Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-11-23 · Heft 47 (23.11.1900) · p. Seite 554

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 47 (23.11.1900)
Date
1900-11-23
Page
Seite 554 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3228365-3228413--57021-3293371
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

554 Recht auch an dem Verdikt der Geschworenen wahrgenommen. Das Charakteristische an dem Wahrspruch sowohl der Kuttenberger als der Piseker Jury ist, nach dem bereits oben zitirten sachkundigen Beurtheiler, die Thatsache, daß der Angeklagte nicht der Thüterschast, sondern der Mitschuld am Morde schuldig erkannt wurde. Man weiß nicht, wer den Mord verübt hat, man weiß nicht, wie er verübt wurde, man weiß nicht une viele Personen au der That betheiligt waren, eine bestimmte Handlung, mit der er sich an der Ausführung betheiligte, wird auch dem Angeklagten nicht zur Last gelegt; trotzdem aber spricht die Jury aus, er sei am Morde betheiligt gewesen, und deswegen wird das Todesurtheil gesprochen. Warum diese künstliche und auch juristisch sehr zweifelhafte Konstruktion einer Mitschuld, von der Niemand sagen kann, worin sie bestand? Sie ist nur dadurch zu erklären, daß die landläufige Vorstellung vom „Ritualmord" eine Betheiligung mehrerer Personen unterstellt. Wenn die Polnaer Morde „Ritualmorde" fein sollen, müssen sie von Mehreren begangen worden sein, und der eine Angeklagte muß Mitschuldiger sein, obgleich es dem natürlichen Bedürfniß nach Sühne mehr Genugthnung geben würde, den unmittelbaren und alleinigen Thäter zu treffen. Dieses naheliegende Motiv, daß etwa der Gedanke, es könnten zwei grauenhafte Morde ungesühnt bleiben, wenn der Angeklagte frngesprochen würde, die Geschworenen veranlaßt haben könnte, weniger genau und penibel, als es sonst der Fall wäre, in der Würdigung der Beweismittel vorzugehen, muß nämlich ausgeschlossen werden. Wäre es darum zu thun gewesen, dafln Hütten die Geschworenen tut Sinne des Gutachtens der medizinischen Fakultät einen sexuellen Mord angenvnuueu, sie hätten den Angeklagterl, wenn ihnen seine Anwesenheit am Thatorte bewiesen und als Grund zur Verurtheilung hinreichend erschien, als unmittelbaren Thäter verurtheilt, nrrd die erkünstelte Korrstruktion eines Mitschuldigen ohne Hauptschuldigen wäre überflüssig gewesen. Das wird noch deutlicher, werrn man die beiden Anklageakten mit einander vergleicht. Wenn man sich über alle Unwahrscheinlichkeiten hinwegsetzt, welche die Allssagen über die Ermordung der Agnes Hruza ellthalten, wenn mall insbesondere der Aussage des weitblickenden Zeugen Peschak glaubt, der auf eine Entfernung von mehr als 800 Metern den Angeklagten in Gesellschaft zweier Konfessionsgenossen zur Zeit, um welche der Mord als verübt angenommen wird, nahe dem Thatorte gesehell und erkannt haben null, so ist es möglich, im Falle Hruza anzunehmen, jene zwei Unbekannten feien die Thäter, und der Angeklagte sei ihr Mitschuldiger gewesen. Das scheint auch die Suppositioll der Kuttenberger Geschworenen geweserl zu sein, denen mir dies eine Faktum zur Beurtheilung vorlag. Aber bezüglich der Marie Klima fehlt selbst eine so unbestimmte Aussage. Auch wenn man den von den Vertheidigern mit großen! Scharfsinn geführter! Alibibeweis als mißlungen betrachtet, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß außerdem Angeklagten noch Jemand in Gesellschaft der Ermordeten sich befand; dennoch haben auch hier die Geschworenen nicht auf Verübung des Mordes, sondern auf Mitschuld am Morde erkannt. Wie ist das zu erklären, wenn nicht dadurch, daß die Geschworenen unter der Zwangsvorstellung der Blutlüge standen? Noch mehr als der Gang der Verhandlung weist das Verdikt selbst darauf hin, daß in diesem Prozeß nicht die Thatsachen es waren, aus denen die Geschworenen ihre Meinung sich bildeten, sondern daß eine durch unzählige, in der allgemeinen Stimmung liegende Einflüsse ihnen suggerirte Meinung-sie bestimmte, von einem feststehenden Gesichtspunkte aus die Thatsachen zu betrachten und dieser Meinung anzupassen. Daher kommt es auch, daß in diesem Prozesse die Vertreter der Privatbetheiligten eine Rolle spielten, welche diejenige des vom Gesetze berufenen Vertreters der Anklage tief in den Schatten stellte, und daß sie es waren, denen in Pisek sozusagen die Ehren des Tages zu Theil wurden. Diese Vertreter der Privatbetheiligten waren in Wahrheit Vertreter der am Prozeß ganz Unbetheiligten, die es aber in ihrem Interesse fanden, sich desselben für ihre Zwecke zu bedienen. Sie waren Werkzeuge der Agitation, die im vorigen Jahre des Polnaer Verbrechens sich bemächtigte, um Ordnungs- und Ruhestörungen in ganz Böhmen hervorzurufen, sie waren ihre Organe im Gerichtssaale und vor den Geschworenen. Ihr Werk ist es, daß wieder einmal die politischen Meinungen und sozialen Gegensätze, welche den Gang der Justiz nicht beeinflussen sollen, in die Rechtsprechung eingemengt wurden, und die Geschworenen wurden nur deshalb von der Menge mitbejubelt, weil die Menge in ihrem Wahrspruche den Reflex und die Einwirkung ihrer eigenen politischen Meinung von der Sache erblicken zu können glaubte. Wohin aber soll das führen? Eine erschreckende soziale Erscheinung nannte es Dr. Baxa, daß in Böhmen Morde verübt werden, deren Thäter nicht gefunden werden. Das ist zu allen Zeiten und in allen Ländern vorgekommen und wird immer Vorkommen, so lange die Justiz von fehlbaren Menschen und nicht von ganz-vollkommenen'Wesen.'.ausgeübt wird. Aber eine erschreckende soziale Erscheinung ist es, wenn die politischen und sozialen Parteien die Heiligkeit der Justiz nicht mehr respektiren und die Gerechtigkeit zu ihrer Magd herabzuwürdigen suchen. Der Jungtscheche Dr. Baxa klagte den Terrorismus an, der angeblich zu Gunsten des Angeklagten auf die Justiz ausgeübt werde, und er nahm auch den Obersten Gerichtshof und die oberste wissenschaftliche Autorität seiner Nation nicht aus, wenn er von Denjenigen sprach, die diesem Terrorismus unterliegen. Aber die Verhandlung war kaum zu Ende, so zeigten die Massen, welche den Vertheidigern Pfui! zuriefen und sie nöthigten, sich unter den Schutz der Polizei zu stellen, von welcher Seite wirklich Terrorismus ausgeübt wird. Das Prozeßdrama Hülsner ist vermuthlich mit den beiden Akten von Kattenberg und Pisek noch nicht zu Ende. Aus den angeführten Gründen kann es nicht zu Ende sein. Die Geschworenen haben sicherlich nach ihrer Ueberzeugung geurtheilt, aber ihr rviderspruchsoolles Verdikt lehrt, daß sie ihre Ueberzeugung nicht dort geschöpft haben, wo sie sie schöpfen sollten, ans dem ihnen vorgeführten Beweismaterial. Auch wenn es sich nicht um ein Menschenleben handelte, müßte darum dieses Verdikt einer abermaligen Ueberprüfung unterworfen werden. Sie ist aber auch deshalb dringend nöthig, weil es sich nicht blos um den Angeklagten und das ihm zugeschriebene wahnwitzige Motiv handelt. Denn bleibt das Urtheil bestehen, dann ist zu befürchten, daß seine Konsequenzen noch weit in die Zukunft reichen werden, und es ist unabsehbar, wie viele Verwirrung in der Justiz es noch hervorruft. Die Agitation, welche den Volksrichtern in diesem Falle den „Ritualmord" glaubhaft machte, würde es sich angelegen fein lassen, aus dem Urtheil ein geschichtliches Dokument für den „R welche „Ritual längst! ein öste einem? bekannt fache ffl ihre R. infame der We gehoben Herren lichung „Prc tisnrus, j deulnng" „Die Su Zeugen, der Sugc sich nun fest glau Gericht bc welche d Zengencn müssen, i erregt w irrefuhrer suchungs! Gericht e sten. Beri worin eil sich allmc von And» checken, i obachtet, was sie v dazu ergc zeugnng gleich ich Wahrheit entstände! kanten er Schlubfol, der Ober unter den Zur u n t e r r i verwalt» Eine Bez konfessior Religion? Haushali Magistra etatifirm

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.