Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 47 (23.11.1900)
- Date
- 1900-11-23
- Page
- Seite 555 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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5!> 5 , in cirte mfte an- :eter des den rgen der ozeß den, Lerkden „Ritnalmord" zu machen. Die Rede des Staatsanwalts, welche das religiöse Motiv so energisch ansschloß und den „Ritualmvrd" so kategorisch ins Reich der Mythe verwies, würde längst vergessen sein, wenn man sich noch erinnern würde, daß ein österreichisches Gericht einen Angeklagten der Mitschuld an einem Morde schuldig befand, dessen unmittelbare Thäter nicht bekannt waren. Es ist mit Fug und Recht als eine Ehrensache für die österreichische Justiz bezeichnet worden, daß diese ihre Rechtsprechung nicht so mißbrauchen lassen darf. Die infame Blutlüge wird allerdings leider aucf) dann nicht ans der Welt geschafft werden, wenn das Urtheil von Pisek aufgehoben wird. Dafür werden schon die Blutlügner in aller Herren Ländern sorgen. Veragen : im : es, alert »Herr, enen die kung n zu ende pnen cden. nnen aren;eübt venn Justiz >!agd lazte igten ersten einer iesem kaum pfui! olizei Mbt eiden > den : Geteilt, eber- , cms belte, ifuiig cgend das bleibt Kones ist rvo» Falle Ziegen t für Die Woche. Berlin, 20. November. m Hinblick auf verschiedene eigenthümliche Erscheinungen in dem letzten Prozesse zu Könitz wird die „Danziger Zeitung" von einen: angesehenen Juristen um Beröffeutlichung der nachstehenden Zeilen ersucht: „Professor Dr. Forrel in Zürich iu seinem Buch: „Der Hypno^ tisnlus, seine psycho-physiologische, medizinische und strnirechtliche Bedeutung", und Professor Bernhein! iu Nancy in seinen! Buch über „Die Suggestion" weisen auf die bedeutsame Thatsache hin, mie bei Zeugen, welche im klebrigen völlig normal sind, unter dem Einfluß der Suggestion in wachem Zustande, ohne Anwendung der Hypnose, sich unrichtige Erinnerungsvorstellungen bilden, an welche sie selbst fest glauben und die sie mit Bestinnntheit unter ihren: Eide vor Gericht bekunden. Ans den Beispielen und den angestellten Experimenten, welche daselbst geführt werden, geht hervor, mit welcher Vorsicht Zeugenaussagen insbesondere in solchen Prozessen benützt werden müssen, in denen die Volksphantasie durch Schriften und Agitationen erregt worden ist, und wie leicht solche Zeugenaussagen den Richter irreführen können. In dem Xantener Mordprozeß hat der Untersuchungsrichter, Lcmdgerichtsrath Brizius, bei seiner Vernehmung vor Gericht eindringlich auf diese Gefahr hingewiesen. Seile 327 des sten. Berichts sagt derselbe: „Die Leute haben sich ein Bild gemacht, worin einige Bruchstücke von selbst Erlebtem vorgekonnnen, sie haben sich allmälig in dies Bild hiueingelebt und es kommt hinzu,!vas sie von Anderen gehört haben. Dies Bild besteht also aus drei Bestandtheilen, zuerst aus dem, was sie — vielleicht ungenau — selbst beobachtet, entweder gehört oder sonst wahrgeuommen, dann aus delu. was sie von Anderen gehört, und zuletzt aus dem. was ihre Phantasie dazu ergänzt hat. Dazu kommt, daß ich bei vielen Zeugen de lieber-, zeugnng hatte, daß sie selbst fest an das glauben, was sie sagen, obgleich ich die Ueberzeugung hatte, daß es keineswegs ganz mit der Wahrheit übereiustimmte oder vielleicht gar nicht, sondern daß es so entstanden ist, wie ich eben sagte." Ebenso hob der Vorsitzende im Xantener Prozeß wiederholt hervor, wie sich bei den Zeugen bloße Schlußfolgerungen zu Beobachtungen gestalten, und treffend schildert der Oberstaatsanwalt Hamm iu seinem Plaidoyer daselbst, wie sich unter dem Einfluß der Suggestion falsche Zeugenaussagen bilden." * Zur Frage der Einrichtung des Religionsunterrichts an gehobenen Schulen hat das Oberverwaltungsgericht eine wichtige Entscheidung getroffen. Eine Bezirksregierung gab einer Stadtgemeinde auf, für die konfessionelle Minderheit an der Mittelschule konfessionellen Religionsunterricht einzurichten und die Ausgabe dafür in den Haushalturrgsplar: einzustellen. Auf die Weigerung des Magistrats erfolgte durch den Regierungspräsidenten Zwangsetatisirnng. In: Verwaltnngsstreitverfahren erstritt die Stadt ein obsiegendes Urtheil. Das Öberverwaltungsgericht entschied nämlich: Die Schulaufsichtsbehörden haben nicht das Recht, die Gemeinden zu Aufwendungen, die ihnen nicht durch Gesetz auferlegt sind, für freiwillig von ihnen errichtete und unterhaltene Schulen zu zwingen, und können daher einer Gemeinde gegenüber, die sich weigert, für die Ert'heilung von Religionsunterricht an eine konfessionelle Minderheit zu sorgen, ihren: Verlangen nur durch Schließung der Schule Nachdruck gebe::. $ I:: seinem Buche „Ein halbes Jahrhundert im Dienste mm Kirche und Schule" erzählt der frühere Dezernent für das Volksschulwesen in: Kultusministerium, Geheimrath Dr. Schneider, folgendes interessante Vorkomunüß, das u:an wohl als die Vorgeschichte der Maßnahmen gegen die jüdischen Lehrerinnen an den Berliner Gemeindeschnlen betrachten kann. Schneider erzählt: „Puttkamers Stellung wer nicht leicht;'denn es war ihm zweifellos von allerhöchster Stelle der Auftrag geworden, gelvisse Dinge ans der Welt zu schaffen und die Konservativen im Lande zu beruhigen. Zu diesen Sachen gehörten auch die Vorstellungen des Grafen v. Hagen, gegen welche sich die Rede des Ministers Falk vom 18. Februar 1879 gerichtet hatte. Die deni König vorgetrageneu Beschwerden bezogen sich hauptsächlich ans die Zustände in den Berliner Gemeindeschnlen und auf die Beschäftigung von jüdischen Lehrern und Lehrerinnen an denselben. Es war vorgekonnnen. daß eine jüdische Lehrerin christlichen Religionsunterricht ertheilt hatte. Ich setzte mich sofort mit dem Städtschulrath Dr. Bertram selbst in Verbindung und veranlaßte die gründlichste Untersuchung. Es stellte sich heraus, daß der zuständige Rektor die Papiere einer ihm für eine vorübergehende Beschäftigung überwiesene!: jüdischen Lehrerin nur flüchtig geprüft und ihr in der Annahme, daß sie evangelische Christin sei, den vollen Unterricht ihrer Klasse übertragen hatte. Sie hatte im blinden Gehorsam auch den biblischen Geschichtsunterricht ertheilt, und zwar so gut. daß sie sogar der anssichtsführende evangelische Geistliche gelobt hatte; er wusste natürlich nicht, daß sie Jüdin war. Die Schnldepntation hatte sofort Remedur angeordnet und den Rektor, der die Sache durch Fahrlässigkeit verschuldet, bestraft. Als ich dem Minister die Sache vortrng und nn! seine Befehle bezüglich des zu erstattenden Jnnnediatberichts bat. sagte er: „Wir wollen garnicht berichten, die Schnldepntation hat ihre Schuldigkeit gethan. und der Unfug ist abgestellt. Ich werde das Majestät mündlich vortragen." * Ans Rumänien wird Wiener Blättern anscheinend offiziös über ein Rundschreiben des Ministers des Innern an die Präfekturen berichtet, laut welchen: in Hinkunft solche im Lande ansässige Fremde, die in die rumänischen Heeresergänzungslisten eingeschrieben si!:d, oder dort ihrer Militärpflicht Genüge geleistet haben, als rumänische Unterthanen zu betrachten und somit von der Verpflichtung zur.Lösung eines Fremdenaufenthaltsscheines befreit sind. Da in diese Kategorie alle jüngeren nicht naturalisirten rumälüschel: Israeliten gehören, so würde durch diesen Erlaß und durch die Zuerkennung der Heimathsberechtigung an die zwar nicht im Besitze des Bürgerrechts befindlichen, aber zur Militärpflicht in: rumänischen Heer heral:gezogenen Israeliten ein wesentlicher Schritt zur Lösung der rumänischer: Judenfrage vollzogen. Ferner wird berichtet: Wenn auch die vorbereitenden Arbeiten zurOrganisation israelitischer Kultusgemeinden durch die Dri::glichkeit der schwebenden Finanzfragen einigermaßen in den Hintergrund gedrängt worden seien, so sind dieselben doch keineslvegs unterbrochen worden, und es sollen auch nach dieser Richtung hin demnächst hin wichtige Regierungsvorlage!: behufs Feststellung der rechtlicher: Stellung aller Fremden, beziehurigsweise der