Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 49 (7.12.1900)
- Date
- 1900-12-07
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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64. Jahrgang. Nr. 49. Berlin, 7. Dezember I960, Allgemeine eitung -es Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Begründet von Rabbiner Dr Ludwig PHMppsorr-Bonn. Vertags-Grpedition: Gerlin, Jerusalemerstr. 48/49. Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Zudenthums", Berlin SW., Jerusalemer Straße48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Masse, Berlin. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen Vierteljahr!. 3 M. Nedactenr: Gustav Karpeles. Leitartikel r Ter Toleranzanirag des Centrmns. — Die Woche. — Aus der Berliner Gemeinde.— Die Stellung der Rabbiner und die Reliktenkasse. Von einem Laien. — i)u«n8gue tunäem? Von Dr. M. Lewin-Wreschen. — Zur jüdischen Frauenfrage. Von Elise Elösser. —Feuilleton. Kronele. 1II. Eine Erzählung von Alexander-Weill. — Litterarische Mittheilnugen. — Sprechfaul. Der Geweindebote. Korrespondenzen und Nachrichten r Berlin, Iitowrazlaw, Schneidemühl, Breslau, Magdeburg, Hamburg, Hannover, Dresdeit, Wien, Budapest, St. Gallen, Odessa. — Bon Nah und Fern. — Geschäftliche Notizen. Aer Toleranzantrag des Centrums. Berlin, 4. Dezember. anz überraschend ist in dieser Woche der Antrag des Centrums gekommen, der Religionsfreiheit für die Reichsangehörigen und für die Religionsgemeiuschaften verlangt. Wir haben schon in der vorigen Nummer kurz angedentet, daß dieser Antrag in jedem Falle auch für uns von Bedeutung sei, gleichviel zu welchem Zweck er eiugebracht sein möge. Eine kurze Betrachtung der einzelnen Paragraphen wird dies erhärten. Der 8 1 des Gesetzentwurfs lautet: „Jedem Reichsangehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichell Religiousübung zu. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichterl darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kem Abbruch geschehen." Dieserr Paragraphen können wir freudig acceptirerr, um so mehr, als das Jndenthum schon seit der Zeit des Talmuds das Staatsgesetz immer als das oberste anerkannt hat. Ebenso ist der § 2 für uns durchaus annehmbar. Er lautet: „In Ermangelrrng einer Vereinbarung der Eltern sind für die religiöse Erziehung eines Kindes die landesrechtlichen Vorschriften desjenigen Bundesstaates maßgebend, in dessen Bezirk der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsitz hatte. Nach beendetem zwölfterr Lebensjahr steht dem Kinde die Entscheidung über sein religiöses Bekenntnis; zu." Der 8 3 des Centrumsantrags bringt eine Neuerung: „Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Religionsgemeinschaft. Die Erklärung ist an das Amtsgericht des Wohnortes abzugeben; das Amtsgericht hat die zuständige Behörde der Religionsgemeinschaft hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Erklärung karrn schriftlich in öffentlich beglaubigter Forrn abgegeben werden. Ueber den Empfang der Erklärurrg ist eine Bescheinigung zu ertheilen." Das Novum irr diesem Paragraphen ist, daß diese Erklärung bisher vor denr Geistlichen der betreffenden Religionsgemeinschaft abgegeben werden mußte. Wir haben erst kürzlich eine Entscheidung des Reichsgerichts gebracht, die sich allerdings nur auf bayerische Verhältnisse bezog, dahingehend, daß die Abgabe der Austrittserklürung vor dem Rabbiner nicht zu umgehen sei. Das aber ist keine Formsache, und man braucht auf den Unterschied nicht erst aufmerksam zu machen, der darin besteht, ob eine solche Austrittserklürung vor dem Geistlichen oder vor dem Amtsrichter geschieht. Von einschneidender Bedeutung kann der 8 4 werden: „Die Abgabe der Austrittserklürung bewirkt, das; der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religiousgemeinschaft beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zur Religionsgcmeiuschaft beruhen, insbesondere Leistungen, welche kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von all en Grundstücken des Bezirks oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Allstrittserklärung nicht berührt." Bekanntlich finb die aus einer einzelnen Synagogengemeinde Ausgetretenen noch auf 1, bezw. 5 Jahre zur Beitragszahlung verpflichtet. An sich scheint ja die Frage unerheblich, aber sie kann doch in eitler kleinen Gemeinde in einem gegebenen Falle zu einer Lebensfrage werden. Der zweite Absatz dieses Paragraphen elltspricht im Wesentlichen beit bisherigen Bestimmungen des Anstrittsgesetzes. Von besonderer Wichtigkeit sind dagegen die 88 6, 7 betreffend die Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften. 8 5 lautet : „Religionsgemeinschaften, welche in einem der Bundesstaatell vom Staate anerkannt finb (anerkannte Religionsgemeinschaften), steht innerhalb des Reichsgebiets die freie und öffentliche Ausübung ihres Kllltus zll. Dieselbell sind insbesondere befugt, überall im deutschell Reich ohne staatliche und kommunale Genehmigung Gottesdienste abzuhaltell, Kirchengebällde mit Thürmen zu erbauen und auf denselben Glocken anzubriugeu. Ihre Religionsdiener dürfen die Religionshandlungen bei allen Mitgliedern der Religionsgemeinschaft ausüben." Daß die jüdische Religionsgemeinschaft zu den anerkanntell gehört, ist verfassullgsmäßig nicht in Abrede zu stellen. Scholl sti eiller Reichsgerichtsentscheidung vom 3. März 1882 ist dies ausdrücklich ausgesprochen worden. Der Gesetzelitwurf des