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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-06-28 · Heft 26 (28.6.1901) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 26 (28.6.1901)
Date
1901-06-28
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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65. Jahrgang. Nr. 26. Allgemeine Berlin. 28. Juni 1961. eitung des Audentbums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!.3 M- Redakteur; Gustav Karpeles. Begründet von Rabbiner Dr. Ln-rrüg Philippfon-Korin Verlags-Crpeditioin Berlin, Jerusalemerftr. 48/49. I Alle Zusendungen für Redaktion und I Expedition sind an die Adresse: Verlag der » „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin! 8^V., Jerusalemer Straße48/49 zu richten. E Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Leitartikel: Sächsische Neserbatrechte. — Die Woche. — Neue Aufgaben der Armenpflege nach dem Gesetz über die Fürsorgeerziehung Minderjähriger. Von Amtsgerichtsrath Dr. Kühne. — Brief aus Oesterreich. — Feuilletonr Die Königsbraut. XXVI. Historische Erzählung von Carola Buchheim. — Der Salon 1901. II. Von M. Friedeberg. — 2itterarische Mittheilimgen. Der Gemein-ebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Potsdam, Schubin, Kattowitz, Hamburg, Dresden, München, Wien. — Bon Nah nnd Fern. — Geschäftliche Notizen. Sächsische Nsservatrechte. Berlin, 25. Juni. isher hat man allgemein geglaubt, daß nur einzelne süddeutsche Staaten, wie Bayern, Württemberg nnd Baden, verschiedene Sonderrechte besitzen, welche ausdrücklich in der Neichsverfasfung aufgeführt sind und nur mit Zustimmung des berechtigten Staates abgeäudert werden können. Das; auch Sachsen eigene Reservatrechte besitzt, hat bis jetzt Niemand gewußt. Erst aus den Verhandlungen derToleranzkommissivu, von der ja wiederholt in unserm Blatte die Rede gewesen ist, speziell aus dem Bericht, der über diese Verhandlungen erstattet wurde, nnd aus der diesem Berichte angesügten Materialiensainmlung erfährt man, das; in Sachsen noch Sonderrechte existiren, welche die Freiheit der Religionsübung betreffen und mit der Verfassung des Reichs nicht im Einklang stehen. Diese Materialiensainmlung enthält die Bestimmungen der deutschen Landesgesetzgebung über die Religionsübung in ziemlicher Vollständigkeit. Schon in dem ersten Abschnitt „Religionsfreiheit im Allgemeinen" wird die sächsische Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 aufgeführt, in der es heißt (8 32): Jede»; Landeseinwohner wird völlige Gewissensfreiheit nnd in dem bisherigen vder künftig gesetzlich festzusetzenden Maße Schul; in der Gottesverehrnng seines Glaubens gesichert," wogegen es freilich in einem darauf folgenden Paragraphen 8 156 I) heißt: „Nur den im Königreich anfgenoiumenen oder künftig mittelst besonderen Gesetzes aufzunehmenden christlichen Konfessionen steht die freie Religionsübung zu." An diese Verlassungsurkunde schließt sich in der Materialiensammlnng das iächsische Civilehegesetz von; 26. Juni 1870 an, dessen 8 21 also lautet: „Wollen Vereine oder Genossenschaften einen besonderen religiösen Kultus üben, so bedürfen sie hierzu der staatlichen Genehmignng, welche durch die Bestätigung ihrer Statuteil seitens des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts ertheilt wird." Dieses Gesetz gilt noch heute, wie wir später sehen werde». Zu dein Abschnitt über die rechtlichen Formen des Austritts aus einer Religionsgelloffenschaft wird bemerkt, daß das Mandat vom 20. Februar 1827, welches Jeder bei dem Uebertritt von einer christlichen Konfession zur andern durch den Ortsgeistlichen beibringen muß, aus den Uebertritt von Israeliten zum Christenthum und von Christen zum israelitischen Glaubensbekenntnis; keine Anwendung findet. Das Kultusministerium verlangt jedoch auch in diesem Falle die persönliche Anmeldung des Austritts, die Belehrung über die Wichtigkeit des Schritts nnd die Einhaltung einer vierwöchentlichen Bedenkzeit. Dagegen hat das Kultusministerium in einer Verfügung vom 4.Dezember 1891 bezüglich desanstrittssähigen Alters beim Uebertritt vom Judenthuin zur christlichen Religion bestimmt, daß von dem Erfordernis; der Erfüllung des 21. Lebensjahres abgesehen werden kann nnd zu einem solchen Religionswechsel vor Eintritt der Mündigkeit die Einwilligung des Vaters bezw. des Vormundes nicht erforderlich sei." Einen Kommentar zu diesem Gesetz, das auch durch das Civilehegesetz vom 20. Juni 1870 nicht aufgehoben scheint, ist wohl überflüssig. Die wichtigste Bestimmung über die Inden in Sachsen befindet sich aber in dem Abschnitt über die Freiheit der Religionsgemeinschaften. Dort findet sich das folgende Gesetz von; 18. Mai 1837 betreffend die Religionsübiing der Inden: „Den jüdischen Glaubensgenossen sowohl zu Dresden als zu Leipzig wird gestattet, an einem jeden dieser Orte i» eine Religivnsgcmeinde sich zu vereinigen und als solche ein gemeinschaftliches Betnnd Schulhaus zu haben, und werden, damit sie ein solches entweder durch Ankauf und passende Einrichtung eines schon vorhandenen Gebäudes, oder durch Erwerb eines Bauplatzes nnd Aufführung eines neuen Gebäudes errichten können, das gesetzliche Verbot, nach welchem Inden Grundstücke nicht besitzen dürfen, ingleichen die in den Gesetzen nnd Ortsstatnten enthaltenen Bestimmungen, wonach den Inden weder eine Synagoge zn errichten, noch einen besonderen Ort zu gemeinschaftlicher Verrichtung ihrer jüdischen Ceremonien, noch einen andern als bloßen Privatknltns zu haben, »erstattet sein soll, insoweit hierdurch aufgehoben. Die bisher üblichen Privatsynagogen sind aufzuheben. Unser Ministerium des Kultus nnd öffentlichen Unterrichts ist jedoch ermächtigt, von diesem Verbot der Privatshnagogen für die, die Messe zu Leipzig besuchenden ausländischen Inden Ausnahmen zu gestatten. Auch wird dasselbe den Zeitpunkt festsetzen, wo die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Wirksamkeit treten." Zn diesem Gesetz findet sich in dein maßgebenden Koder des im Königreich Sachsen geltenden Kirchen- und Schulrechts l

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