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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-07-05 · Heft 27 (5.7.1901) · p. Seite 314

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 27 (5.7.1901)
Date
1901-07-05
Page
Seite 314 (sequence 4)
Language
German
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314 Fällen doch natürlich nur Leichtsinn und Vergehen der Bankleitung die einzige Schuld an der Katastrophe tragen. Ja, ein Leipziger Blatt entblödet sich nicht, den „Berliner Juden" das Verhalten der Großbanken, die es abgelehnt hatten, das morsch gewordene Leipziger Institut zu stützen, zum schweren Vorwurf zu machen, und es spricht sogar davon, daß sich der Direktor des alten und bewahrten Leipziger Geldinstituts dazu erniedrigt habe, die Berliner jüdische Finanz um Hilfe anzugehen. In der That eine unerträgliche Demüthigung für eine Verwaltung, die ihre Aktionäre und Depositäre auf unerhörte Weise hintergangen hat! Man sieht, wie es um die antisemitische Ehrlichkeit bestellt ist: denn wäre es diesen Leuten ernst um die Sache, so müßten sie es ja jenen Berliner Banken als ein Verdienst anrechnen, daß sie nicht so verbrecherisch handelten, einem Schwindel das Leben retten zu wollen, was sie übrigens nicht einmal Hütten ausführen können, selbst wenn es ihr Wunsch gewesen wäre. Es giebt also nichts neues unter der Sonne, und die, welche glauben, daß das jüngste Kunststück der Antisemitenpresse doch wohl kaum Jemand noch für möglich gehalten Hütte, befindet: sich in einem Jrrthum. Ein liberales Blatt sagt sehr richtig, daß es nun wohl nicht mehr lange dauern würde, bis in irgend einen: antisemitischen Winkel die Nachricht auftaucht, daß der Staatsanwalt oder die Richter von der^VIliaiwe isrnölite 11mvc-rsolle bestochen worden seien, denn mit dieser „Sensation" ließe sich entschieden, selbst bei zwanzig Pfennig Entree, eine Volksversammlung sämmtlicher Antisemiten in Berlin so gut wie in Dresden veranstalten. Die Taktik der Antisemiten ist aber auch diesmal eine verfehlte. Für jeden vernünftigen Menschen ist es ja wohl schon lange klar, daß es weder eil: jüdisches, noch ein katholisches oder überhaupt ein christliches Kapital gebe, daß Ausschreitungen auf allen Seiten Vorkommen können, daß diese aber nicht den geringsten Zusammenhang mit dem Glaubensbekenntnis; derer haben, die die Hauptschuld an diesen Ausschreitungen tragen. Wenn Friedrich Perrot, der ja lange Zeit als der größte Nationalökonom des Antisemitismus gepriesen wurde, einmal verzweifelt ausrief, daß die deutsche Nation nicht mehr Macht über ihre eigenen Angelegenheiten habe, denn „ihr Geld habe:: die Juden, ihre Gesetze machen die Juden, ihren Handel-, Börsen- und Bankeuschwiudel besorgen die Juden", so würde er durch die Ereignisse der letzten Jahre eines Besseren belehrt worden sein, wen:: anders ein waschechter Antisemit überhaupt zu belehren ist. Es steht leider zu befürchten, daß die schwere Krise, die das deutsche Wirtschaftsleben erleidet, noch nicht zu Ende ist; es wird noch Mancher, der unbesonnen genug war, sich in geschäftliche Beziehungen zu jenen Kreisen einzulassen, dafür büßen müssen; aber wir erleben wenigstens die eine Genugthuung, daß die Hetze gegen die jüdische Geldmacht und gegen das jüdische Kapital, das den Ruin des deutschen Wohlstandes herbeiführen soll, auch selbst in antisemitischen Volksversammlungen bald nicht mehr die geringste Wirkung auszuüben im Stande sein wird. Denn auch dort wird man schließlich zu der Erkenntniß letztem Schluß gelangen, daß alle derartiger: Behauptungen und Angriffe nur vom Haß eingegeben und von der Unvernunft uachgesprochen werden. An: Ende wird die Glaubenslosigkeit des Kapitals auch noch ein Grundprinzip der antisemitischen Nationalökonomie werden. Me Woche. Berlin, Z. Juli. in Erlaß des Kultusministers an die Negierung zu Wiesbaden vom 6. v. M., über den die ultramontanen Blätter schon vorher sehr widersprechende Mittheilungen gebracht haben, ist, wie aus dem Wortlaut zu entnehmen, auch für uns von nicht geringem Interesse. „Mit der Beurtheilung und Behandlung des Vorgangs in der Schule zu Ems bin ich einverstanden. Auch ich bedauere, daß dort die konfessionelle Minderheit über einen Mangel au Schonung ihres religiösen Gefühls zu klageu Anlaß gehabt hat. Legen au und für sich das Gebot der Duldsamkeit und das staatliche Interesse an einem freundlichen und friedlichen Zusammenleben der Angehörigen der verschiedenen Konfessionen jeder Schule die Pflicht auf. im Unterricht alles zu vermeide::, was die Gegensätze erweitert, und alles zu pflege::, was das unbefangene Zusammenleben zu fördern geeignet ist, so muß die Rücksichtnahme auf den Standpunkt anderer Glaubensgemeinschaften besonders da sorgsam beachtet werden, wo Kinder verschiedener Konfessionen den Unterricht gemeinsam empfangen. Es gilt das nicht nur für paritätische Schulen, sondern ebenso s:":r Konfessionsschule::, in denen sich eine, wenn auch kleine Minderheit von Kindern anderer Konfessionen befindet. Soweit die Behandlung der Unterscheid dn::gs lehre:: in: Unterricht nothwendig ist, gehört sie in den Religionsunterricht. Aber auch dieser darf die Rücksichtnahme ans das religiöse Bewußtsein der Andersgläubigen niemals außer Acht lassen. Darin sind alle Konfessionen einig, und die Erziehung in der Schule muß diese Erkenntniß wachhalten und fördern, daß es nicht an weiten Gebieten sehlt. ans denen den Angehörigen verschiedener Konfessionen ein ge mein saures Wirken möglich und Pflicht ist. sowie daß viel Gutes und Schönes unentwickelt bleiben und das Staatswohl gefährdet werden müßte, wenn die Erziehung der Jugend nicht Pflegte, was uns eint, sondern vertiefte, was unser Volk aus religiösen: Gebiete trennt. Ich vertraue, daß die königliche Negierung den betheiligten Kreisen, wo es etwa erforderlich sein sollte, die sorgfältigste Beachtung dieser Grundsätze zur Pflicht machen wird." Man kann mit den in diesen: Erlaß niedergelegten liberalen Grundsätzen, die den Geist der Duldsamkeit und Versöhnung athmen, durchaus einverstanden fein. Die Antisemiten finden natürlich, das der Erlaß „so unglücklich wie möglich sei". 4 Zwei Entscheidungen des preußischen Oberverwal tungsgerichts von: 8. Oktober v. I., welche in dem preußischen Verwaltungsblatt, Jahrgang 22, Nr. 38, mitgetheilt werden, streifen die Pflichten der Inden zur Tragung von Schullasten in solchen Gemeinden, in denen die Shnagogengemeinde eine öffentliche jüdische Schule unterhält. Es wird anerkannt, daß 8 67, Absatz 3 des Jndengesetzes vom 23. Juli 1847 noch in Kraft ist, wonach den Inden, welche eine öffentliche jüdische Schicke unterhalten, Befreiung von allen persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Ortsschulen zugesichert ist. Ein öffentlicher Schulverband, der mehrere politische Gemeinden umfaßt, kann aber die Lasten nach der Gesammtsteuerleistung auf die einzelnen Gemeinde:: umlegen, ohne Rücksicht darauf, welche Steuerleistnngen in den einzelnen Gemeinden die Inden anfbringen. Die Vorschrift des Jndengesetzes kommt nur bei der Untervertheilung innerhalb der einzelnen Gemeinde in Betracht. Es wäre interessant, wenn aus jüdischen Gemeinden mitgetheilt würde, wie sich bei solcher Untervertheilung auf erhobenen Widerspruch der jüdischen Steuerzahler die Behörden stellen.

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