Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 49 (7.12.1900)
- Date
- 1900-12-07
- Page
- Seite 578 (sequence 4)
- Language
- German
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578 Centrums hat übrigens jeder Mißdeutung dadurch vorgebeugt^ daß er die Religionsgemeinschaften, welche in einen: der Bundesstaaten von: Staate anerkannt sind, mit einschließt. Es steht aber außer jedem Zweifel, daß die jüdische in Württemberg, Baden und anderen Bundesstaaten auch formal staatlich anerkannt ist. Der Paragraph kann aber auch nach einer andere:: Richtung hin für uns von Werth sein. Es erscheint nahezu ausgeschlossen, daß z. B. das Verbot des Schächtens in Sachsen nach Annahme dieses Antrages aufrecht erhalten werden könnte, da ja der Beweis leicht zu erbringen wäre, daß das Schächten zur Religionsübung gehört. Der 8 6 ist für uns ohne wesentliche Bedeutung: „Der Verkehr der anerkannten Religio::sgemeinschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Borschristen und Anordnungen einer anerkannten Religionsgemeinschaft, welche sich auf die Religionsübung beziehen, bedürfen zu ihrer Giltigkeit weder einer Mittheilung an die Staatsbehörde, noch einer Genehmigung von Seiten der Staatsbehörde." Wir haben keine Oberen, und unsere Einrichtungen haben niemals die Staatsbehörden interessirt. Von 8 7 kann auch nur der zweite Theil unser Interesse in Anspruch nehmen. Der Inhalt des ganzen Paragraphen ist folgender: „Anerkannte Religionsgemeinschaften können innerhalb. des Reichsgebietes Religionsgemeinden oder geistliche Aemter, sofern für solche staatliche Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ohne staatliche Genehmigung errichten oder abändern; landesrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Verwendung auswärtiger Religionsdiener zu einer seelsorgerischen Thätigkeit finden keine Anwendung auf die Religio::sgemeinschaften." Es braucht wohl nicht erst hervorgehoben zu werden, daß der zweite Absatz gerade für die jüdische Religionsgemeinschaft sehr wichtig ist, da es ja allgemein bekannt ist, wie streng namentlich in Preußen die Regierung gegen die Anstellung auswärtiger Rabbiner, Lehrer und Kantoren vorgeht. Es ist ja doch vorgekommen, daß ein Gemeindevorsteher bestraft wurde, weil er einem Ansländer gestattet hatte, vertretungsweise ein paar Mal das Schächten auszuüben. Es kann kein Einsichtiger darüber im Zweifel sein, daß diese Beschränkung in der Anstellung auswärtiger Rabbiner u. s. w. ein Zwang ist, der die Verhältnisse innerhalb der Gemeinden nicht in günstiger Weise beeinflußt. Gerade auf diesem Gebiete müßte volle Freiheit der Wahl herrschen. Im Allgemeinen werden die Gemeinden es ja immer vorziehen, einen Sohn ihres Landes zum Rabbiner zu wählen, weil er mit den einschlägigen Verhältnissen besser vertraut ist. Aber es ist nicht einzusehen, warum nicht auch ein auswärtiger Rabbiner dieses Amt in einer deutschen Gemeinde sollte ausüben können. Eben so gut, wie n:an Uuiversitätsprofessoren von Wien nach Berlin, von Gießen nach Krakau berufen hat, ebenso haben früher die Gemeinden Rabbiner von Magdeburg nach Wien, von Prag nach Frankfurt u. s. w. berufen, und es hat dies durchaus nicht die geringste nachtheilige Wirkung auf die allgemein bürgerlichen Verhältnisse der Juden gehabt. In manchen Berufen ist diese Ei::schränkung sogar zu einer gewissen Kalamität geworden, so z. B. bei dem der Kantoren. Schon um dieses einen Paragraphen willen wäre die Annahme des Antrages erwünscht. Der 8 8 des Gesetzentwurfes schließt sich den früheren Bestimmungen ebenbürtig an. „Die Ausnahme in eine anerkannte Religionsgemeinschaft, die Zulassung zu deren Religionshandlungen, sowie die Vornahme einer Taufe, einer kirchlichen Trauung oder eines kirchlichen Begräbnisses ist von einer Mitwirkung der Behörden des Staates oder einer anderen Religionsgemeinsschaft oder von einer Anzeige bei solchen Behörden unabhängig." Dagegen ist 8 9 für uns selbstverständlich ohne jede Bedeutung: „Die Abhaltung von Missionen der anerkannten Religionsgemeinschaften unterliegt keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung." Der letzte Paragraph des Centrumsantrages hat folgenden Wortlaut: „Religiöse Genossenschaften, Gesellschaften und Vereine aller Art, welche einer anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, bedürfen zu ihrer Gründung und Thätigkeit innerhalb des Reichsgebietes keinerlei staatlicher oder konununaler Genehmigung." Es ist zweifellos, daß dieser Paragraph namentlich in einzelnen Bundesstaaten, welche der! Begründung jüdischer Gemeinden noch immer nach gervissen Landes- oder gar Lokalvorschriften eine Art von Widerstand entgegensetzen, von wesentlichen: Einfluß ist. Alles in allem genonuner: ist, wie man sieht, der Toleranzantrag des Centrums von prinzipieller Bedeutung. Er würde verschiedene bisher geltende Bestimmungen und Beschränkungen beseitigen, und es könnte uns deshalb nur willkommen sein, wenn derselbe im Reichstage Annahme fände. Die Chancen des Antrags lassen sich freilich vorher nicht erwägen. Die Konservativen, Agrarier, Antisenüten u. s. w. werden dagegen sein, die Nationalliberälen als die Kulturträger par excellence wahrscheinlich anch. Für den Antrag werden also nur das Centrum, die liberalen Parteien und die Sozialdernokraten emtreten. Aber selbst wenn der Antrag eine Majorität in: Reichstage fände, so steht es noch sehr in Frage, ob er die Klippe des Bundesrathes glücklich umschiffen wird. In jeden: Falle ist es dankbar anzuerkennen, daß die Fragen, welche mit diesen: Anträge Zusammenhängen, auf die Tagesordnung gesetzt und die öffentliche Meinung beschäftigen werden. Gerade daruin aber erscheint uns die Einberufung eines Judeutages angesichts der gegebenen Verhältnisse von un: so höherer Bedeutung, und wir würden es mit aufrichtiger Freude begrüßen, wenn es gelänge, dieses Ziel zu erreichen. J Berlin, 5. Dezember. ^s ist eine sehr traurige und leider in weiten Kreisen G) noch viel zu wenig beachtete Thatsache, so bemerkt mit x Recht die „Liberale Correspondenz", daß der Antisemitismus auf der ganzen Linie den Könitz er Mord für seine Zwecke zu verwerthen sucht. Der Pfarrer Krösel aus Kloxin, der vor einigen Tagen in Pyritz eine antisemitische Rede gehalten hat, welche in der dortigen Bevölkerung, wie mehrere von dort eingegangene Briefe darthun, eine tiefgehende Erregung hervorgerufen, hat seitdem schon wiederholt in den umliegenden Landgemeinden gesprochen und zwar auch in Schulgebäuden, die ihm wohl von den Lokal-