Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1901)
- Date
- 1901-06-28
- Page
- Seite 307 (sequence 9)
- Language
- German
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307 Verhältnisse rekurriren — in Berlin alsv der Armendirektion. Ein Drittel der Kosten hat die Gemeindebehörde selbst zu tragen, zwei Drittel werden ihr nach feststehendem Tarif vom Staate ersetzt. Sofern es möglich ist, von den Eltern oder sonstigen alimentationspflichtigen Verwandten des Kindes Ersatz der Kosten zu verlangen, wird der Ersatz gefordert. Was die Ausführung der Fürsorgeerziehung nun selbst anbetrifft, so kann sie geschehen in Anstalten oder in geeigneten Familien. Die Ausführungsbestiminungen des Ministers des Innern sehen voraus, daß regelmäßig der Familienerziehung der Vorzug gegeben wird. Natürlich kann auch erst Anstaltsnnd dann Familienerziehung angeordnet werden oder umgekehrt, je nach dem Bedürfniß des Einzelfalles. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß die geeigneten Anstalten in der ausreichenden Zahl vorhanden sind; die Fürsorgezöglinge sollen nicht in Anstalten kommen, wo Idioten, Kranke. Gebrechliche oder Sträflinge untergebracht sind. Es wird wohl im Anfang die Zahl der Anstalten nicht ganz reichen. Hier ist ein kurzes Uebergangsstadium bis zum I. Avril 1903 unter gewissen Kantelen zugelassen. Die Anstaltserziehung soll nach Möglichkeit eine konfessionelle sein. Ist diese Möglichkeit nicht vorhanden, sind die konfessionellen Anstalten nicht in der genügenden Zahl vorhanden, so darf die Gemeindebehörde in einer Anstalt verschiedene Konfessionen znsammenbringen. Die Familienerziehung muß aber mindestens bis zum Aushören der Schulpflicht eine konfessionelle sein. Es soll für den nöthigen Schulunterricht gesorgt werden, und wenn Kinder so verwahrlost sind, daß ihr Verbleiben in den öffentlichen Schulen eine Gefahr für die anderen Kinder in sich schließt, so hat die Gemeindebehörde für einen anderweitigen Schulunterricht Sorge zu tragen. So viel ich weiß, werden die Kinder möglichst außerhalb Berlins untergebracht werden. Für jeden in einer Familie nntergebrachten Zögling ist ein besonderer Fürsorger zu bestellen. Diese Fürsorger sind in unserm Rechtsleben eine neue Erscheinung. Sie treten neben den Richter, neben den Vormund, neben den Waisenrath und sollen das Kind ganz besonders überwachen. Sie sind unbesoldete Gemeindebeamte und haben die Aufgabe, sich ständig mit dem Kinde und den Pflegeeltern in Verbindung zu halten und darüber zu wachen, daß die Erziehung den Zwecken des Gesetzes gerecht wird. Sie haben aber keinerlei Machtbefugnisse. Wenn also Pflegeeltern und Kinder ihnen nicht folgen, so können sie keinerlei Zwangsmittel gegen das Kind in Anwendung bringen; ihnen bleibt nichts übrig, als der Gemeindebehörde Anzeige zu machen. Diese wird dann natürlich ein Kind, welches in einer Familie untergebracht ist, >vv es nicht hinpaßt, entweder anderweitig unterbringen, oder aber, falls das Kind sich nicht für Familienerziehung eignet, für die Unterbringung in einer Anstalt Sorge tragen müssen. Es steht nichts im Wege, daß der Fürsorger nicht auch zum Vormund bestellt wird, es ist aber nicht nothwendig. Ter Fürsorger beschränkt in gewisser Weise die Sorge des Vormunds. Ich will noch erwähnen, daß auch Beamte und Leiter der Fürsorgeerziehungsaustalt, in welcher die Kinder, oder von welchen sie anderweit untergebracht sind, aus ihren Antrag vom Vvrmnndschaftsgericht zu Vormündern dieser Zöglinge bestellt werden können, aber nicht müssen. Die Fürsorgeerziehung dauert regelmäßig bis zum 21. Jahre, derVolljührigkeit desKindes. Sie kann aber früher aufgehoben werden, wenn die Zwecke der Fürsorgeerziehung erreicht erscheinen. Es ist ja möglich, daß ein Knabe von 17 Jahren ein vollkommen braver und tüchtiger Mensch geworden ist, im Stande ist, sein Leben sich weiter zu gestalten. Die Entlassung aus der Fürsorgeerziehung kann auch widerruflich und unter Bedingungen erfolgen. Es kann also dem Kinde gesagt werden, wir entlassen dich, aber du hast deine jeweilige Wohnung anzuzeigen, du hast dir die Kontrolle durch deinen Fürsorger gefallen zu lassen, und es kann, wenn der Fürsorgezögling diese Bedingungen nicht einhält, die Aufhebung der Fürsorge widerrufen werden und er von neuem in Fürsorge genommen werden. Die Aushebung der Fürsorgeerziehung geschieht von Amtswegen oder auf Antrag, und zwar durch die Gemeindebehörde; wird sie von den Gemeindebehörden abgelehnt, so ist ein Rekurs an das Vormundschastsgericht binnen zwei Wochen zulässig. Ich möchte zuni Schluß noch hinzufügen, daß ziemlich scharfe Strafbestimmungen gegen Personen bestehen, die ein Kind der Fürsorgeerziehung zu entziehen suchen, wenn ein Verfahren schwebt, oder auch später, wenn die Erziehung schon beschlossen ist. Der Fall kommt vor, daß die Eltern das Kind, während ein gerichtliches Verfahren schwebt, aus Berlin herausschaffen, oder daß sie es später zur Flucht aus der Anstalt veranlassen. Solche Personen sind strafbar, während der Zögling, der selbst flieht, nicht strafbar ist, auch wenn er das strasmündige Alter bereits erreicht haben sollte. Das ist im Wesentlichen der Inhalt des Gesetzes. Wenn ich nun speziell unter Berücksichtigung der freiwilligen Armenpflege kurz rekapitulireu darf, wie Diejenigen, die in der freiwilligen Armenpflege thätig find, von den Handhaben des Gesetzes Gebrauch zu machen haben, so muß ich es als ersteAusgabederArmenpflege bezeichnen, zu verhüten, daß das Gesetz in Anwendung kommt, d. h. einer Verwahrlosung durch Armenunterstützung, durch seelsorgerische Thätigkeit, durch Rath und That vorzubeugen. Ich will hier beiläufig erwähnen, daß eine Centralstelle für Jugendfürsorge, in deren Vorstand auch ein Vertreter der jüdischen Gemeinde gewählt ist, in Vorbereitung ist, deren Aufgabe hauptsächlich sein soll, die Thätigkeit aller privaten Anstalten und Vereine zusammenzufassen, um Kindern wirksamen Schutz und wirksame Hilfe zu gewähren, damit sie nicht der Fürsorgeerziehung anheimfalleu. Denn mit letzterer — wenn auch das frühere Wort „Zwangserziehung" beseitigt ist — wird doch ein geringer Makel stets verbunden sein. Es ist überdies zu berücksichtigen, daß die Fürsorgeerziehung zweckmäßig nur wird ausgestaltct werden können, wenn die Zahl der ihr unterstehenden Kinder wenigstens in der ersten Zeit in der die erforderlichen Einrichtungen erst zu schaffen sind, nicht eine zu große ist. Au Sie speziell treten nun die folgenden Aufgaben heran: Zunächst ist festzustellen, wo die Voraussetzungen für eine Anordnung der Fürsorgeerziehung vorliegen, d. h. nachzuforschen, wo ein Kind von den Eltern schlecht erzogen, verwahrlost wird, bezw. wo das Kind sittlich, auch ohne Schuld der Eltern, verwahrlost. Dann würde zu erwägen sein, ob Zwangsmittel nöthig sind, oder ob es nicht möglich ist, wenn die Eltern damit einverstanden sind, das Kind in einer Privaten Erziehungsanstalt unterzubringen, oder einer Familie zu überweisen, die sich hierzu bereit erklärt und die nöthigcn Garantien für eine sorgfältige Erziehung bietet. Ist das nicht möglich, so würde allerdings die Fürsorgeerziehung in Antrag zu bringen sein, und zwar am besten durch Anzeige bei der Polizei oder dem Waisenrath, event. durch direkte Anzeige bei dem Vor-