Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 20 (17.5.1901)
- Date
- 1901-05-17
- Page
- Seite 230 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3228419-3228440--57551-3293933- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
230 Budgetausschuß, warum man angesichts des vorhandenen Manquements nicht jüdische, Militärärzte anstelle. Es war der Abgeordnete Müller-Sagan, der auch ausdrücklich statistische Nachweise darüber wünschte, wie die Stellen besetzt würden, und wie>ielWdische Reserve-Militärärzte es gäbe. Auch diesmal erklärte der Regiernngsvertreter. es existire keine Bestimmung, welche jüdisches Militärärzte ansschließe. Er theilte ferner mit, daß die Militärverwaltung demnächst eine Statistik der jüdischen Reserve-Sanitätsoffiziere vorlegen werde. Bis znm Erscheinen dieser Statistik aber — und wahrscheinlich auch nach derselben — wird man immer und immer wieder die Frage aufwerfen müssen, warum das Manko in den Militärarzt-Stellen nicht durch jüdische Aspiranten wenigstens zum Theil beseitigt wird. Man sieht, die Leutenoth herrscht auf vielen und verschiedenartigen Gebieten. Wir könnten dies Kapitel noch lange fortsetzen, aber nur »och eins wollen wir erwähne»!: die Leutenoth auf dem Gebiet der Re chtspflege. Da lesen wir in einen! süddeutschen Blatte eine sehr interessante Notiz, die in dieses Thema einschlägt. Der hessische Justizdienst leidet bekanntlich ganz besonders unter der Plage der Leutenoth. Nun hat der Justizminister Dr. Dittmar bereits sämmtliche Assessoren der letzten Prüfung, ohne daß ihnen die amtliche Mittheilung über den Ausgang ihres Examens schon zugegangen wäre, aushilfsweise eingestellt — nur die beiden Assessoren jüdischen Glaubens nicht! Da diese Beiden das Examen doch wohl auch bestanden haben, so scheint man in Hessen noch immer zu glauben, daß man dein dortigen Antisemitismus zart entgegenkommen müsse. Auch die Eingabe der hessischen Juden über die Zurücksetzung, die sie im Justizdienst seit langen Jahrert erleiden, ist trotz aller Ausschnßberathungen bis heute noch nicht zur Beantwortung gelangt, und doch meinte der Justizminister im vorigen Jahre, als er deshalb interpellirt wurde, er warte schon lange darauf, daß man ihn darüber zur Rede stelle, und daß er seine Ansicht vor dem ganzen Lande »verde darlege»» können. Was wird nun geschehen, um dieser Leutenoth auf den verschiedenen Gebieten unseres öffentlichen Lebens abzuhelfen? Wir wissen es nicht, »vir können es aber vermuthen. Nichtsdestoweniger werden »vir nicht aufhören, immer und immer wieder über die Zurücksetzung zu klagen, der unsere Glaubensgenoffen trotz aller durch die Verfassung verbrieften Rechte in der Rechtspflege, in der Armee, im Schulwesen, ausgesetzt sind. Wir Haschen und jagen nicht nach Aemtern und Ehrenstellen, aber wir fürchten und zagen auch nicht davor, die Stellungen einzunehmen, die uns zukommen. Wir können der Zukunft vertrauen und ruhig abwarten nach der Mahnung des Dichters: Stürmisches Ringen — Sturm wird's bringen — ruhiges Regen — dein der Segen! Die Woche. Berlin, 15. Mai. Toleranzkommission des Reichtags hat nun zunächst den wichtigsten Theil ihrer Arbeit abgeschlossen. Im Einzelnen ist noch Folgendes für uns von Interesse. § 2 wurde nach dem Vorschlag des Centrums in folgender Fassung angenommen: „Für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchen! ein Kind erzogen werden soll, ist die von den Eltern vor oder nach Eingehung der Ehe getroffene Vereinbarung maßgebend. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen oder beider Elterutheile zu befolgen." Alsdann gelangte noch ß 2a zur Annahme: „In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern gelten für die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, soweit nicht nachfolgend ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Sorge für die Person des Kindes. Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zn sorgen, neben einen! dem Kinde gestellten Vormund oder Pfleger zn. so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem das Kind zu erziehen ist. die Meinung des Vaters oder der Mutter vor. Das religiöse Bekermtniß des Kindes kann dann weder von dem Vormunde noch von den! Pfleger geändert werden." K 2b erhielt folgenden Wortlaut: „Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf ein Kind nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterricht oder Gottesdienst einer anderen Religionsgemeinschaft angehalten werden." Zu 8 2e hatte das Centrnm beantragt. „Nach beendeten! zwölftem Lebensjahre steht dem Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis; zu." Statt des 12. Lebensjahres beantragte Abg. Schräder (fr. Vp.) das 21.. Abg. Bassermann^nl.) das 18., Abg. Dr. Hieber (nl.) das 16. Lebensjahr zn setzen. Diese Anträge wurden ebenso wie der Vorschlag des Centrrnns abgelehnt und der Antrag des Abg. Dr. Oertel-Sachsen (kous.) angenommen, das vierzehnte Lebensjahr zu setzen. Hierauf wurde der Antrag des Abg. Kunert (Soz.) berathen: „Die Religionsunterweisung kommt in allen Schulen des Deutschen Reiches als Unterrichtsgegenstand ausnahmslos in Fortfall." Der Antrag wurde abgelehnt. Daraus wurde der von! Centrnm beantragte § 3 wie folgt angenommen: „Der Austritt ans einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretendeu gegenüber derReligions gemeinschaft. Die Erklärung ist an das Amtsgericht des Wohnortes abzugeben; das Amtsgericht hat die zuständige Behörde derReligions gemeinschaft hiervon in Kenntnitz zu setzen. Die Erklärung kann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, lieber den Empfang der Erklärung ist eine Bescheinigung zu ertheilen." Am Antrag des Abg. v. Vollmar (Soz.) wurde noch folgender Satz an gefügt: „Für die Austrittserklärnngen dürfen keinerlei Gebühren oder Stempel erhoben werden." K4 wurde in folgender Fassung angenommen „Die Abgabe der Austrittserklärung bewirkt, daß der Ansgetretem zu Leistungen, welche auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religions gemeinschaft beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Leistungen, welch nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft be ruhen, insbesondere Leistungen, welche kraft besonderen Rechtstitels an bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken de Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse iu dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärnng nicht berührt." Auf Antrag des Abg. Groeber (C.) wurde sodann folgender § 4a beschlossen: „Niemand is verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Religionsgemein schaff, zu welcher er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutrageu, wenn nicht ein gemeinschaftlicher Genuß oder ein besonderes Rechte verhältniß besteht." Die folgenden 88 5 bis 10 des Centrumsantrages bilde a einen besonderen Abschnitt: „Ueber die. Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften". Diese Paragraphen wurden von den Antragstellern für die gegenwärtige Session zurückgezogen Aus den Bericht, den der Abg. Pichler über die Verhandlungen der Kommission abgefaßt hat, kommen wir ausführlich zurüc-. Der Meineidsprozeß Moritz Lewh hat am 11. d. M den zweiten Strafsenat des Reichsgerichts beschäftigt. Man schreibt darüber aus Leipzig: „Den Vorsitz führte Senatspräsident Freiherr v. Bülow. Neben Rechtsanwalt Sonnenfeld-Berlin wurde die Sache des Angeklagten noch von Dr. Wildhagen-Leipzig. Rechtsanwalt am Reichsgericht, vertreten. Von dem Ersten Staatsanwalt am Landgericht in Könitz. Schweigger, war die Verwerfung der Revision beantragt worden Rechtsanwalt Sonnenfeld begründete seinen Antrag auf Aufhebung des Urtheils. Er vertrat zunächst die Ansicht, daß das Urtheil einen Rechtsirrthrrm enthalte, indem es drei selbständige Handlungen annehme.