Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 28 (12.7.1901)
- Date
- 1901-07-12
- Page
- Seite 331 (sequence 9)
- Language
- German
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331 „Recht der Zesetzbuches ehung deslrsorgegesetz ter des letzn Unbilden Hort gegen oahrlosung erung und -weg seiner e That annwachsende :sse und der ate einmal Zroßen geilt die Ab- S desliebel> der freulnd wollen!i einen sehr ildet dieser ne Schande mvahrloste >ng findeil Menschen? rige Recht, roch wahr. Uild wenn ipelt, werade in der rmüdlicher schon im Instanzen, tzte außer abtheiluug Und der ) glänzend , vertagten copaganda lte er sich hochherzige -von ihm i gehörigen herrlichen chenkungs Derfügung, istalt beten „Eugeri er Genugiinisterium f empfing Fürsorgelhaste An- Regierung eingehend : größeren Gemeinden behufs Unterhaltung der Anstalt zu Jahresbeiträgen verpflichtet, und konnte dieselbe nach Gewinnung eines tüchtigen Verwalterehepaares am 1. Mai d. I. eröffnet werden, sondern ein Rundschreiben der höchsten Negierungsinftanz ck. ä. 19. III. 01 an fämmtliche Oberpräsidenten erklärt die Anstalt Repzin als staatlich anerkannt und überwacht und verweist die Behörden bei Unterbringung in Familienfürsorge auf die Vermittlung des D.-J. G.-B. Größeres hätte auch eine staatliche Gesammtvertretung der preußischen Judenheit nicht zu Stande bringen können. Auch in den Provinzen, so im Regierungsbezirk Düsseldorf, finden gegenwärtig Berathungen über die Ausführung des neuen Gesetzes statt; bei uns in Essen vor kurzem unter dem Vorsitz eines Oberregierungsraths und unter Theilnahme von Vertretern der Justiz- und Kirchenbehörden, des Aerzte-, Lehrer- und Kaufmannsstandes. Auch in dieser Versammlung ward auf meine Anfrage hin vom Herrn Vertreter des Landesdirektors der Rheinprovinz hervorgeh oben, daß diesseits die Maßnahmen des D.-J. G.-B. durchaus bekannt seien, und für israelitische Zöglinge nicht nur der gewöhnliche, sondern sogar der durch die israelitische Lebenshaltung bedingte höhere Pflegesatz bezahlt werden würde; und daß die freie israelitische Charitas nur in Bezug auf die Fürsorge für schulentlassene, reifere Mädchen bis zu 18 Jahren gegenüber den anderen Konfessionen rückständig sei. Ein beachteuswerther Wink! Und noch ein allgemein beherzigenswerthes Wort sprach in jener Versammlung unser Oberbürgermeister Herr Zweigert: Wir sollen uns, sagte er, vor einer Ueberschätzung der Anstaltserziehung hüten. Da finden die Kinder den Tisch des Morgens gedeckt, und Mittags und Abends gedeckt, und wissen es nicht anders. In der Familie dagegen müssen sie an so manchen Sorgen theilnehmen, auch Mangel und Entbehrung kennen lernen und inne werden, wie schwer das tägliche Brod verdient wird. Auch wir waren ein wenig stutzig, als wir uns das schöne Schloß und seine neuen Insassen dazu ausmalten. Es überkam uns ein ähnliches Gefühl des Kontrastes, wie wir es vor einiger Zeit in Hamburg hatten, als man uns in eine zur Altersversorgungsanstalt umgewandelte Villa führte, wo nun gebrechliche Greise und Greisinnen wohnten. Aber solche kleinen Klippen sind leicht zu umschiffen, und schon heute darf man sagen, daß für den rechten Geist, der in Repzin herrschen soll, den Geist der Liebe und der Zucht, der Arbeitsamkeit und Frömmigkeit, die schönsten Bürgschaften vorhandeil sind. Aber auch wir meinen: die Familienerziehung stehe voran besonders für Mädchen, denen nichts in der Welt den Anschluß an eine Familie ersetzen kann. Israelitische Familien, heißt es darum, öffnet euch den vernachlässigten armen Kindern, deren Eltern zwar leben, die also von Waisenhäusern ausgeschlossen werden, die aber meist schlimmer daran sind als wirkliche Waisen, deren Eltern in Gott ruhen. Denn das Erkenntniß, wodurch ihren Eltern das Recht der Erziehung ihrer Kinder aberkannt wird, ist gerade kein Ehrenzeugniß für sie. Ueberwindet das Vorurtheil, baß arme Kinder bösen Ansteckungsstoff mit sich führen müssen und bedenkt, wenn Fäulniß ansteckt, so greift doch auch Reinheit um sich und läßt Erkranktes gesunden. Wo wir selbst als Antragsteller anftreten, da seien wir vorsichtig; es ist nichts Geringes, einen Schnitt zwischen Eltern und Kinder zu machen, und schon der Umstand muß uns vor Uebereiluug schützen, daß die Zöglinge bis zum 21. Lebensjahre unter dem Gesetze stehen, also den Eltern entzogen sind. Nur wo wir von der moralischen durch die Eltern verschuldeten Verderbniß der Kinder im Innersten überzeugt sind, sollen wir eingreifen, dann aber auch fest und unbeirrt durch falsche Sentimentalität. Sonst könnte es wohl kommen, daß wir bei materieller Noth eiligst das Gesetz zu Hilfe rufen, auch wohl Eltern, die ihre Kinder gern abschütteln, in die Hände arbeiten, bei moralischer Verkommenheit aber, wo oft der Elterninstinkt die Kinder fest umklammert hält und an sich kettet, mit verschränkten Armen dastehen. Unser Gesetz ist ein Nvthstandsgesetz; es muß selber Zustände sanktioniren, ja herbeiführen, die dem göttlichen und dem Naturgesetz (die ja eins sind) zuwiderlaufen. Es will daher langsam überwunden werden und sich selber überflüssig machen. Auf der andern Seite ist unser Nothstand uralt. Schon das ehrwürdige mosaische Fünfbuch kennt den den saurem maaure, den Schlemmer und Säufer, den die Eltern nicht bändigen können, die Wurzel, die hervortreibt Gift und Wermuth. Es klingt hart und finster, wenn das Gesetz verlangt : und es sollen ihn steinigen alle Leute seiner Stadt, daß er stirbt. Aber der Talmud sagt: niemals kam solches vor, es blieb Theorie. Und das Mittelalter, das kaum 100 Jahre hinter uns liegt, es hat mit all seinen Leidensstürmen die jüdische Eltern- und Kindesliebe geradezu sprichwörtlich gemacht, und wenn sich damals Eltern vor etwas zu schützen hatten, so war's vor einer Art grausamer „Fürsorgeerziehung", die von bekehrungswüthigen Priestern ausging. Welch Unterschied zwischen dem Einst und Jetzt. Doch die neueste Zeit hat gar vielfach die Herzen der Eltern und die Herzen der Kinder getrennt und entfremdet, daran ist kein Zweifel. Unsere Kinder alle bedürfen heute mehr denn je der Obhut, lassen wir sie ihnen augedeihen! Sie bedürfen heute mehr denn je Willensstärke und Charakter, Selbständigkeit des Urtheils und ideale Lebensauffassung, Straffheit der Lebensführung nnd Reinheit des Strebens; das stellt an die Eltern erhöhte Anforderungen, legt ihnen neue Opfer auf, oft das Opfer ihres eigenen Selbst. Das ist die höchste Mahnung unseres Gesetzes. Wohl nns, wenn wir uns würdig machen, unseren Kindern für^s ganze Leben Vater zu sein! Erst das kann uns die Kraft geben, auch anderen Vater sein zu wollen, dem Gesetzgeber an die Seite zu treten und uns seiner Arznei zu bedienen. Dann wird uns selbst aus der Fürsorge für die Aermsten der Armen schönste Genugthuung fließen; für unsere Schützlinge aber dürfen wir Heilung und Genesung von dem erhoffen, der gesprochen: „Ich, der Ewige, bin dein Arzt!" Issef Ilm Danon aus Belgrad. Von Professor Dr. David Kaufmail» s. A. II. ^^en Besitz der Gemeinde Belgrad, ihre Gotteshäuser und Bücherschütze, hatten die Flammen der Eroberung eingeäschert. Auch Josef Almosnino's Werke, der geistige Niederschlag seines Lebens, den einzigen Band seine zum Druck vorbereiteten und durch ein Wunder geretteten Responsen ausgenommen, waren ein Raub des Feuers geworden. Nothdürftig war er selbst mit seiner Gattin Lea und seinen drei Söhnen Simcha, dem Namensträger seines Schwiegervaters, Jsak und Juda, der