Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-06-28 · Heft 26 (28.6.1901) · p. Seite 305

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 26 (28.6.1901)
Date
1901-06-28
Page
Seite 305 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3228419-3228446--57680-3294074
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

305! re kvnstniirt l der Leitung l uns heute attes hatten tischen und s Osterfestes Lrde, lvie sie ^elu lvollte, ete Griechen die, nachdeni Felleisen je egen gehabt r. 19 ist eiue airv noch in auze ist eine schreiben au Beiram, fernem Kinde in verloren gedes Hauses, ntschieden ab Zorfall zu ben Erzbischof,?strafuiig der beider! Weiber zu verhaften träfe zu hart nen. Weitere ispielen, lvie linden oder Se Ziehung .'eescmnnlccng ü'. rß ich nicht eicht. Das „Neue Ans? Fürsorge nsicht. daß siege nicht t durch die dpnnkt der; kann nur und gesellne Formen lene Mittel i Fürsorge-! so völlig wird. Für überblickt. Slied einer! gebraucht peinlich die nächste Zeit bereits, jedenfalls aber eine spätere wieder hinausgehen wird. Wenn man das Verhältnis; zwischen Eltern und Kindern betrachtet, so haben wir seit zwei Jahrtausenden eine langsam nach einer bestimmten Richtung hin fortschreitende Entwickelung. Sowohl im altrömischen wie im altgermanischen Rechte — diese beiden Rechte kommen allein als Ausgangspunkte unseres gegenwärtigen Rechtsznstandes in Betracht — halte der Vater eine unbedingte Herrschaft über seine Kinder, eine Herrschaft, welche in der ältesten Zeit bis zur Verfügung über Leben und Tod des Kindes reichte, viel länger das Vermögen des Kindes umfaßte. Es hat sich nun der Staat aus der Familie herausgebildet, in welcher der Hausherr in der ältesten Zeit der unumschränkte Herrscher war. Je mehr ans der ursprüngliche» Familie weitere staatliche Gebilde, die Gemeinden, aus de» Gemeinden der Staat, aus de» Staaten das Reich heranswuchsen. desto mehr mußte natürlich diese unumschränkte Herrschaft des Mannes über seine Familie eingeschränkt werden. Zn dieser Einschränkung wirkten die verschiedensten Umstünde mit. Es wirkten die religiösen Bestrebungen ein. welche die Heiligkeit der Persönlichkeit, die Gottähnlichkeit jedes geschaffenen Wesens geltend machten; es wirkte die Erstarkung der staatlichen Macht mit, welche in jedem Kinde schon den künftigen Staatsbürger sah. Es kam allmülig der Gedanke ans, daß das Recht des Vaters auch eine sittliche, staatliche und religiöse Pflicht sei, und io sehe» wir durch die Jahrtausende immer weiter die Auffassung sich Bahn brechen, daß die elterliche Gewalt, das Recht des Vaters - - ein Recht der Mutter gab es daneben nicht in dem Maße — zwar ein Recht sei, die Kinder nach seinen Wünschen, nach seiner Idee zu leiten, daß es aber zugleich eine erhebliche staatliche Pflicht in sich schließe. Die Folge war eine immer weitere Einschränkung der elterlichen Gewalt, eine Kontrolle durch staatliche Organe in Bezug ans die Art ihrer Ausiühruiig und das Recht zum Einschreiten, welches sich der Staat nahm, wo die Ausübung eine besonders zweckwidrige war. Dennoch sind wir weder heute so weit, wie die Sozialdemokraten wünschen, daß an Stelle der elterlichen eine rein staatliche Erziehung aller Kinder tritt, noch fürchte ich, daß wir dies je erleben werden. Indessen schon das preußische Vuidrecht, das seine mehr als hundertjährige Wirksamkeit setzt verloren hat, ermächtigte den Richter, dort einzugreisen wo Eltern ihre Kindern mißhandeln, zum Bosen verleiten, ihnen den nöthigen Unterhalt versagen und ihre Erziehung vernachlässigen. Freilich waren diese Bestimmungen, welche in früheren einfachen Verhältnissen sehr günstig gewirkt haben »lögen, in unserer Zeit ziemlich stuinps geworden. Das Gesetz sagte nicht, was der Richter thuu konnte, um es dnrchzusetzen. Es war >a nnzweiselhaft das Recht des Richters, eineil Pfleger des Kindes zu bestellen. Da aber in der großen Mehrzahl der Fälle Mittel nicht vorhanden waren, die anderweitige Erziehung und Verpflegung des Kindes zu bestreiten, so war der Richter immer auf den guten Willen der Armenbehörde angewiesen. Dieser gute Wille ist nun in Berlin in sehr weitem Maßstabe, wie ich mich selbst überzeugt habe, vorhanden gewesen, nicht aber in gleichem Maße außerhalb Berlins, und so kam es, daß die Richter sich allgemein daran gewöhnten, die Bestimmungen nicht allzu häufig anziuveiiden, weil sie fürchteten, nutzlose Arbeit zn thu». Einen Schritt vorwärts machte dann das Strafgesetzbuch und daS preußische Zwangserziehungsgesetz vom Jahre 1878. Im Strafgesetzbuch heißt es, daß Kinder unter 12 Jahren zwar nicht kriminell bestraft werden können, daß aber der Vormundschastsrichter ihre Unterbringung in Bessernngs- und Erziehungsanstalten für zulässig erklären kan». In Ausführnng des Gesetzes erging inPreußen »nterdem 13. März 1878 einZwangserziehungsgesetz, welches den ersten Kern dessen enthält, ivas das Fürsorgeerziehungsgesetz bringt. Das Gesetz ordnet an, daß, wenn derVorinundschaftsrichter die Zwangserziehung eines zwischen 6 und 12 Jahre alten Kindes ans Grund der vorerwähnte» Bestimmung des Strafgesetzbuchs für erforderlich erklärt hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet seien, dem Beschlüsse Fvlge zn geben und das Kind auf öffentliche Kosten in Anstalten oder geeigneten Familien zu erziehen. Naturgemäß hatte das Gesetz eine sehr beschränkte Anwendung. Denn unzählige Kinder waren in hohem Grade der öffentlichen Fürsorge wegen Gefahr der Verwahrlosung oder schon eingetretener Verwahrlosung bedürftig, ohne daß ihnen Begehung einer Strafhandlnng nachgewiesen werden konnte. Aus solche Kinder war aber das preußische Zwangserziehungsgesetz nicht anwendbar. Die Mängel des Preußischen Gesetzes wurden auch bald eingesehen, und andere Staaten, wie Hessen, Baden, Elsaß, gingen dann erheblich weiter und gaben entsprechende Gesetze, die aber nicht die Unterbringung der Kinder an die Begehung einer strafbaren Handlung knüpften, sondern nur als Voraussetzung forderten, daß die Kinder verwahrlosten. Einen neuen Schritt machte dann das bürgerliche Gesetzbuch, welches seit dem I. Januar 1900 im gauzeu deutschen Reich Gesetzeskraft hat. Dieses Gesetzbuch enthält zwei wesentliche Bestimmungen, die auch die Grnudlagen des jetzigen Fürsorgegesetzes bilden. Es sagt im tz 1606, daß gegenüber denjenigen Eltern, welche durch unsittliches und ehrloses Verhalten, durch Mißbrauch ihres Rechts der Sorge für die Person ihrer Kinder, durch Vernachlässigung der letzteren deren leibliches oder geistiges Wohl gefährden, das Vormuildschaftsgericht die erforderlichen Maßregeln treffen, insbesondere auch eine anderweite Unterbringung der Kinder veranlassen kann. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 1838 für bevormundete Kinder. Allerdings soll nach den Motiven dnrch diese Bestimmungen nicht in die Rechte der Einzelstaaten eingegriffen werden, und eine Pflicht für die Verwaltungsbehörde» nicht statuirt werden, nun auch ans öffentliche Kosten die Erziehung zur Anwendung zn bringen. Das Verlangen nach einem wirksamen Schutz für die Kinder war doch so greifbar zum Ausdruck gekommen, das; man sich nicht der Pflicht entziehen konnte, da ergänzend einzugreifen, wo das Bürgerliche Gesetzbuch ans staatsrechtlichen Gründen nicht erschöpsend sein konnte. In Preußen wurde die nothwendige Ergänzung geschaffen dnrch das Fürsorgeerziehnngsgesetz voi» L Juli 1900, dessen Einzelbestimmunge» ich Ihnen kurz vortragen möchte, um dann zum Schlüsse a»- zndeuten, in wieweit Diejenigen auf das Gesetz zurnckzugreifen haben, welche als freiwillige Mithelfer den amtlichen Organen zur Seite stehen. Das Gesetz stellt in seinem ersten Paragraphen diejenigen Fülle fest, in. welchen die Fürsorgeerziehung angeordnet werden kann. Ihr können nur Minderjährige unter 18 Jahren nnterworfen werden. Das 18. Lebensjahr bildet für die Anordnung, nicht hingegen für die Fortdauer einer einmal ungeordneten Fürsorgeerziehung die obere Altersgrenze; eine untere Altersgrenze ist nicht gezogen. Es sind drei Fälle, welche das Gesetz hervorhebt! l. wenn die Voraussetzungen der Z8 1666 und

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.