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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-05-17 · Heft 20 (17.5.1901) · p. Seite 231

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 20 (17.5.1901)
Date
1901-05-17
Page
Seite 231 (sequence 5)
Language
German
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231 1 Eltorrrtheile In Ermangestimmnng des anderes vorlches über die er der Mutter sorgen, neben so geht bei »es religiösen Meinung des r des Kindes leger geändert n Willen der hme an dem igionsgemeintn beantragt, »de die Ent-?s 12. Leber,slsfermann^il.) setzen. Diese nrs abgelehnt nommen, das r Antrag des ng kommt in lenftand aris- Darauf wurde n: „Der Ausirkung erfolgt derReligionss Wohnortes der Religions- 'lärung kann erden, lieber theilen." Ans der Satz an Gebühren oder angenommen Ausgetretene zur Religions ungen, welche meinschaft be ^echtstitels au »rdstückeu de ssen Klasse iu sind, Werder rag des Abg. „Niemand is igionsgemein »tragen, wer» i deres Rechü rages bilde r sfreiheit der 'den von den rrückgezoger. rhandlmlgei hrlich zurüc-. am 11. d. V. äftigt. Man iilow. Neben Z Angeklagten Hsgericht, de icht in Könitz, tragt worden, uf Aushebung Urtheil einen agen annehme. Der Arbeiter Masloff hatte behauptet, daß sich der Angeklagte Moritz Lewy an der Abschlachtung Winters betheiligt habe. Diesen Vorwurf bestritt der Angeklagte, indem er angab, daß er Ernst Winter nicht einmal gekannt habe. Im Prozeß gegen Masloff wiederholte er dasselbe qualifizirte Bestreiten. Auch die inzwischen stattgesundene Aussage vom 8. Oktober in» Prozesz gegen Speisiger leitete derselbe Vorsatz: jede Beziehung gegen den ermordeten Winter ans „Furcht" vor einem etwaigen Mordprozeß zu leugnen. Es sei das also auch keine selbständige, sondern ein Glied derselben fortgesetzte» Handlung. Mit Unrecht habe deshalb das Urtheil drei selbständige Handlungen statt einer fortgesetzten angenommen und verletze damit das materielle Recht. Moritz Lewy habe bei seiner Anssage in» Masloffprozeß nicht nur sich, sondern auch Vater, Mutter und Bruder vor einem Mordprozeß schützen »vollen. Der Inhalt seiner Aussage lasse sich nicht zerstückeln. Die Anssage stelle vielmehr nichts anderes als das qualifizirte Bestreiten der durch Masloff gegen ihn und seine Angehörigen erhobenen Mordverdächtigungen dar. Da er rücksichtlich seiner Ellern die Aussage hätte ableh»»en dürfen, so hätte er über sein Ablehnnngsrecht belehrt werden müssen. Eine solche Belehrung ist nicht erfolgt. Bei der Fragestellung und dem Urtheil sei dieser Strasmilderungsgrund völlig außer Acht gelassen worden, so daß H 157, Absatz 2 verletzt erscheine. Das Urtheil begründe die hohe Zuchthausstrafe damit: „es war ferner als strafschärfend zu berücksichtigen, daß die eidlichen Zeugenaussagen des Angeklagten für die davon betroffenen Personen von schwerwiegender Bedeutung gewesen sind." — Nun sei aber mit keinem Wortein dem Prozeß gegen Moritz Lewy zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden, welche Bedeutung diese Zeugenaussage für die davon betroffener» Personen hatte.! Tatsächlich müsse auch durchaus bestritten werden, daß diese Aussagen von Bedeutung in dem Prozeß gegen Masloff wie auch gegen Speisiger waren. Nach 8 263 der Strasprozeßordnung und »»ach allgemeinen Gruudsätzen des Strafprozesses dürfe das Urtheil sich nur stützen auf die Ergebnisse der Verhandlung selbst und kein außerhalb geschöpftes Wissen dürfe den Richter beeinflussen, da sonst der Angeklagte diesen» angeblicher» Wissen gegenüber vertheidigungslos gestellt wäre. Er Vertheidiger) habe sich zunächst die exorbitante Härte des llrtheils nicht erklären könne»». Erst die Urteilsbegründung habe ihm gezeigt, was zu dieser außerordentlichen Schärfe des Urtheils geführt habe: nämlich die irrige Annahme, daß die durch die Aussage betroffenen Personen (Masloff und Speisiger) gerade durch diese Bekundung in ihren Strafprozeß verwickelt bezw. zur Verurteilung gebracht »vorbei» seien. An keiner Stelle der viertägigen Verhandlung sei das Schicksal von Masloff und Speisiger oder die Bedeutung der Aussagen des Angeklagten für diese Personen Gegenstand der Verhandlung gewesen oder auch nur vorübergehend erwähnt worden. Weiter rügte der Vertheidiger. das eine erhebliche Beschränkung er Verth ei digung stattgefunden habe; sie habe beantragt, eine Trau Reimann zu laden, und daß sei auch beschlossen »vorder». Der Zerichtsdiener kam dann zurück mit der Meldung, daß Frau Reimann rank sei und nur in ihrer Wohnung vernomrnen werde»» könne. EA ei dann aber nichts weiter veranlaßt worden. Die am Schluß ab gegebene Erklärung auf Verzicht weiterer Beweismittel enthalte keiner» Verzicht auf die Ausführung bereits beschlossener Beweiserhebungen. Trau Reimann sollte«bekunden, daß sie trotz ihrer guten Bekanntschaft mt Ernst Winter diesen in der einzigen vorhandenen Photographie ur schwer wiederzukenneu vermöge. Aus diesem Zengniß sollte weierlei bewiesen werden: einmal, daß die Bekundung derjenigen -engen, welche Winter nicht bei Lebzeiten gekannt hatten, sondern ur nach der Photographie kannten, und doch mit Sicherheit beaupteten, den Angeklagten mit Winter zusammen gesehen zu haben, »»zuverlässig sei. Sodann hätte gefolgert werden könne»», daß Lewy, lbst wenn er im Laufe der Jahre wiederholt mit Winter zusanimenaetroffen sein sollte, nach der schlechten Photographie sich der Perönlichkeit des Winter nicht nothwendig wieder erinnern mußte. Weiter müsse gerügt werden, daß die Entlastungszeugen durch die lrt der Verwarnung seitens des Vorsitzenden in den Augen der Geschworenen als mit einem Makel behaftet erscheinen mußten. So habe der Vorsitzende das Dienstmädchen Marie Dahrus gefragt, ob die Herrschaft, bei der sie gedient habe, indischer Religion gewesen sei. Als das bejaht wurde, habe er wörtlich hinzugesügt: „Wenn Sie auch bei einer jüdische»» Herrschaft.be» Attmann, gedient haben,so dürfen Sie doch nichts aussagen. was der Wahrheit widerspricht. Haber» Sie verstanden?" — Diese Ar t der Verwarnung stelle mit einem Schlage alle Juden in Könitz als des Verbrechens der Verleitung zum Meineide verdächtig hin und könne aus dein Munde des Gerichtsvorsitzendeu seine Wirkung aus die Gescknvoreuen nicht versehleu. Es sei das eine Verletzung des Grnudsatzes. daß die Anklage lediglich durch den Staatsanwalt zu vertreten sei. Der Vertheidiger schloß mit dem Anträge, aus den «»»geführte,» Gründen „das Urtheil in seinem gauzen Umfange aufzuheben, und die Sache zur auderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eil» benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen". Rechtsanwalt Dr. Wildhagen-Leipzig rügte besonders, daß die Sprnchliste der Geschworene»» den» Angeklagte»» nicht rechtzeitig zngestettt »vorder» sei. Der Reichsanwalt Trentlein-Moerdes beantragte hierauf die Verwerfung der Revision. Die Nachprüfung der Judikatur der Geschworenen sei den» Reichsgericht d nrch die Gesetzgebung entzogen. Nach kurzer Berathung erkannte das Reichsgericht ans Verwerfung der Revision. Die Antisemiten sind natürlich sehr vergnügt, über dieses Urtheil, aber sie hüten sich wohl, die Begründung desselben durch den Reichsanwalt zu citiren. Moritz Lewy ist nun zu vier Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust rechtskräftig verurtheilt. * Die antisemitischen Zeitungen verbreiten mit Behagen einen Bericht über das Verhalten eines jüdischen Auwaltsgehilfen in Budapest, der sich weigerte zu verhandeln, so lange nicht das zu Eid eszrvecken bestimmte Kreuz vom Gerichtstische entfernt sei. Der Bericht beruht leider auf Wahrheit. Es soll aber hier nicht übergangen werden, daß das Verhalten des der eeelesirr pressu ungehörigen Anwaltsgehilfen auch von jüdischer Seite als äußerst bedauerlich bezeichnet werden muß und auch eharakterisirt worden ist; »ver selbst Achtung für seine eigene religiöse Ueberzeugnug verlangt, muß diejenige Anderer, gleichgiltig ob sie Angehörige der Mehrheit oder Minderheit sind, ganz besonders schonen. 4- Die /VNirrnee isrnölitv univer^eUe richtet an alle größerer: Gemeinden folgenden Ausruf, rin» noch einige Monate lang die Unterstützung in Rumänien fortsetzer» zu können: In aller Welt Erinnerung lebt »»och der furchtbare Schrei ob des Elends in Rumänien im Frühjahr ^s Jahres 1900. Durch zwei schlechte Ernten ausgehungert, aller Rechte beraubt, bereitete sich eine große Zahl der 250000 Juden Rumäniens vor, ihr Land zu verlassen, nm sich eine neue Heimath zu suche»». Eine »»ngehenre Katastrophe war zu befürchte»». Die bedeutendsten Vertreter des Jndenthums thaten sich zusammen, um die uorhwendigen Schritte zu thun und die verzweifelte Masse in» Lande zurückzuhcrlten. Ungeheure Summen wurden ausgebracht und durch die Alliance vertheilt. Man nüißte zehn Monate lang 1000 Familien, die aller Mittel bar, beköstigen und kleiden. Mau schuf an 30 Volksküchen in allen Centren des Landes, die gratis au mehr als 40 000 Personen, Greise. Frauen wie Kinder. Nahrung lieferten. Die Alliance selber verwandte 500000Francs ii» Rnrnänieu zu diesem Zwecke. Sie hatte außerdem einen Kostenaüswand von 450000 Francs zu tragen, um au 3000 Personen zu unterstützen, die nach Nord- und Südamerika answanderteu. Sie wissen gewiß ans den Zeitungen, daß das Schicksal des rumänischen Israeliten sich keineswegs gebessert hat. Die politische und ökonomische Lage des Landes hat sich eher in den letzte»» Monaten noch verschlechtert. Es ist daher unmöglich, das Uuterstütznngswerk äbzubrechen, das »vir in de»»» Lande organistrt habe»». Doch sind die aufgebrachten Gelder erschöpft. Um das Unterstützungswerk sortsetzeu zu können, wenden »vir uns von neuem au die Wohlthätigkeit unserer Glanbensgenosseu; »vir bitten, uns von neuem Hilfsmittel zukommeu zu lassen, um tausende von jüdische»» Familien vor Hunger zu schütze»». 1

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