Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 65 (1901)
- Issue
- Heft 19 (10.5.1901)
- Date
- 1901-05-10
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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65. Jahrgang. Nr. 19. Allgemeine Berlin, 10. Mai 1901. eitung öes Audenthums. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis. Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition inBerlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!.3 M. Ne-acteur: Gustav Karpeles. Begründet von Rabbiner Dr Ludwig Phttippson-Sonn Verlags-Crpedition: Gerlin, Zerusalemerftr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse-. Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin 8VV., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. LeitarttkeL r Die Angabe des Glaubensbekenntnisses. — Die Woche. — Für unsere taubstummen Kinder. Von I. Herz bera. Bromberg.— Brief aus Oesterreich. — Brief aus Italien. — Urim und Thummim. Von Dr. Tobias Cohn. — Simon Samuel Frug. III. Von R. Brainin. — Feuilleton: Die Königsbraut. XIX. Historische Erzählung von Carola Buchheim. — Sprechsaal. Dev Gemetndebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin, Potsdam, Könitz, Aus der Provinz Posen, Lisfa, Breslau. Königsdorff- ,1as1rzemb, Magdeburg, Koburg, Frankfurt a. M., Btünchen, Nürnberg, Wien, Budapest. — Von Nah und Kern. Die Angabe des Glaubensbekenntnisses. Berlin, 7. Mai. ir haben über die Verhandlungen der sogenannten Toleranzkoinmisfwn des deutschen Reichstags, die ein Antisemitenblatt höhnisch „Plauderstündchen" nennt, bereits wiederholt berichtet, obwohl wir wissen, das; die Beschlüsse für den Augenblick keine praktische Bedeutung haben. Nichtsdestoweniger behalten sie für uns charakteristischen Werth, and wir glauben auch, daß sie nicht ganz ohne wirkliches Ergebniß bleiben werden. Man hat allseitig anerkannt, daß die Katholiken sich mit Recht über Beeinträchtigung der Religionsfreiheit in einigen deutschen Staaten, wie Sachsen, Mecklenburg, Braunschweig, beklagen, und daß diese Beschwerden abgestellt werden müssen; aber von den Juden, die doch wahrhaftig nicht weniger Ursachen haben, sich zu beklagen, ist, so viel wir wissen, bis jetzt überhaupt noch nicht die Rede gewesen. In dieser Kommission war auch von liberaler Seite der folgende Antrag eingebracht worden, der die staatlicherseits erfolgende Frage nach dem religiösen Bekenntnis; untersagen .rollte. „Niemand ist verpflichtet, anzugeben, zu welchem Glauben er vder seine Angehörigen sich bekennen, und welchem Glaubensler band er oder sie angehöreu. Staatliche und kommunale Behörden und Beamte dürfen keine Register führen oder sonstige allgemeine Aufzeichnungen vornehmen über die Zugehörigkeit der Staatsangehörigen, insbesondere der Beamten, zu den einzelnen Glaubensbekenntnissen oder Glaubensverbänden." Der Antrag ist abgelehnt worden, und ist auch wohl in den weiteren Stadien der Verhandlung aussichtslos. Gleichwohl ist nicht uninteressant, zu sehen, wie er begründet wurde. Wir heben aus der Darstellung des Abgeordneten Schräder Folgendes hervor: Das Verbot soll dazu dienen, folgende gesetzliche Bestimmungen Zur thatsächlichen Durchführung zu bringen, die gegenwärtig fortgesetzt übertreten werden: Preußische Verfassung Artikel 4: ...... Die öffentlichen Aemter lind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, flir alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Preußische Verfassung Artikel 12: „...Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig voll dem religiösen Bekenntnisse . . . Bnndesgesetz <demnächst ans das Reich allsgedehnt) vom 3. Juli 1869: „Alle noch bestehenden, ans der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch angesochten. Insbesondere soll die Befähigung znr Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretnng und znr Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntnis; unabhängig sein." In den englis chredend en Ländern bestehen keine staatlichen Register über die Zugehörigkeit Einzelner zu bestimmten Glaubens- Verbänden. Für das land recht liehe Gebiet Preußens ist jetzt maßgebend § 5 Theil II Titel 11 des Landrechts: „Auch der Staat kann von einem einzelnen Unterthan die Angabe: zu welcher Neligionspartei sich derselbe bekenne, nur alsdann fordern, wenn die Kraft und Giltigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt." Im heutigeil Recht giebt es keine bürgerliche Handlung mehr, deren Kraft und Giltigkeit von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionspartei abhängig wäre. Die land rechtliche Bestimmung war wohl zu verdanken dem Einfluß der Anschauungen Friedrichs des Großen, die er in seinen Memoiren zur Geschichte von Brandenburg in die Worte znsammenfaßte: „A ufdelnGebiet der Sittenlehre entfernt sich ke i neRel igi o n viel von den all der eil; daher können sie der Negierung alle gleich sein." Im Jahre 1848 wurde versucht, jenen Grundsatz des Landrechts zum geltenden Recht für ganz Deutschland zu machen. In die Frankfurter Grundrechte wurde als Art. V § 14 (Z 17 der späteren Redaktion) ausgenommen: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Neberzeugung zu offenbaren." Der Grundsatz des Landrechts ist nur für einzelne Sondersälle durch verschiedene Neichsgesetze eingeschränkt. In Betracht kommen nur folgende Bestimmungen: u) Die Bestimmungen über Beeidigung voll Zellgen und Sachverständigen. Dies ist ein jetzt veralteter Ueberrest davoll, das; früher die Eidesformen verschieden nach den Bekenntnissen waren. Uebrigens ist all jenen Stellen nur bestimmt, das; der Betreffende nach seinem Bekenntnis; befragt werden soll; nicht zweifellos ist, ob etwa die Sonderbesiimmnlig des Landrechts dahin eingreift, das; er die Frage nicht zu beantworten braucht. Wie die Angabe des Religionsbekenntnisses vor der Eidesleistung überflüssig ist, ergiebt sich daraus, daß an anderen Stellen der Justizgesetze die Allgabe nicht erfordert ist. (So z. B. nicht bei Beeidigung der Schöffen und Geschworeneil und bei Beeidigung eines Rechtsanwalts.) Dementsprechend hat in einem Einzelfall durch Verfügung vom 2. Oktober 1893 der Präsident des Landgerichts I Berlin die Beeidigung eines Anwalts angeordnet, trotzdem dieser sich unter Bernsung ans das Landrecht ausdrücklich weigerte, sein Glanbensbekenntluß anzugeben. An der Ueberflnssigkeit der allgemeinen Befragung nach dem Neligionsbekenntniß wird auch dann nichts geändert, wenn man aunimmt, daß Protestanten und Katholiken bestimmte Zusätze zn der Eidesform machen dürfen, was herrschende Meinung und in der Militärstrafprozeßordnung ausdrücklich bestimmt ist. Denn Demjenigen, der von diesem Rechte Gebrauch machen