Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 26 (28.6.1901)
- Date
- 1901-06-28
- Page
- Seite 306 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3224737-3228419-3228446--57681-3294075- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
306 1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorliegen und die Fürsorgeerziehung erforderlich ist, um die Verwahrlosung des Minderjährigen zu verhüten, und zwar handelt es sich hierbei um körperliche wie geistige Verwahrlosung. Es wäre also z. B. möglich, ein Kind in Fürsorge zu geben, weil seine Eltern es dauernd in arger Weise verschmutzen lassen. Es giebt ja Familien genug, wo kein Theil etwas Strafbares thut, wo aber eine Vernachlässigung der Erziehung in Bezug auf die körperliche Pflege vorliegt. Ein zweiter Fall, in welchem die Fürsorgeerziehung angeordnet werden kann, ist der Fall des preußischen Zwangserziehnngsgesetzes, wenn also Kinder unter zwölf Jahren eine strafbare Handlung begehen, und mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Handlung, die Persönlichkeit der Eltern oder Erzieher oder sonstige Verhältnisse die Fürsorgeerziehung zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist. Und endlich — das ist ein ganz neuer Fall — kann die Fürsorgeerziehung angeordnet werden, wenn sie außer den genannten Fällen wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen Einwirkung der Eltern oder Erzieher oder der Schule nothwendig ist. um das völlige sittliche Verderben des Minderjährigen zu hindern. Bisher konnte man immer nur ein Kind in Fürsorge geben, wenn die Eltern ein Verschulden traf; auch das bürgerliche Gesetz erlaubt nur die Entziehung der Sorge, wenn die Eltern sich irgend ein Verschulden zü Schulden kommen lassen. Auf Grund einer Ermächtigung aber, die im Einführungsgesetz steht, ist die segensreiche Bestimmung getroffen, daß auch ohne jede Schuld der Eltern oder Erzieher, wenn die Eltern nicht im Stande sind, das Kind vor völliger sittlicher Verwahrlosung zu bewahren, das Kind in Fürsorgeerziehung gegeben werden kann. Die Fälle sind sehr häufig, daß Knaben sehr schwer zu erziehen sind, man sieht, daß sie auf der abschüssigen Bahn zum Verbrechen sind. Die Eltern arbeiten tagsüber außerhalb des Hauses; oft kommen sie selbst und bitten, das Kind zu retten, weil sie dazu nicht im Stande sind. Die Fürsorgeerziehung kann nur eintreten, wenn sie vom Vormundschaftsgericht ungeordnet ist. Das Gericht hat darüber allein zu befinden, ob ein Kind in Fürsorge gegeben werden soll, und zwar hat das Vormundschaftsgericht in Thätigkeit zu treten entweder von Amtswegen oder ans Antrag. Daß das Gericht von Amtswegen, ohne daß irgend eine Anzeige der Betheiligten vorliegt, in Thätigkeit tritt, wird wohl in Berlin selten Vorkommen, weil die Richter leider der großen Masse zu fern stehen, um in die einzelnen Häuser hiueinblicken zu können. AbereinEinschreiteuvonAmtswegen liegt auch dann vor, wenn Anzeige von einer Privatperson gemacht wird. Wenn es im Gesetze heißt „auf Antrag", so bedeutet dies ausschließlich auf Antrag der Polizei oder des Magistrats. Antragsberechtigt sind nur der Polizeipräsident und die Gemeindebehörde. Die entsprechenden Geschäfte werden bearbeitet im Polizeipräsidium bei der I V. Abtheilung, bei dem Magistrat, von der Armendirektion, Abtheilung für Waisenverwaltung, welche sich jetzt eine Unterabtheilung für Fürsorgeerziehung geschaffen hat. Der Unterschied zwischen dem Einschreiten auf Antrag dieser Behörden oder auf Anzeige ist der folgende: Wenn von einer Privatperson dem Vormuudschaftsgericht eine Anzeige gemacht wird und die Bitte ausgesprochen wird, die Fürsorge anzuordnen, so kann das Vormnndschaftsgericht das Ersuchen ohne Weiteres zurückweisen. Es soll dies allerdings nur aus innereil Gründen thun, nicht nach Willkür. Der Richter hat ja immer nur nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden. Wenn dagegen das Polizeipräsidium oder der Magistrat einen Antrag stellt, so ist das Gericht verpflichtet, ein Verfahren, wie es vorgeschriebeu ist, zu eröffnen, dann aber ganz frei, ob es dieses Verfahren mit einer Zurückweisung des Antrages oder der Anordnung der Fürsorgeerziehung beschließen will. Ich möchte im Großen und Ganzen empfehlen, nicht mit Privatanzeigen ail das Vormundschastsgericht heranzugehen, wenn es sich vermeiden läßt, sondern lieber, Ivo Verwahrlosung bemerkt wird, der Polizei oder dem Magistrat die nöthige Anzeige zu machen und diese zum Einschreiten zu veranlassen. Die Anzeigen sind natürlich nicht bei den Centralstellen zu machen, sondern für die Polizei bei den Revierbureaus, für den Magistrat bei den Waisenräthen. Es empfiehlt sich, schon damit ein gleichmäßiges Verfahren stattfindet, und weil die Antragsbehörden dem Vormllndschaftsgericht eine weitere Begründung geben und mehr Material znführen, als es im Allgemeinen Privatpersonen möglich ist, zunächst den Polizeileutuant oder den Gemeindewaisenrath zu ersuchen, schleunigst den Antrag auf Fürsorgeerziehung zu stellen. Selbstverständlich ist das nur allgemeine Regel, von welcher Ausnahmen statthaft sind. Wenn ein Antrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, so hat das Gericht den Vormund oder den sonstigen Vertreter des Kindes, die Eltern, erforderlichenfalls auch alsZeugen zu hören. Esmuß der Gemeindevorstand, der zuständige Geistliche, der Schulrektor derjenigen Schule, welche das Kind etwa noch besucht, gehört werden, und, falls das Verfahren nicht auf Antrag erfolgt, auch dem königlichen Polizeipräsidium Gelegenheit zur Aeußernng gegeben werden. Es ist dies ein Verfahren, das immerhin einige Zeit in Anspruch nimmt. Man kann auf eine Däner von mehreren Monaten rechnen und es ist, wenn z. B. der Vater des Kindes die Rechtsbehelfe des Gesetzes gut ausznnützen weiß, — der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist nicht gleich vollstreckbar, es besteht eine 14tägige Beschwerdefrist und dann kommt die zweite, eventuell die dritte Instanz — für gewitzte Leute sehr leicht, das Verfahre» hinzuziehen. Aber gegen diesen Mißstand enthält das Gesetz eine völlig ausreichende Kompensation. Das Vormnndschaftsgericht kann bei Gefahr im Verzüge eine vorläufige Unterbringung des Minderjährigen anordne u. Es ist auch den Verwaltungsbehörden, sowohl der Polizei wie den Gemeindewaisenräthen zur Pflicht gemacht, in jedem Falle, wo es nothwendig erscheint, mit dem Antrag auf Fürsorgeerziehung den Alltrag auf vorläufige Unterbringung des Kindes zu stellen. Bis heute sind 26 Erziehungssachen in meiner Abtheilung bearbeitet worden, und ich habe bei der reichlichen Hälfte die vorläufige Unterbringung des Kindes angeordnetund damit jeder Verschleppung den Stachel genommen. Die Polizei hat iw Falle solcher Anordnung die Pflicht, das Kind ans seiner Um gebung zu entfernen und angemessen nnterzubringen. In Berlin wird das Kind regelmäßig in das Waisenhaus gebracht Ist die vorläufige Unterbringung des Kindes verfügt und be wirkt, so ist keine Gefahr, wenn das Verfahren länger dauert, und die Betheiligten verlieren leicht die Lust zu unbegründeten Beschwerden. Der endgiltige Beschluß auf Anordnung der Fürsorgeerziehung darf erst ausgeführt werden, wenn er rechtskräftig geworden ist, also wenn die Beschwerdefrist ungenützt abgelaufen ist, oder die Beschwerde rechtskräftig zurückgewiesen ist Die Ausführung der Fürsorgeerziehung liegt den Gemeindebehörden ob, — ich möchte hier immer nur auf Berliner