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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1901-05-10 · Heft 19 (10.5.1901) · p. Seite 218

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
65 (1901)
Issue
Heft 19 (10.5.1901)
Date
1901-05-10
Page
Seite 218 (sequence 4)
Language
German
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218 will, bleibt unbenommen, freiwilig anzugl-ben. welchem Gllmbensverband er ungehört. Entsprechendes gilt schon jetzt, wenn ein Schöffe oder Geschworener Mitglied eines Glonbensverbandes ist, dem das Gesetz den Gebrauch abweichender Bethenernngssormeln gestattet, und wenn er von diesem Recht Gebrauch machen will. b) Die Bestimmungen des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875. In HZ 22. 54, 59 ist vorgeschrieben, daß die Eintragungen die Angabe der Religion enthalten sollen. Die Vorschrift ist nur instruktionell. Das; es auch ohne eine solche Vorschrift geht, zeigt das Gesetz von: 4. Mai 1870 über Beurkundung der Eheschließung im Anslande, wo entsprechende Vorschriften fehlen. Daneben sind allerdings noch einige Bestimmungen zu beachten, in denen zwar nicht ausdrücklich Angabe der Religion vorgeschrieben ist, die aber eine Kenntniß von dem Glanbensverband, dein ein Anderer zugehört und mithin eine Erkundigung danach voranssetzen. So z. B. H 1779 bürgerliches Gesetzbuch, wonach der Richter bei Auswahl des Vormundes ans das religiöse Bekenntnis; des Mündels Rücksicht nehmen soll. Um etwaigen Einwendungen der Gegner zu begegnen nnd zunächst einmal den Grundsatz zur Anerkennung zu bringen, könnte immerhin zu dem allgemeinen Verbot der staatlichen Frage nach dein Glaubensbekenntnis; die Hinzufügnng eines Satzes etwa in folgender Fassung vorgeichlagen werden: „Entgegenstehende Bestimmungen der Neichsgesetze bleiben unberührt. Ebenso die Führung staatlicher nnd kommunaler Register oder Aufzeichnungen über das Glaubensbekenntnis; und den Glanbensverband der im Kirchendienst eingestellten oder um kirchliche Stellungen sich bewerbenden Personen." Zn erwägen ist ferner, ob, wie die Verhältnisse zur Zeit in Deutschland liegen, eine fernere Einschränkung zu machen wäre bezüglich derjenigen kommunalen Register, die bei Erhebung der Kirchensteuern zu Grunde gelegt werden. Nothwendig ist zur Erhaltung der Kirchen nicht verstaatliche Zwang zur Entrichtung von Kirchensteuern. Jedenfalls aber nicht das Heraussnchen der einzelnen steuerpflichtigen Personen durch den Staat. Ein Gesetz, wonach letzteres zu geschehen hätte, besteht auch wohl jetzt nicht. Die Kirchenbehörde stellt selbständig die Liste der Kirchenstenerpflichtigen auf, und nur thatsüchlich benutzt sie hierbei das in den staatlichen Listen enthaltene Material. Dies Material könnte für die Kirchenbehörden überflüssig gemacht werden z. B. durch eine dem H 61 Einkommensteuergesetz lGes.-Samml. 1891 S. 196) entsprechende Bestimmung: „Kirchensteuerpflichtige, die ihren Wohnsitz andern, haben sich bei der Kirchenbehörde des Abzngsorts abnnd bei der des Anzngsorts binnen 14 Tagen nach erfolgtem Allzug anzumelden." In Frage kommen könnte endlich noch, ob für die Volkszählung eine Ausnahme vom Verbot der Negisterführnng zu machen ist. Eine Pflicht zur Angabe des Glaubensbekenntnisses bei der Volkszählung besteht schon jetzt nicht. Eine bezügliche Ausnahme vom Verbot ist wohl nicht erforderlich und nicht wünschenswerth. Sollte von Zeit zu Zeit dennoch auch eine Zählung nach Glaubensverbänden erwünscht sein, so kann dies in dem für die betreffende Zählung zu erlassenden Einzelgesetz angeordnet werden. Für Deutschland ist gesetzliche Grundlage für die Volkszählungen die Bestimmung irr den Zollvereinigungsverträgen, das; „der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten alle drei Jahre ansgemittelt" werden soll. Die aufzunehmenden Fragen sind nicht durch Gesetz bestimmt. Die einzigen Zählungen, die auf besonderem Gesetz beruhe,;, sind die Berufszählungen von 1882 nnd 1895. In den betreffenden Gesetzen lautet K 3: Die vorznlegenden Fragen dürfen sich, abgesehen von den, Personen- und Familienstände und der Religion, nur auf die Berufsverhältnisse und sonstige regelmäßige Erwerbsthätigkeit beziehen." So weit die interessante Darstellung des freisinnigen Abgeordneten. Die entsprechenden Anträge haben in der Reichstagskommission leider nur vier Stimmen ans sich vereinigt. Daß sie gleichwohl durchführbar wären, geht aus der vorstehenden Erläuterung klar hervor. Eine andere Frage ist, ob der Zweck durch die bloße Untersagung der amtlichen Ermittelung des Glaubensbekenntnisses erreicht würde. Jedenfalls ist die Stimmung der Zeit und die Zusammensetzung des Reichstags einer derartigen Anregung nicht günstig, nnd sehr treffend schreibt Justizrath Staub in der „Deutschen Juristenzeitung": „Der Antrag ist gefallen. Aber er wird anscheinend wiederkehren, und wenn er endlich, wozu zur Zeit keine Aussicht vorhanden ist, angenommen werden wird, dann werden wir im Deutschen Reiche endlich so weit sein wie vor hundert Jahren der Gesetzgeber des Preußischen Landrechts." Die Woche. Berlin, 8. Mai. ie große Ministerkrisis, die das Ereigniß dieser Woche bildet, tangirt unfern Jnteressenkreis nur wenig. Blos die Klage der Antisemiten über den Abgang Miguels könnte zu denken geben. Auch der Wechsel in Ministerium des Innern berührt uns fast gar nicht, da Herr v. Rheinbaben zu kurze Zeit im Amte war, um in unseren Angelegenheiten bestimmte Stellung nehmen zu können, und dessen Nachfolger, Herr v. Hammerstein, natürlich auf diesem Gebiete noch „ein unbeschriebenes Blatt" ist. Dagegen ist für uns von großem Interesse ein wichtiger Bescheid des ersten Staatsanwalts am k. Landgericht l. Berlin den der „Centralverein Deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" in dieser Woche erhalten hat. Es handelt sich um die Frage der Strafbarkeit der von den Antisemiten verbreiteten sogenannten Weih Nachtsflugblätter. Nach diesem Bescheid ist die Verfolgung in Zukunft gesichert, falls es nur gelingt, die Verbreitung der Flugblätter rechtzeitig festzustellen. „Es ist unbedenklich anzunehmeu, daß der Inhalt des Weihnachts flugblattes Nr. 16 gegen H 166 Strafgesetzbuches insofern verstößt als durch einzelne Stellen der „Auszug ans den, Talmud" wie „das; der Jude sich durch den Nabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen kann" und „daß durch ein Gebet alle Eide und Schwüre der Jüden für ungiltig erklärt werden können," die jüdisch. Religion beschimpft wird. Es ist aber nicht u a ch z n w e i se n, das die Angeschuldigte,, oder aridere Personen das Flugblatt innerhalb der letzten sechsMo „a t e hier oder anderwärts verbreitet haben. W. hat das Flugblatt in seiner Druckerei im November oder Dezember 1899 hergestellt und die ganze Auflage an H. geliefert. Dieser leugnet, das Blatt noch nach Weihnächte!, 1899 verbreitet zu haben. Nach Aus kauft des königlichen Polizeipräsidiums ist eine Verbreitung des Flug blattes im Jahre 1900 nicht festgestellt worden. Es ist ferner festgestettt daß das Flugblatt in G. St. überhaupt nicht verbreitet worden ist Der Postsekretär O. in G. St., der das Blatt dem Prediger St übergab, hat dasselbe auf einer Reise erhalten, kann aber über du Person des Verbreiters und den Zeitpunkt der Verbreitung keine Aus kuuft geben. Die Strafverfolgung der Beschuldigten ist hiernach uu zulässig, da der Beweis nicht erbracht ist, daß das Flugblatt („Druck schrist") innerhalb der letzten sechs Monate verbreitet worden ist." Besonders bemerkenswerth ist es, daß am Schluß des ab lehnenden Bescheides gesagt wird: „Wäre das Flugblatt bet seiner Verbreitung zur Kenntniß der Staatsanwaltschaft ge langt, so würde es unverzüglich verfolgt worden sein." Liest man diesen Bescheid und unmittelbar darauf die 20 Thesen des Kloxiner Pfarrers Krösell, in denen über den Eid der Juden genau dasselbe gesagt wird, was in dem Weihnachts flngblatte steht, so wird man ohne Zweifel auch dort eine Be schimpfung der jüdischen Religion finden, wie sie schlimmer nicht gedacht werden kann. Wir sind wahrlich die Letzten, di immer nach den Gerichten rufen, aber solchen Feinden und solchen Angriffen gegenüber giebt es keine andere Hilfe. Es ist die fast die einzige Form der Abwehr, die uns noch übrig bleibt 4

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