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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-06-28 · Heft 26 (28.6.1901) · p. Seite 302

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 26 (28.6.1901)
Date
1901-06-28
Page
Seite 302 (sequence 4)
Language
German
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302 (3. Auflage 1890, Seite 206) voll v. Seydewitz folgende Bemerkung: „Das Gesetz fei nur unter dem Gesichtspunkt einer ausnahmsweisen Vergünstigung, als die Gewährung einer Art von erweitertem Privatkultus zu betrachten, keineswegs sei die jüdische Religion als solche in die Klasse der vom Staat anerkannten Konfessionen (Berfasfuugsnrkunde 8 56) erhoben, und ebensowenig seien deren Glaubensgenossen in Beziehung auf freie und öffentliche Religionsübung den Bekennern der christlichen Religion völlig gleichgestellt worden. Auch die spätere Gesetzgebung des Landes und des Reiches habe hieran nichts geändert. Zur Zeit bestehen im Königreich Sachsen drei israelitische Gemeinden in Dresden, Leipzig und Chemnitz, deren Verfassung die Bestätigung des Kultusministeriums erhalten haben. Außerdem sind iu Plauen und Zittau israelitische Religionsgemeinden als Personerwereine in das Genossenschaftsregister eingetragen worden." Zur Sache selbst bemerken wir nur, daß noch in Annaberg und Bautzen israelitische Religionsgemeinschaften bestehen; doch das ist ja nur Nebensache; die Hauptsache ist, daß Sachsen eine Ausnahme von sämmtlichen deutschen Bundesstaaten in dieser Beziehung macht, denn während in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die jüdische Religionsgemeinschaft als gleichberechtigt mit den christlichen Konfessionen anerkannt ist und ihr die Freiheit der Religionsübung ohne jeden Vorbehalt gesetzlich gewährleistet wurde, ist dies in Sachsen, wie wir aus den vorhergehendeil Bestimmungen ersehen, thatsächlich nicht der Fall. Es bleibt unverständlich, wie diese Bestimmungell mit der Reichsgesetzgebung in Einklang zu bringen sind, um so weniger, als ja das Reichsgericht durch Entscheidung vom 11. Juli 1898 es ausdrücklich verkündet hat, „es sei im Deutscher! Reich im Allgemeinen der staatsrechtliche Grundsatz anerkannt, daß es den Staatsangehörigen frei stehe, zu neuen Religionsgemeinschaften zusammeuzutreten". Als Grundlage des bezeichnten Rechtszustandes kommt in Betracht das Bundes-, jetzt Reichsgesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, und es gehört zu den in diesem Gesetz bezeichnten bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten auch das Recht der Religionsfreiheit (unter Beobachtung der landesgesetzlichen Bestimmungen und des Vereins- und Versammlungsrechtes) zum Zwecke der Religionsübung sich in Gemeinschaft mit Anderen regelmäßig durch Vorträge, Gebet und in anderen Hebungen zu erbauen." Man ersieht aus dieser Anführung, daß das in Sachsen geltende Recht dem gleichfalls in Sachsen ausgesprochenen Neichsgerichtserkenntniß diametral gegenübersteht. Aber noch mehr. In dem Abschnitt: „Vornahme öffentlicher Religionshandlungen außerhalb der gottesdienstlichen Gebäude" fehlt die Beschränkung, welche den Juden in Sachsen durch das rm Jahre 1892 staatlicherseits erfolgte Verbot des Schächtens auferlegt worden ist. Daß die Kommission dieses Verbot aberals eineBeschränkuug derReligionsfreiheit angesehen hat, beweist die Thatsache, daß das Erkenntlich des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1901 in der Streitsache des Magistrats zu Rheydt betreffs des dortigen Schächtverbots unter den die Freiheit der jüdischen Religionsübnng in Preußen beschränkenden Maßnahmen sich befindet. Es ist also nur ein Zufall, daß in der Materialiensammlung das betreffende sächsische Gesetz fehlt. Diejenigen, welche über die sogenannte Toleranzkommission bisher nur gespottet oder deren Verhandlungen gleichgiltig ausgenommen haben, werden nun erkennen, wie wichtig der Antrag sein muß, und wie nothwendig es erscheint, denselben immer wieder aufzunehmen, auch wenn den inl Reichstag sicher eine Majorität findenden Beschlüssen der Bundesrath nicht sofort seine Zustimmung geben sollte; denn der Antrag verlangt nichts weiter als die staatliche Freiheit der Religionsübung für die private lind häusliche Andacht des einzelnen Bürgers und seiner Familie sowie für die gemeinsame öffentliche Bethätigung der religiösen Ueberzengung. Diese Freiheit ist aber in Sachsen den Bekennern des Judenthnlns nicht gewährleistet. Man begreift es daher, daß gerade dort, wo die wenigsten Juden wohnen (unter einer Gesammtbevölkernng von 3 787 688 Seelen finden sich im Ganzen 9902 jüdische) der Antisemitismus seit jeher eine besondere Heimstätte gefunden hat. In Sachsen war es, wo zuerst in einer Generalversammlung der konservativen Partei ein Freiherr von Friesen die Worte aussprach: „Das Gesetz hat den Juden die Rechte von Staatsbürgern verliehen. Wir können Aenderungen dieses Gesetzes beanspruchen, wir müssen und werden sie verlangen." Dieses Verlangen ist freilich in Form eines Arrtrages bisher in keinem Parlament gestellt worden, dafür aber hat man im Verwaltungswege den Juden einen großen Theil der Rechte entzogen, die ihnen als Staatsbürgern im bürgerlichen und religiösen Leben zukommen. Das ist auch ein Reservatrecht. Nie Woche. Berlin, 26. Jnui. er Leiter der Hambnrg-Amerika-Linie, Generaldirektor Albert Ballin, ist nach der seltenen Auszeichnung, die er jüngst wieder durch den Kaiser erfahren und über die wir an anderer Stelle berichten, Gegenstand lebhafter Erörterung in der Presse. Eine hiesige Korrespondenz kommt auf das vielerörterte Gespräch zurück, das vor einem halben Jahre zwischen dem Kaiser und Generaldirektor Ballin stattfand, und das damals viel diskutirt wurde. Der früheren Version gegenüber, nach der Kaiser Wilhelm auf die Bemerkung des Herrn Ballin, er sei Jude, geantwortet haben soll „Das macht mir nichts", bringt die Korrespondenz eine angeblich „authentische Mittheilung" des Gesprächs. Der Kaiser soll angedentet haben, daß er Ballin „für einen Minister-Posten iu Aussicht nehme". Darauf habe der Generaldirektor geantwortet : „Majestät scheinen nicht zu wissen, daß ich Jude bin." Auf den Einwurf des Kaisers, „das läßt sich doch ändern," habe Herr Ballin betont, er sei Jude aus Ueberzengung. „Nun, wir kommen doch noch mal zusammen," habe der Kaiser darauf gemeint. Wir nehmen davon mit aller Reserve Notiz, weil die neue Darstellung sicherlich wieder vielbesprochen werden wird. Uebrigens hält die „Vossische Zeitung" diesem Bericht gegenüber ihre erste Mittheilnng aufrecht. Nun kommt der „Hamburger Korrespondent" und erklärt offiziös: „Wir sind zu der Erktäruug ermächtigt, daß die Preßgerüchte über ein Gespräch des Kaisers mit Herrn Generaldirektor Baltin bezüglich der Uebernahme eines Ministerportefeuilles unbegründet sind. Ebenso Hai der Kaiser Aeußerungen über die Religionszugehörigkeit zu Herrn Ballin nicht gethau."

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