Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 41 (12.10.1900)
- Date
- 1900-10-12
- Page
- Seite 484 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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484 Ber Prozeß Speisiger. Von einem Juristen. us Könitz kommt die Kunde vom zweiten Freispruch. Nach Jsraelski erscheint in dem abwechslungsreichen Tableau der Speisiger, nach dem Abdecker der Präparand, dem seine Lehrer das Zeugniß eines „wenig begabten, unfleißigen, verlogenen und leichtsinnigen Menschen" geben, der „wegen verschiedener Betrügereien und eines kleinen Diebstahls" die Schule verlassen mußte. Falls diese Strafthaten verjährt sind und das Konitzer Urtheil die Rechtskraft beschreitet, darf Speisiger mit erhobenem Kopfe im Bewußtsein herumgehen, daß die freigewordene Zelle im Untersuchungsgefängniß setzt einen anderen Insassen hat, gerade den Mann, von dessen Bekanntschaft oder Unbekanntschaft mit Winter abhing, ob Speisiger die Untersuchungshaft mit der Strafhast würde zu vertauschen haben oder nicht. Aber eine schwere Strafe hat Speisiger doch erhalten, so schwer, daß ihn jeder anständige Mensch trotz seiner Verfehlungell bedauern muß: Die Antisemitenblätter feiern ihn als ihren Helden. Der Prozeß Speisiger hat einiges mit denl Prozeß Jsraelski gemeinsam. In beiden die Durchführung der Anklage bis zum letzten Moment, in beiden der Freispruch. Aber eine wesentliche Verschiedenheit liegt doch vor. Ob Speisiger freigesprochen werden konnte oder nicht, hing nicht von einer komplizirten juristischen Frage ab, sondern hauptsächlich von der GruPPirung der Thatsachen, von der Würdigung der Zeugenaussagen, für die nur die Hauptverhandlung das Material bieten konnte. Bei einigen Punkten freilich stand die Anklage von vornherein auf thönernen Füßen. Ob Winter renommirt hatte, mit einigen Mädchen verkehrt zu haben, oder ob Speisiger eine Lüge dem Todten iils Grab nachgerufen hatte, das hätte nur der Zeuge bekunden können, dessen Mund auf ewig geschloffen ist. Und daß kein Jude oder wer sich aus Tendenz dafür ansgab, in Jastrow Geld geboten habe, konnte dem Speisiger bei aller vom Gericht im Urtheil betonten inneren Unwahrscheiulichkeit kaum nachgewiesen werden. Ebenso war der negative Nachweis, daß Winter von keinem Fleischergesellen bedroht worden sei, nicht zil führen. Es blieben also nur die Vorgänge beim Untersuchungsrichter und die angebliche Bekallntschaft zwischen Winter und Moritz Lewh. Es ist eine in letzter Zeit häufig vorgekonunene Vertheidigung von Allgeklagten, sie seien vom Untersuchungsrichter falsch behandelt und das Bild der Vorilntersuchllng dadurch verzeichnet worden. Die große Verve, mit der die „harmlosen" Spieler in dieser Weise vorgingen, wird noch in Erinnerung sein. Wenn mm auch thatfächlich das Institut der Voruntersuchung reformbedürftig sein ulag, so steht für uns doch die Persönlichkeit der Untersuchungsrichter wie aller preußischen Richter in ihrer Gesammtheit als intangibel da. Es ist ja denn auch vom Gericht in Könitz für festgestellt erachtet worden, daß Speisiger in dieseill Punkte einen objektiv falschen Eid geschworen hat. Seine Verurtheilung erfolgte nicht, lveil die Richter nicht sestzustellen in der Lage waren, daß Speisiger sich der Unwahrheit seiner Bekundung belvußt gewesen ist. Niemand kalin dem jmlgell Menschen, den der untersuchende Richter für sehr trotzig erklärt hat, in die Seele schauen. Uuckommt es' zu, beu Spruch der Richter, die ben Allgeklagten vor sich gesehen habell, allch in diesem Punkt als einen gerechten anznsehen, um so freudiger, als danach in einem zum mindestell zweifelhaftellFalle ein bisher unbestrafter Mensch freigesprochen werden konnte. Und ebenso wird mcut auch in dem letzten Falle des Meineides, der in Frage kam, den Freispruch Speisigers nach den eingelaufenen Berichtell durchaus billigell müssen, ün Falle Moritz Lewh. Dieser Punkt ist der juristisch lveitaus interessanteste. Der Angeklagte hatte beschworen, es sei unwahr, daß Lewh Winter nicht gekannt habe. Mochte null diese Bekanntschaft bestehen oder nicht, so durfte der Allgeklagte doch seinen Eid nur mit Recht leisten, falls er aus eigenem Wissen die Wahrheit der beschworenen Thatsache bekunden konnte. Hier finden sich nun in den Angaben des Angeklagten schlver vereinbare Widersprüche. Er soll zwar gesagt habell, er habe die Beiden öfters zusammen gesehen, er soll aber auch bekundet haben, er hätte von dem fraglichen Verkehr erzählt, weil er davon in den Zeitungen gelesen habe. Zllr Erhellung dieser Gegensätze fcum man nichts besseres thun, als dieAussageeinerZeugin beifügen, die der vomUntersuchungsrichter so genalUlten „Hoffmannpartei" auf das Jlltimste angehört, der Frau des alltisenlitischen Redakteurs Lehmann, derselben Martha Hoffmann, die nach Speisigers Erklärung gesagt habell soll: „Wir müssen einen Zeugen haben, daß Moritz Lewh mit Winter verkehrt hat." Nach den Berichten hat Martha Hoffmailn unter ihrem Eide bekuildet, „sie habe die Gelvitzheit, daß Speisiger nicht mit Bestimmtheit sich habe erinnern können, ob er Winter mit Lewh zusammengesehen habe." Sie erzählte dann die Geschichte mit den Seminaristen, bei der Speisiger mindestens einmal gelogen habell nluß, die aber jedenfalls ben Anschein erweckt, als habe Speisiger eigelle Kenntniß über die Bekauntschaft Winter-Lewy nicht gehabt. Bei dieser Sachlage und bei deill abschreckenden Bilde von Klatsch, Barbiergefchwätzen, Reportergier nach sensationellen Nachrichten inld leidenschaftlichem Interesse im gegnerischen Lager muß man den Eilldrnck festhaltell, daß die beschworenen Wahrnehmungen Speisigers höchstwahrscheinlich, wie erzngestandell hat, auf Mittheilungen von Zeitirngen mtb anderen Personen beruhen. Und trotz dieses Geständllisses ist Speisiger mit Recht freigesprochen worden. Die Richter durften nicht vergessen, was wohl häufig geschehen mag, daß ein Geständniß llur ein Beweismittel ist wie alldere auch. Die Fälle ullrichtiger Selbstbezichtignng sind nicht so selten, lvie man in Laienkreisen ivohl meint. Ist nun gar der Angeklagte so wellig zuverlässig lvie Speisiger, so muß ein gerechtes Gericht nlögtichst von seiner Person absehen nnb den Aussagen objektiv erscheinender Zeugen zll folgen sllchen. Nun haben eine Reihe Personen bekundet, daß Lewh ulld Winter zusammen gesehen worden sind. Wenn also auch Speisiger gestanden hatte, er wisse alls eigeller Anschauung davoll nichts, mußte das Gericht doch mit der Möglichkeit rechnell, daß die entgegengesetzte Erklärnllg all sich richtig seill konllte, und ilach dem alten Satz „m dubio pro reo" mußte Speisiger freigesprochell werden. In der Verhalldlung spielte sich llun ein Zwischenfall ab, der llicht allzll selten vorkommt: ein Belastnllgszenge wurde unter dem Verdacht des Meineides verhaftet. Inwieweit sich die Schuld oder Unschuld des Moritz Lewh erweiseil wird, wird sich zeigen. Das Bild lvird dadllrch ein allderes sein als der Prozeß Speisiger. daß der großjährige Lewh, falls er lvegen wisfentlichell Meineides angeklagt wird, vor die Geschworenen käme. Da er aber stets gesagt haben soll, er gebe die Möglichkeit einer Bekallntschaft mit Winter zu. besinne sich nur llicht, erfolgt vielleicht nur eine Anklage wegen fahr-