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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-06-07 · Heft 23 (7.6.1901) · p. Seite 266

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 23 (7.6.1901)
Date
1901-06-07
Page
Seite 266 (sequence 4)
Language
German
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266 Gerücht der erste der Racheakte sein, den polnische Blätter als Vergeltung für die deutsche Gesinnung der Juden im Osten anzukündigeu sich nicht entblödeten. Sie wollen ja die Juden schädigen, diese edlen Geister, da, wo sie es können, in Galizien und in Russischpolen, dort, weil die Juden Polen, und in Posen, weil die deutschen Juden eben Deutsche sind. Vielleicht gehen die Insinuationen von diesen: Gesichtspunkte aus. Sei dem aber, wie ihm wolle. Betrübender als die traurigen Begleiterscheinungen sind ohne jeden Zweifel die Erscheinungen an sich, und noch um Vieles betrübender ist es, daß dieselben Elemente, die Miguel als Staatsmann zu preisen nicht müde wurden, und mit denen er sich sogar zu Zeiten direkt in Verbindung zu setzen nicht ablehnte, seine mahnenden Worte so welüg beherzigen, daß sie in einem Athemzuge Miquel ob seines scharfen Blickes für die Bedürfnisse des deutschen Ostens preisen und polnisches Antisemitengefasel weiterverbreiten, daß sie ferner die Nothwendigkeit des Zusammengehens aller Deutschen predigen und einen Bruchtheil der Deutschen durch ihr Verhalten in solchen Fragen auf das Schärfste brüskiren. Dell Polen aber sollte es schon der Anstand verbieten, bei jeder unpassenden Gelegenheit die Juden hereinzuzieheu. Das wird auf die Dauer nicht nur langweilig, es wird direkt widerwärtig. Und ihre Tiraden werden schließlich auch denen zu viel werden, die heute noch mit großer Geduld und kleinem Verstand ihren Spuren folgen. Are Woche. Berlin, 4. Juni. /(Ä^ie Verhandlungen der sogenannten Toleranzkom- Mission sind durch den vorzeitigen Schluß des Reichstags nun auch unterbrochen worden. Der Bericht über die Verhandlungen, den der Ceutrumsabgeordnete Dr. Pichler erstattet, ist, wie wir schon erwähnt, auch für uns von hohem Interesse. Er enthält nämlich alle in den deutschen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen auch in Bezug auf Juden und Judeuthum. Eine solche Zusammenstellung existirte in dieser Vollständigkeit bisher noch nicht. Sie fordert die Beachtung in hohem Grade heraus und wird manchem humanen Politiker, dem das Wort „Toleranz" kein leerer Schall ist, viel zu denken geben. Die Beschränkungen, denen die Juden trotz der durch die Verfassung gewährleisteten Gleichberechtigung in verschiedenen Bundesstaaten noch immer unterworfen sind, treten übrigens weit irr den Hintergrund vor den Beschränkungen und Zurücksetzungen, die nicht codifizirt, denen wir aber in fast allen Bundesstaaten tagtäglich ausgesetzt sind. * Der bekannte antisemitische Dreschgraf Pückler-Klein- Tschirne wurde bekanntlich zweimal vom Landgericht I Berlin von der Anklage, durch seine Reden die christliche Bevölkerungsklasse zu Gewaltthätigkeiten gegen die jüdische angereiztzu haben, freigesprochen, und zweimal wurde auch die Revision des Staatsanwalts gegen jene Urtheile vom Reichsgericht verworfen. Auf diese für ihn günstigen Thatsachen berief sich der Graf in den öffentlichen Reden, die er am 24. Juli und 5. September v. I. in Versammlungen der deutsch-sozialen Reformpartei in Berlin hielt, und in deneu er wieder so hübsche Redewendungen gebrauchte wie in früheren Reden. Er wünscht nach wie vor, daß die germanischen Staatsbürger ihre jüdischen Nachbarn „hauen", sie mit „Knüppeln bearbeiten" und „den Kerls die Bierseidel an den Kopf werfen". Nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat er sich auch durch diese beiden Reden der Anreizung zu Gewaltthätigkeiten schuldig gemacht. Das Landgericht I in Berlin hat aber am 19. Februar den Grafen abermals freigesprochen mit der Begründung: Die beiden Polizeibeamten, welche die Reden mit angehört hatten, bekundeten nämlich, dasz nach ihrem Erachten die von dem Angeklagten gebrauchten Ausdrücke offenbar nur bildlich zu verstehen seien. Die Hörer, welche ausschließlich den gebildeten Klassen angehörten, hätten sie auch nur mit Heiterkeit ausgenommen. Das Gericht begründete dann das freisprechende Urtheil damit, daß bei derart über jedes Matz und Ziel hinausgehenden Ausdrücken für jeden verständigen Menschen die Möglichkeit, daß der Angeklagte ernst genommen werden könne, ausgeschlossen sei. Die vom Staatsanwalt gegen das freisprechende Urtheil eingelegte Revision wurde in der Verhandlung vor dem Reichsgerichte vom Reichsanwalt für begründet erklärt. Zn Unrecht, so führte er aus, sei der objektive Thatbestand vom Landgerichte verneint worden. Es müsse geprüft werden, ob die auf reizenden Kundgebungen irgendwelche Wirkung auf die Zuhörer aus zuüben vermochten. Allerdings wäre in erster Linie der normal ver anlagte Mensch als Hörer ins Auge zu fassen und zu prüfen, ob di Aenßerung geeignet sei, den Frieden eines solchen normal veranlagten Menschen zu gefährde!:; weiter sei zu prüfen, ob angesichts des kon kreten Publikums diese normale Wirkung erzielt worden ist. Es könm sich hier ereignen, daß mit Rücksicht auf ein gewisses Publikum di sonst eintretende normale Wirkung nicht entsteht, und daß das Pnbli knm so kühl denkend und verständig ist, daß eine unter anderen Ver hältnissen aufreizend wirkende Kundgebung diese Wirkung, d. h. d; Besorgniß, daß eine Störung des öffentlichen Friedens eintritt, nirlu hervorruft. Der Fehler des l a n d geri ch tl i ch en U r theil s be steht darin, daß der verständig denkende Mensch al? Hörer angenommen wird. Verständige Menschen und Publikum sind keine sich deckenden Begriffe. Zu erwägen ist auch, daß nicht die Hörer allein in Betracht kommen, sondern di Leser der Berichte üöer die Reden. Daß alle Zeitungsleß v den Kreisen der gebildeten und verständigen Menschen angehören, kan: auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Mit der Möglichkei daß die Presse über seine Reden berichten werde, mußte der Angeklag!? rechnen. Endlich ist auch noch zu prüfen, welche Wirkung die Reden de.) Grafen aus die jüdische Bevölkerungsklasse ansüben konnten Im vollen Einklänge mit diesen Ausführungen erkannt, das Reichsgericht auf Aufhebung des Urtheils und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Landgericht In dem vortrefflichen Buche des Pfarrers Frank über de Ritualmord, das wir demnächst ausführlich besprechen werden findet sich eine Zusammenstellung von 172 Rituatprozessen (seit 1235 in Fulda bis 1900 in Pisek und Könitz), unter denen nicht ein einziger ist, in welchen: die furchtbare Anschuldigung sich als begründeterwies. Von den t72 Nitnalprozessen, wellte aufgezählt werden, kommen nicht weniger als 25 auf Ungarn 14 aus Böhmen, 7 auf Nieder-und Oberösterreich, 6 auf Mähren je 2 auf Tirol und Galizien, 1 auf Siebenbürgen, im Ganzen also 57 auf Oesterreich und Ungarn. In 61 Fällen wurden die Anklagen als falsch und grundlos erwiesen, in 58 Fällen wurden die Angeklagten freigesprochen, in 61 Fällen die An klage vorgebracht, ohne daß ein Leichnam gefunden worden war, und in 35 Fällen stellte es sich heraus, daß gar kein Mor vorlag, oder daß der Ort, wo der Mord vorgekonnnen sein sollte gar nicht existirte.

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