Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 34 (20.3.1838)
- Date
- 1838-03-20
- Page
- Seite 135 (sequence 3)
- Language
- German
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135 oder WeesenS die ftamd, gnädigst und ernstlich, daß Sie, mehrbesagte Judenschafft und alle derselben zugehörige, an der öbbeschriebenen Gnaden, Freyheiten und Exemplionen und Collstl'maiioncn nicht irren noch hindern, oder darwider promlircn, sondern Sie bei dem allen, wie obstehet, würcklich handhaben, schützen und schirmen, und gänzlich dabey bleiben lassen, Hierwider nit thun, noch das Jemands andern zu thun gestatten, als Lieb einem jeden sey Unser schwere Ungnad und Straff, und dazu ein Pöen, nemlich Drcyffig Marck Lörbiges Golds zu vermeiden die ein jeder, so offt er freventlich Hierwider thatte, in Unser Cammer unnachlaßlich zu bezahlen verhalten seyn solle. Mit Urkund dies Briefs besiegelt mit Unserm Kayserlichen anhangenden Jnsiegel; Der geben ist in Unserer Haupt- Stadt Wienn den Zwölften Augusti Anno Sechzehenhundert Sieben und Zwanzig, Unserer Reiche, des Römischen im achtendes Hungarischen im Zehenden- und des Böheimbischen im Eilften Jahre. Ferdinand. Ad mandütiim Sac^f Caesae Majestatis proprium. Xtub Unß nun hieraus mehrbesagte Judenschafft unterthänigst angclangt, und gebetten, Wir geruheten solche Vorgesezte. Begnadungen und Freyheiten als Regierender König zu Böheimb und Obristen Herzog in Schlesien gnädigst zu belieben, und genehm zu haben, auch ihnen darüber ein Königliches Diploma von Unserer Königlichen Böheimbischen Hofkanzley aus, in Gnaden zu ertheilen; Daß Wir derowegen gnädigst angesehen, solche ihr6 unterthänigst zimliche Bitt, benoraus weilen vorstehende Freyheiten von Unß der Judenschafft im Königreich Böheimb, und Herzogthumb Schlesien zum Besten gemeiner, und verliehen worden, und Darauf, darein im Gnaden gewilliget, und alle und jede vorbeschriebene Begnadungen, Exenrpüones, und Freyheiten gnädigst beliebet, eonürmiret, und bestättigct. Thuu das, belieben, confirmirm, und bestätigen dieselbe auch hiemit, und in Krafft dieses Briefs, als Negierender König zu Böheimb und Dbrister Hertzog in Schlesien, wissentlich. Meinen, setzen, und wollen, daß »orinserirte, von Uns vielbemeltec Judenschafft ertheilte Begnadungen, Freyheiten, und Lxemptiones in allen und jeden ihren Puncten, CLiusuln, und Articultt nochmahts kräfftig und gültig seyn sollen, allermassen als obdieselben anfangs, und wie dieselben lauthen, aus Unserer Königlichen Böheimbischen Hof-Canzley gesertiget worden wären. (Soennen, Bewilligen', und erlauben offt gedachter Judenschafft in Unserer Stadt Prag und dem ganzen Erb-Königreich Böheim, wie auch in Unserm Herzogthum Schlesien hiemit gnädigst, daß Sie solcher Privilegien, Freyheiten, und Exemplionen in allen und jeden sich ersreüen, Derselben nuzzen, genießen und gebrauchen sollen und mögen, von manniglichen ungehindert. Und Gebrechen hierauf allen und Jeden Unfern Unterthanen, was Würden, Stands, Ambts, oder Wesens die in Unserem Erb-Königreich Böheimb, und Herzogthum Schlesien seyn, daß Sie, die ernannte Judenschafft in offt gedachten Unserm Erb-Königreich Böheimb und Herzogthums Schlesien an obhier einverleibten von Uns ihnen errheilten und krafft dieses bestätigten Freyheiten, Begnadungen, und Exmptionen, keineswegs beirren, noch verhindern, sondern Sie vielmehr dabei schüzen, schirmen, handhaben, und gänzlich dabei verbleiben lassen, darwider in keinerlei) Weis noch Weege thun, noch solches jemand andern zu thun veostatten, bey Vermeidung Unserer groß schweren Straff und Ungnad, auch darzu der in öbbeschriebenen Diplomat gesetzten Pöen der Dreyffig Marck Loethiges Golds, die ein jedweder so offt er freventlich hierwidec (hate, Uns in Unsere Cammer unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn solle.. Zu Urkund dies Briefs besiegelt mit Unserem Kayser- und Königlichen anhangenden größeren Jnnsiegel. Der geben ist in Unserer Stadt Znaim den Dreußigsten Monaths-Tag Junii Nach Christi Jesu Unsers Lieben Herrn und Seligmachers Geburt im Sechzehnhundert Acht und Zwanzigsten Unserer Reiche, des Römischen im Neintendes Hungarischen im zehenden-- und des Böheimischen im Eilften Jahre. Ferdinand. Guilielmus, Comes Slavata R»f Boliac Canzellarius. Otto Von Nostitz. Ad mandatum Sacjf Caes^f Regiae Mattis proprium. H. Caspar.