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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-09-28 · Heft 39 (28.9.1900) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 39 (28.9.1900)
Date
1900-09-28
Page
[Seite] (sequence 15)
Language
German
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64. Jahrgang. Nr. 39. Weikage Gerün, 28. September 1900. zur „Allgemeinen Zeitung des Iuöenthums". Korrespondenzen und Nachrichten. Deutschland. g£2 Berlin, 26. September. In dem Prozeß gegen die „Germania" wegen Beleidigung der in der Konitzer Mordsache Lhätig gewesenen Behörden fand gestern die Hauptverhandlung vorder hiesigen zweiten Strafkammer statt. Der Angeklagte, Redakteur Hans Contzen, suchte darzulegen, daß ihm die Wohlthat des § 193 (Wahrung berechtigter Interessen) zustehe. Staatsanwalt Dietz war der Meinung, daß die „Germania" durch diese Artikel weder den Interessen des Staates, noch der Gerechtigkeit, noch des Publikums gedient habe. DerLfurchtbare Mord in Könitz habe begreiflicherweise auch die Presse in hervorragendem Maße beschäftigt und zahlreiche Angriffe auf die Untersuchungsbehörden und auf die Inden gezeitigt. Führerin in diesem Streite sei allerdings nicht die „Germania" gewesen. sondern die „Staatsbürgerzeitung". Von dieser Seite seien Privatrechercheure nach Könitz geschickt worden, aber auch von der Gegenpartei habe man die Thätigkeit von Rechercheuren an Ort und Stelle in Anspruch genommeil, und man ging von der erstgedachten Partei darauf aus, Beweise dafür zu erbringen, daß inländische oder ausländische Judell, die aus subjektiven religiösen Anschauungen die That verübt haben, die Mörder seien. Die Zeitungen gehen nicht so weit, daß sie sagen, es sei ein jüdischer Glaubenssatz, Christenblut zum Osterfest zu verwenden, sie hüten sich, eine solche Gotteslästerung zu begehen und schieben die Schuld auf einzelne fanatische Juden. Die „Germania" habe sich dieser Agitation nicht von Anfang an angeschlossen, sie habe aber in den Artikeln gleich ganz besonders grobes Geschütz aufgefahren. Sie habe nicht blos den ullgerechten Vorwurf der Ungeschicklichkeit und Ungerechtigkeit gegen die betreffenden Beamten erhoben, sondern sie werfe diesen einfach absichtliche Beugung des Rechts zu Gunsten angeblich schuldiger Inden und zu Ungunsten unschuldig angeklagter Christen vor. Das seien sehr grobe Ehrellkränkungen aus Grund unwahrer Thatsachen. Er bestreite energisch, daß von vornherein Ln der Untersuchung etwas verfehlt sei und behaupte, daß die ersten Untersuchungsmaßregeln nach Kenntniß der Thatsachen durchaus sachgenläß eingeleitet worden seien. Der Gedanke eines Ritualmordes sei doch so entsetzlich und fürchterlich, daß er von Anfang an gar nicht aufgekommen war; man dachte vielmehr zuerst an einen Mord aus Eifersucht. Die Ermittelungen seien ohne Erfolg geblieben, sie haben in Bezug auf den Mord nichts Neues erbracht, abgesehen von der Nothwendigkeit, Meineide zu verfolgen, die auf der einen wie auf der anderell Seite geschworen zu sein scheinen. Wenn Zeitungen von hüben und drüben selbst Rechercheure mit der Ermittelung von Thatsachen betrauen, so wird naturgemäß sehr viel Klatsch zusammengetragen, der sich mit den aktenmätzigen Thatsachen nicht deckt und dessen Urheber sofort versagen, wenn sie eidlich vernommen werden. Möglich, daß der Zufall oder Aeußerungeu einzelner Personen noch aus die richtige Spur des Mörders lenken werde; so viel stehe aber fest, daß das Vertrauen auf die Rechtsprechung und die Gewissenhaftigkeit der Richter durch das negative Ergebniß der Untersuchung nicht erschüttert worden sei. Der § 193 stehe dem Angeklagten nicht zur Seite; es handele sich hier um den schweren Vorwurf einer wissentlichen Rechtsbeugung, und deshalb erscheine eine Geldstrafe nicht zulässig. Er beantrage drei Monate Gesängniß, Pnblikationsbesugniß für die Beleidigten in der „Germania", der „Staatsbürgerzeitung" und einer Konitzer Zeitung und Unbrauchbarmachung der beiden Artikel. Rechtsanwalt Modler hob hervor, daß die „Germania" nicht aus Antisemitismus oder um Jndenhetze zu betreiben die Artikel veröffentlicht habe. Der Angeklagte beabsichtige keineswegs, den Beweis der Wahrheit dafür anzutreten, daß die betreffenden Herren bei der Untersuchung parteiisch vorgegangen seien; man sei in Könitz nur der Meinung, daß sie ungeschickt vorgegangen seien. und wenn sie auch bona ticke gehandelt, so haben sie doch durch ihr Vorgehen bei der öffentlichen Meinung die Ansicht hervorgerusen, daß die Juden begünstigt worden seien. Der Gerichtshof kam nach längerer Berathung zu einem Schuldigspruche gegen den Angeklagten. Derselbe habe die Behauptung, daß in Könitz von den Beamten und Behörden mala ticke vorgegangen sei, nicht gemißbilligt und dadurch sich zu eigen gemacht. Er habe damit äußerst schwere Vorwürfe erhoben, für die er selbst einen Beweis zu erbringen nicht bereit gewesen sei. Unter diesen Umständen habe sich die Erhebung der sonst angebotenen Beweise erübrigt. Der Schntz des 8 193 stehe den: Angeklagten nicht zu. Die Beleidigungen feien äußerst schwere und deshalb habe der Gerichtshof auf einen Monat Gesängniß erkannt und den Beleidigten die Publikationsbefugniß zugesprochen. 8. Berlin, 26. September. Die in der letzten Woche mehrfach vorgekommenen Hilfegesuche von rumänischen Juden, welche die Unterstützung der Berliner Juden zwecks Rückwanderung nach Rumänien erbeten haben, sind die Veranlassung gewesen, daß das „Komitee zur Unterstützung der rumänischen Juden" genöthigt war. zu dieser Frage prinzipiell Stellung zu nehmen. Es wurde einstimmig beschlossen, die Unterstützung von rumänischen Juden, welche bereits ausgewandert sind, nur zu dem Zwecke zu gewähren, um ihnen die Möglichkeit zu geben, in den Ländern, in denen dieselben sich zur Zeit aufhalten, sich eine selbständige Existenz zu schaffen. Eventuell wird das Komitee solchen Personen auch zur weiteren Auswanderung nach anderen Ländern behilflich sein, dagegen wird jede Hilfeleistung zur Rückwanderung nach Rumänien prinzipiell und unter allen Umständen abgelehnt. Das Komitee geht dabei von dein Gesichtspunkt aus, daß seine Ausgabe ist, die Lage der Juden in Rumänien zu erleichtern, nicht aber durch Unterstützung der Rückwanderung noch die Zahl der Hilfsbedürftigen dort im Lande 31t mehren. Die planlose Auswanderung und die planlose Rückwanderung kommen beide gleichmäßig nur den Bahnen und Schiffsgesellschaften zn gute. 8. Berlin, 23. September. Nachdem wir erst vor Kurzen: in Geheimrath Marcuse einen um das Wohl der Gemeinde und deren Wohlfahrtsinstitute sehr verdienten Kämpfer zu Grabe getragen, sind wir abermals von einen: schmerzliche:: Verluste betroffen worden. Nach dreimonatlichem Krankenlager starb hier am 19. d. M. nach eben vollendetem 55. Lebensjahre Justizrath Dr. Gustav Tiktin. Der Verstorbene war einer der hervorragendsten und meistbeschäftigtsten Anwälte des Kannnergerichts. Am 1. Juli 1867 war er als Auskultator in den Justizdienst getreten und am 2. Oktober 1872 zum Gerichtsassessor ernannt worden. Nach Beschäftigung beim hiesigen Kreisgericht wurde er im November 1875 als Kreisrichter in Oppeln angestellt, von wo er nach zwei Jahren als Stadtrichter wieder nach Berlin kam. Bei der Justizreorganisation von 1879 wurde er Landrichter beim hiesigen Landgericht I. Durch seine Thätigkeit in der Abtheiluug zur Aufarbeitung der aus der alte:: allgemeinen Gerichtsordnung noch unerledigten Akten erwarb er sich schon damals einen sehr geachteten Namen. In: Dezember 1881 schied er bereits Wiederaus der Richterlaufbahn aus und ließ sich in die Liste der Rechtsanwälte beim Kammergericht eintragen. Er wirkte zunächst in dreijähriger gemeinsamer Thätigkeit mit Justizrath S. Meyer, dem langjährigen Vorsitzenden des Vorstandes der hiesigen jüdischen Gemeinde, war dann zwei Jahre allein lhätig und verband sich in: Jahre 1886 wieder mit Rechtsanwalt Rippner, mit dem er bis zu seinem Lebensende zusammenblieb. Im Januar 1884 wurde ihm das Notariat übertragen, im Januar 1895 wurde er zum Justizrath ernannt. Der Verstorbene war außerordentlich erfahren auf dem Gebiete des Handelsrechts, das er sich zu seinen: Spezialstudium erwählt hatte, und in Handelskreisen, die sich sehr oft seines Beistandes bedienten, galt er als eine hervorragende Autorität. Auch auf den Versamnllungen der deutschen Juristentage hat er mehrfach als Berichterstatter und zwar speziell in Handels- und Börsenrechtsfragen fungirt. Er genoß das vollste Vertrauen bei Denen, welche seinen Rath suchten, und großes Ansehen bei den Richtern. Sein unentwegtes Streben ging dahin, dem von ihm für richtig Erkannten zum Siege zu ver-

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