig sind die Gründe der Namensänderung: da soll die Erinnerung an eineil bedenklichen Bankerott verhüllt werden, dort will mall einer lästigen Zahlnngspflicht sich entziehen, da lockt das rasche Emporsteigen in hohe Aemter und Würden, dort wieder erlangt man lllit Leichtigkeit eine stolze Ahnengatterie. Obwohl die Masse des Volkes und der echten Madjaren judenfeindlieh ist. giebt es doch in Ungarn kein höheres Gesetz, als die „Assimilirnng" der Inden, voll der sich der gefeierte Liebling der Nation, Maurus Iokai, romanhafte Erfolge verspricht. Bekanntlich sind aber die Wirkungen mancher Gesetze ganz alldere, als sich ihre Schöpfer geträumt; die erwartete unmittelbare Wirkung bleibt gewöhnlich ganz ans, während die unmittelbaren Folgen oft sehr unerwünscht und vernichtend sind. Daß die Madjaren all den Juden zu Grunde gehen werden, kann heute als allsgemacht gelten. Diese Weisheit kann man in jeder Dorfgasse lernen. Auch mancher Madjar hat sie scholl erkannt, doch vergeblich tanben Ohren gepredigt. Die Dinge werden sich aber rasch entwickeln und verblüffende Entscheidungen herbeiführen." „Spotterr ihrer selbst und wissen nicht lvie." Denn wenn die Masse des ungarischen Volkes judenfeindlieh wäre, so würde sie doch nicht darauf bestehen, daß die Inden sich magyarisiren! 4 Warschauer Blätter berichten, daß infolge einer Eingabe der Thorner Kaufmannschaft sowohl der dortige russische Vizekonsul, wie die deutsche Neichsregierung in Petersburg angefragt haben, ob thatsächlich eine Verfügung ergangen sei, die jüdischen Kausleuten und Händlern das Neberschreiten der russischen Grenze auf Grund von Halbpässeu verbieten. Tie deutsche Negierung soll eine solche Verfügung als gegen die Handelsverträge verstoßend bezeichnet haben. Der russische Minister des Innern hat diese Auffassung als irrig bezeichnet, da es sich nur um eine lokale Maßnahme handele (Grenzhalbpäffe gelten nur für das eigentliche Grenzgebiet) und weil auch außerhalb Rußlands die Juden in gewissen Rechten beschränkt seien. Der Warschauer Generalgouverneur wurde vom Minister zu einem Berichte anfgefordert, ob er ein derartiges Verbot erlassen habe, ob es ferner, wenn 1 es ergangen sei, beibehalten werden könne. Es erscheint danach nicht sicher, daß die Frage in einem für die Petenten günstigen Sinne geregelt werden soll. Die Begründung des russischen Vertreters mit dem Hinweis auf gewisse barbarische oder halbbarbarische Länder, in welchen die Juden in gewissen Rechten beschränkt seien, ist geradezu klassisch. Diese unaufhörlichen Chilanirungen deutscher Staatsbürger durch eigenmächtig verfahrende russische Verwaltungen schädigen nicht nur die unmittelbar Betroffenen, sondern sie sind zugleich auch eine Herausforderung gegenüber der Reichsregierung. Mali - darf wohl das unbedingte Zutrauen zur Leitung unserer Reichs Politik haben, daß sie es dem gegenüber nicht an der er forderlichen Entschiedenheit fehlen lassen werde. 4! Die Frage der Schulreform in Rußland ist gegen wärtig eine akute. Man ist sehr begierig zu erfahren, ob dev neue Minister der Volksaufklärung im Zarenreiche endlich einmal mit den berüchtigten Verordnungen eines unfähigen Vorgängers aufräumen wird. Man schreibt uns darüber von uichtjüdischer Seite aus Südrußland: „Die Verordnungen des Grafen Deljanow behufs Beschränkung der Aufnahme von jüdischen Kindern in Gymnasien und Realschulen müssen vor Allem beseitigt werden; denn sie sind gesetzwidrig. Den Gesetze nach sollen Aufnahme in Gymnasien und Realschulen finden Kinder ohne Unterschied der Religion. Ferner ist speziell das Rech: der jüdischen Kinder ans die Ausnahmen in die staatlichen Lehranstalten durch das Allerhöchst erlassene Gesetz wie folgt geschützt: „Die jüdischen Kanflente und Ehrenbürger sind verpflichtet, ihre Kinder die allgemein-staatlichen Lehranstalten oder, wo solche nicht vorhanden sind, die staatlich-jüdischen Schulen besuchen zu lasser Auch sei ihnen die Erlanbniß eingeräumt, auf eigene Rechnung Pensionate einzurichten, die mit den Gymnasien und anderen Lehr anstalteu in enger Beziehung stehen sotten." (Gesetz vom 4. März 1850 Ungeachtet dieser entschieden unzweideutigen Bestimmung de- Gesetzes, welches die Bildung der Juden in allerhand staatlichen Lehr anstalteu direkt vorschreibt, befinden sich doch die russischen Unter thanen mosaischer Konfession in dieser Hinsicht in sehr unangenehmer Verhältnissen. Der größte Theil des russischen Reiches ist bekanntlicl für die Inden sn §ros gesperrt und nur wenige Glückliche dürfen in den sogenannten „außer Wohngrenze" liegenden Gegenden verweilen,! welche ans Grund des im Jahre 1884 vom Kultusministerium erlassene i Gesetzes auch nur für diejenigen Kinder die Thüren der Lehranstalten öffnen, deren Eltern privilegirt sind und das sogenannte „Wohnrecht besitzen; und auch in diesen: Falle befinden sich die Juden ganz außer gewöhnlichen Bedingungen gegenüber, da es wiederum ein Ministerin! schreiben giebt (vom 10. Juli 1887). demzufolge die Zahl dev Kindec jüdischen Glaubens zum Studium in Gymnasien und Realschulen zn lässig in Gegenden, die für sie offen sind, nicht 10 pCt. der Gesammt zahl der Gymnasial- und Realschüler übersteigen darf, während di äußerste Schüleruorm in für gewöhnliche Inden geschlossenen Gonver nements nur 5 pEt. und in den Residenzstädten St. Petersburg mO Moskau nur 3 pCt. betragen darf. Demgemäß gestalten sich auch dn' Aufnahmeprüfungen. Den Direktoren wird in diesem Ministerialschreiben ganz besonder ans Herz gelegt, daß sie „ans der ganzen Zahl der sich anmeldenden Jndenkinder nur diejenigen ausnehmen sollet:, deren Eltern nach' weisbar im Stande sind, ihnen eine regelrechte häusliche Erziehung angedeihen zu lassen, sowie ihnen die nöthigen Schulmittel zu beschaffen." Es geht daraus deutlich hervor, daß dieses Zirkular die selbe Tendenz an den Tag legt lvie das vorhergehende und zwar: Den Kindern wellig bemittelter Eltern den Zutritt zu den Mittelschulen abznsperren. Besonders energisch wird dieses Ziel mit dem Ministerialzirkulcn vom 26. Oktober 1892 verfolgt, denn dieses letztere schreibt direki vor: „Bei der Aufnahme von Kindern jüdischen Glaubens müssen die materiellen Allgelegenheiten ihrer Eltern berücksichtigt werden? Eine solche „Ordnung" schafft naturgemäß ganz ungewöhnliche Ver-

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