Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 45 (9.11.1900)
- Date
- 1900-11-09
- Page
- Seite 534 (sequence 8)
- Language
- German
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Religionsunterricht in ihren Lehrplan aufzunehmen. Geradezu befremdlich lst die ablehnende Haltung der Behörde gegenüber der Bitte, an einer höheren Mädchenschule, die annähernd 100 Schülerinnen unseres Bekenntnisses zählt, auch beit Unterricht in der jüdischen Religion ertheilen zu lassen, weil es angeblich an einem geeigneten Lokal mangelt, und weil eine größere Anzahl dieser Mädchen auf Wunsch der Eltern (!) am christlichen Religionsunterricht theilnimmt. Daß bei dem (freilich etwas späten) Inkrafttreten jener Bestimmung nicht gleich alle noch so berechtigten Wünsche erfüllt werden konnten, das entzieht sich unserer Einsicht nicht. Daß aber noch heute — nach 5 Jahren — die jüdischen Zöglinge der Vorschule eines königlichen Gymnasiums, etwa 90 an der Zahl, keinen Religionsunterricht in der Anstalt erhalten, daß ferner etwa 60 Knaben aus zwei verschiedenen Anstalten und 12 Klassen gleichzeitig unterrichtet werden, das sollte doch nicht länger unbeachtet bleiben. Wir glauben überzeugt sein zu können, daß diese die Werthschähung des Religionsunterrichts und die Unterrichtsresultate schädigenden Mißstände seitens der Behörden abgestellt würden, wenn von zuständiger Stelle bereit Beseitigung gewünscht würde. Welche Schädigung dem Ansehen unseres Bekenntnisses selbst in unserem eigenen Lager und dem Gedeihen eines glaubensstarken und für unsere Lehre begeisterten Nachwuchses dadurch drohen, daß die jüdischen Zöglinge der höheren Lehranstalten allein den Nachweis eines ausreichenden Wissens in der Religion nicht zu erbringen brauchen, haben wir oft genug schmerzlich erfahren. Zur Zeit, als man sich um die Einführung des sogenannten obligatorischen Religionsunterrichts bemühte, wurde von einer Seite dringend gewünscht, daß den Eltern die Möglichkeit gewahrt werde, ihre Kinder von dem Religionsunterricht in der Schule zu befreien, falls ihnen die religiöse Richtung des betreffenden Lehrers nicht zusagte oder andere stichhaltige Gründe vorlägen. Es sollte nur nachgewiesen werden, daß für die Unterweisung des betreffenden Kindes in der Religion anderweitig gesorgt ist. Diesem an sich berechtigten Wunsche ist in der liberalsten Weise stattgegeben worden. Die Erfahrung während der fünf Jahre hat aber gelehrt, daß dieses „Vorrecht" arg gemißbraucht werden kann. Der im Hause oder in gewissen Religionsschulen ertheilte „anderweitige" Unterricht ist in vielen uns bekannten Fällen qualitativ und quantitativ so ungenügend, daß er als Ersatz für den Unterricht in der Schule durchaus nicht angesehen werden und die Dispensation auf Grund dieses nicht ertheilt werden dürfte. Allein nur die wenigsten Leiter der hier in Betracht kommenden höheren Lehranstalten prüfen die Dispensativusgesuche. Sie begnügen sich zumeist mit der schriftlichen Benachrichtigung des Vaters, daß das Kind anderweitig in der Religion unterrichtet wird. Ob dieser Unterricht in stofflicher und methodischer Hinsicht als ausreichend zu erachten sei, ob die für den Unterricht bestellte Lehrperson dieBefähigung und Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes besitzt, danach wird gewöhnlich nicht gefragt. Die an Religionsschulen beschäftigten Lehrer sind neuerdings aufgefordert worden, unter Einreichung ihrer Zeugnisse die Unterrichtserlanbniß von der städtischen Schuldeputation einzuholen. Wir begrüßen diese Maßnahme mit Freuden; wird doch dadurch das Eindringen unwürdiger Elemente in den Lehrerberuf verhütet oder doch wenigstens erschwert. Wir wünschen, daß diese Maßregel strikte durchgeführt und auch auf die im Hause unterrichtenden Religionslehrer ausgedehnt werde und verlangen, daß eine Dispensation von dem Religionsunterricht der öffentlichen Schule nur dann stattfinden solle, wenn die anderweitige Unterweisung in der Religion in die Hände einer zum Unterrichten berechtigten Lehrperson liegt. Die Schulleitung muß sich aber auch die Ueberzeugung verschaffen, daß der Unterricht ein erfolgreicher ist. Zu diesem Zwecke müßten die dispensirteu Kinder sich am Schlüsse jedes Semesters einer Prüfung unterziehen, von deren Ergebniß es abhängt, ob die Dispensation weiter zu gewähren oder zu versagen ist. Wir zweifeln nicht einen Augenblick an der Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit der an öffentlichen Schulen wirkenden Religionslehrer. Es thut aber der Werthschätzung dieses so wichtigen Lehrgegeustandes Eintrag, wenn den Lehrern der denkbar weiteste Spielraum in Bezug auf Auswahl des Unterrichtsstoffes und auf die Art der Behandlung gelassen wird, und wenn jede Kontrolle unterbleibt, der sich doch die Lehrer aller anderen Fächer unterziehen müssen. Darum sollte mit der Einrichtung einer fachmännischen Inspektion nicht länger gezögert werden. Soll der jüdische Religionsunterricht in den Augen der Kinder und Eltern diejenige Achtung genießen, die ihm seiner Aufgabe nach gehührt, und soll der Zweck erreicht werden, der — nach Maybaums „Methodik des jüdischen Religionsunterrichts" Seite 12 — ist: Das Heranwachsende Geschlecht in der Liebe zuGottuudzu denMensche nnach den jeweiligen Ueberlieferuugen der Bekennerschaft zu erziehen, damit sich in ihm die Glaubensgemeinde allmälig verjünge und erneuere, dann muß auf eine baldige Beseitigung der hier kurz skizzirten Uebelstände hingearbeitet werden, damit weitere Schädigungen unserer heiligen Sache verhütet werden. Gin Jubiläum. Von Dr. Adolph Ko Hut. r. David Leimdörfer in Hamburg ist am 8. November 1875 von der preußischen Regierung als Rabbiner und Prediger der israelitischen Gemeinde Nordhausen ernannt worden. Es waren sonach anr 8. November 1900 fünfundzwanzig Jahre seiner Amtsthätigkeit als Seelsorger verflossen. Leimdörfer, am 17. September 1851 zu Hlinck in Ungarn geboren, absolvirte seine akademischen, philosophischen und theologischen Studien an den Hochschulen von Preßburg, Budapest und Wien. Als bevorzugter Schüler der Oberrabbiner von Preßburg und Wien hatte er sich bald einen glänzenden Ruf als Kanzelredner und Bibelforscher erworben, so daß ihn Jellinek als seinen besten und begabtesten Jünger allenthalben empfahl. Der bekannte Dichter Ludwig August Frankl schrieb einmal von Leimdörfers Reden, sie wären „Gedichte in Prosa". Vom Jahre 1875—1883 fungirte er in Nvrdhausen und wurde am 1. April 1883 nach Hamburg berufen, woselbst er als hervorragender Prediger und Gelehrter wirkt. Die Signatur seiner Rhetorik ist die folgende: Philosophische Geistestiefe, gepaart mit einer klar und kernig dahinfließenden Diktion bei sorgfältiger Vermeidung von Phrase, Schwulst und