Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 2 (1838)
- Issue
- Heft 34 (20.3.1838)
- Date
- 1838-03-20
- Page
- Seite 134 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 83% known words query
- IRI
…/3224737-3224856-3224891--00897-3293319- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
134 Pragerische Juden vor diesem Jährlich mit Zwei Tausend Thalern Jeden zu Siebenzig Kreuzern, in Unser Böheimische Cammer gereicht, und gegeben, ganhlich und allerdings eximirct, befreyet, und entlediget, auch unter dieser Exemption entheb - und Befreiung, diejenigen Juden, sonit alhier zu Prag, sondern unter anderen Obrigkeiten dies Unsers Erb- Königreichs Böheimb, und Herzogthumbs Schlesiens wohnen, verstanden seyn, und mit keiner obbemelten Coutriblition Auflag, Steuer, und Gaab, ausse/ was Sie Uns obberührtermafsen in Unser eigene Cammer zu eontnlmiien, und etwo gedachten Ihren Obrigkeiten, darunter Sie wohnen, von Altershero zu reichen schuldig, sonst mit keiner Exaction, ober Neurung belegt werden sollen, danebenst Wir ihnen Juden ferner diese absonderliche Gnad und Freiheit ertheilen, daß Sie zu Beförderung ihres Nutzens, und desto besserer Ausammenbringung obbemelter jährlicher Eontribniion, auf.all- und jede öffentlicheBefceyteJahrundWochen-Marckt, .welcher Orthen und Enden, auch zu was Zeiten des Jahrs Dieselben in Unserm Erb-Königreich Böheim, und Herzogthumb Schlesien gehalten, wie andere Christliche Kauf - und Werbende Handelsleüth ziehen und reisen und allda mit ihren Waaren und Sachen in alle ehrliche, redliche Weg, unverhindert Manniglichs, zu Handlen, einzukaufen, und zu verkaufen, guten Fug und Macht haben, auch weder von Rossen noch Wagen oder ihren Persohnen, und deren Zugethanen nach allen ihren Waaren aller und jeder Orthen zu Wasser und Land, kein mehrere Mauth, Zoll, und ander dergleichen Gebühr, als die Christen zu reichen und zu geben schuldig seynd, sie auch sonsten in ihren Handlungen und Handtheirungen, Gewerben wider alles Herkommen, und Recht im wenigsten nicht beschwert, turbirt, oder angefochten, sondern Dieselben wie bishero, also auch hinfüro öffentlich führen, und treiben, auch an allen Orthen, wo Sie unter Uns, Unserer Geliebsten Gemahlin, oder andere Gebieth sitzen, und wohnen, jetzt, und ins künftig ruhiglich, und unausgeschafft daselbst verbleiben,' auch von Manniglichen geschüzt, und Handgehabt werden sollen. Da auch unter ihnen Juden ein- oder das andere Handwerckh lehrnen, und begreiffen wolte, so solle ihnen nicht allein dasselbe gleichfalls pariert, und zugelassen seyn, sondern wir verwiegen Ihnen auch, solcherlehrnte Handwerckh unter ihnen zu ihren Nutzen frei; zu üben, und zu treiben, und damit doch, wie sichs gebührt, Ehrbar, aufrecht, und. Redlich ihreNahcung, und Eewerb zu suchen, von denenChristlichenHandwerkern, und sonsten allermänniglich unverhindert. Nachdem auch ihnen Juden von Wayland Unsere gewesten Vollmächtigen Statthalter in Unserm Erb-Königreich Bö- Heim, Fürst Carl von Lichtenstein, Krafft eines auf Unser gnädigst ergangene Reflation 'ausgefertigten Gab - Briefe,, de Dato1 Prag den letzten Jany Anmi Sechzehnhundert Drei und Zwanzig, etliche an Ihr Stadt und Revier anrainende Haüser, so durch hierzu verordnet Comm!88anen besichtiget, von denen Burgern der alten Stadt Prag an sich kaüsflichen zu bringen, gegen Dargeb- und Abführung einer nahrnhafften Summa Gelds zu Bezahlung Unsers Kriegs-Volcks verwilliget worden. Als haben Wir nicht allein solch jetzt bemelten Gaab-Brief, alles seines Jnnhalts und Begreift, als wann derselbe von Wort zu Wort hierinn begrieffen wäre, gnädigst coullrimret und bestätiget, sondern wollen auch, daß Derselbe allerdings bey Krafften verbleiben, und Sie Juden und ihre Nachkommen, die an sich erkaufte Haüser, jederzeit ruhig posscdircn, nutzen und geniesten mögen, und darwider von Niemands in kein weeg angefochten werden sollen. Und hierauf thun, Gönnen, bewilligen und erlauben Wir Ihnen vorgeschriebenes alles nochmalen aus sondern Gnaden, und Römischer Kayser- und Königlicher Macht-Vollkommenheit, wissentlich und wohlbedächtlich in Krafft dies Briefs. Und Meinen, setzen, und wollen, daß Sie Juden sammt den ihriegen, sich dessen, wie auch aller anderer Privilegien, damit Sie von Uns, und Unseren höchst-geehrten Vorfahren, Königen, in Böheimb, und Herzogen zu Schlesien begabet seyn, gänzlich ersreüen, derselben nutzen, niessen, und gebrauchen sollen und mögen. Dü auch von obgedachten Unseren Vorsahrern ichtwas, so dieser Unserer Bewilligung, und Exemption zum Theil, oder auch in allem zuwider wäre, irgent gesezt und geordnet worden. Sv solle doch dasselb dieser Unserer Befreyung und Begnadigung im wenigsten nichts präjuäiciren, noch Sie Juden und ihre Nachkommen zu keinen andern, als hierinnen der Contribution halber begriffen verbunden seyn. Gebrechen demnach allen und Jeden Unseren nachgesetzt- Geist- und Weltlichen Obrigkeiten in Unserm Erb-Königreich Böheim und Herzogthum Schlesien, in sonderheit aber allen Obristen Land-Officieren und Land-Rechts-Beysitzern, wie auch allen Prälaten, Grafen Freyherrn, Rittern, Knechten, Hauptleüthen, Verwesern, Maurhnern, Zöllnern, Beschauern, Gegenschreibcrn, und ändern dergleichen Ambtleüthen zu Wasser und Land, bevoraus Unfern Richtern, Primafen, Bürgermeistern und Rathen Unserer Prager-Stadt, auch allen und jeden Orthen, und insgemein allen-'andern Unfern Unterthanen und Getceüen was Würden, Stands,