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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1900-09-21 · Heft 38 (21.9.1900) · p. Seite 448

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
64 (1900)
Issue
Heft 38 (21.9.1900)
Date
1900-09-21
Page
Seite 448 (sequence 6)
Language
German
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448 heröorgehobcn;verden, das; die Zahl der in; russischen Heere dienenden Juden überhaupt unberhältnißmäszig groß ist. Nimmt man das Verhältniß der jüdischen Bevölkerung zu der nichtjüdischen mit 4V« Prozent an, so überstieg die Zahl der stellnngspflichtigen Judeir in; verflossenen Jahr mit 5,90 Prozent (912 999 Christen und 53 686 Juden) um 1,4 Prozent und die Zahl der eingezogeucn Rekruten mit 6,15 Prozent um 1,65 Prozent (274 275 Christen und 16 825 Jude») die Norm. So erweisen sich die russischen Juden als treue Bürger, ivelche alle Pflichten, die der Staat seinen Bürgern auferlegt, gewissenhaft erfüllen. Die Blntsteuer entrichten sie sogar in noch höherem Maße als selbst die von; Staate verhätschelten christlich-orthodoxen Russen. „Mütterchen Rußland" aber erweist sich ihnen gegenüber dennoch als böse Stiefmutter, in deren Hause selbst die Fremden besser behandelt werden als ihre eigenen treuen Söhne. Bas graue Gespenst. Von einem Juristen. Sn der Konitzer Tragödie giebt es drei Opfer. Stark ist das Mitleid mit dem unglücklichen Ernst Winter, der sein junges Leben grauenvoll verlor, schwer lastet dem Inden und den ethisch hochstehenden Andersgläubigen das Schicksal der Juden, die blöder Unverstand und geschäftsgierige Verleumdung zur Verzweiflung treiben, auf der Seele. Aber schlimmer und gefährlicher ist die dritte Missethat. Ein Verbrechen so entsetzlich in seinem Thalbestand, so unheilvoll in seinen Folgen, daß dahinter alles verschwindet was den Einzelnen und eine größere oder geringere Gemeinschaft treffen kann. Denn täglich und stündlich wurde in Könitz ein Mord vollbracht, der den ganzen Staat, ja die ganze Menschheit un Kerne trifft. Und es ist anläßlich des Falles Jsraelski, der nur eine Episode in dem ungeheuren Verbrechen ist, an der Zeit, ohne Furcht und Scheu die Kunde von diesen Thaten des Antisemitismus durch alle Gassen zu rufen. Der Fall Jsraelski ist nur eine Episode. Allerdings die beweiskräftigste und die von einer wilden Ironie durchwehte. Denn was gäbe es wohl ironischeres, als das; der wahre Charakter der Leute, die gegen das Recht streiten, in einem Rechtsstreite sich offenbart. Wenn man ruhig die Grundlagen der Anklage gegen Jsraelski und den Verlauf des Prozesses durchprüft, so kann fein Zweifel darüber walten, daß die Anklage juristisch von vornherein haltlos war. Es giebtviele Paragraphen irn Strafgesetzbuch, deren Thatbestnnd sich weniger komplizirt zusanunensetzt als der S 257, der von der Begünstigung handelt. Bei wenigen leuchtet aber die unumstößliche Hauptvoraussetzung so scharf hervor wie hier. Strafbar ist, „wer dein Thäter Beistand leistet." Es giebt keine Begünstigung ohne einen Thäter mxb die ältere Theorie, die von einer Theilnahme nach begangener That (eoncursus ad deJicuin subsequens) sprach, stimmt mit der neueren, die die Begünstigung als selbständige Verletzung eines Rechtsgutes auffaßt, dahin überein, daß der Vorthäter festgestellt oder feststellbar sein muß, ehe von einer Begünstigung gesprochen werden kann. In beschränktem Umfange ist freilich auch hier der Indizienbeweis zulässig (und er wurde z. B. vor einiger Zeit irr dem Fall Rosengart in aufsehenerregender und interessanter Weise, werrn auch erfolglos, versucht). Aber hier lagen keine Indizien vor, die zur Verurteilung Jsraelskis irgendwie ausgereicht Hütten. Gesetzt beit Fall, es hätte festgestellt werderr können, daß Jsraelski tatsächlich den Kopf Wirrters in einem Sack zur Fundstelle gebracht hätte; auch dann Hütte eine Verurteilung wegen Begünstigung sich noch nicht rechtfertigen lassen. Es fehlte die Feststellung, daß die Hilfe einem Thäter oder Theilnehmer geleistet worden wäre, sie hätte auch einem Begünstiger des Thäters geleistet werden können. Es fehlte die negative Feststellung, daß der Thäter kein Angehöriger Jsraelskis war, es fehlte jede Unterlage, wie das Strafmaß festzusetzen sei, da die Art des Vordeliktes in keiner Weise seststand. Nun aber war nicht einmal der Beweis zu erbringen, daß der Kopf sich in dem Sack befand, den Jsraelski — vorausgesetzt, daß Fiedlers Aussage sich voll bestätigte — getragen hatte. Erfahrungsgemäß ist ja das Bild des Vorverfahrens sehr oft ein ganz anderes als das der Hauptverhandlung. Aber selbst, wenn nur die Belastungszeugen vernommen worden wären, war das Bild doch so, daß die Erhebung der Anklage unbegreiflich erscheint. Fiedler hat bekundet, daß Jsraelski ohne Sack zurück kam, wollte man selbst annehmen, daß er sich die Mühe gemacht hätte, den Kopf aus dem Sack herauszunehmen, so hätte doch der Sack irgendwo gefunden werden müssen. Derartige Bedenken stoßen auf Schritt und Tritt auf. Man vergleicht sie mit Unbegreiflichkeiten, wie dem Verschwinden des Packpapiers, dem für die Oeffentlichkeit noch völlig unaufgeklärten Zusammenhänge mit dem Taschentuch, dessen Verliererin sich nicht selbst gemeldet haben soll und kommt mehr und mehr zu dem Ergebniß, daß der Prozeß Jsraelski ein juristisches Monstrum war. Dies Urtheil fällen selbst die antisemitischen Zeitungen übereinstimmend. Wenn irgend man von der freudig anerkannten, peinlichen Gewissenhaftigkeit preußischer Justizbehörden überzeugt fein darf, so ist es in einem solchen Falle. Es giebt danach nur zwei Erklärungen für diesen Prozeß. Man hoffte entweder Aufklärung der ganzen Sache durch die Verhandlung gegen Jsraelski zu erlangen, oder man wollte den heimlichen Wühlereien ein Ende bereiten. Das Erste wäre an sich verständlich; oft hat ein unvorhergesehener Zwischenfall in öffentlicher Verhandlung Licht in eine dunkle Strafthat gebracht. Aber zur Eröffnung des Hauptverfahrens müssen hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. Es ist nicht angängig, gegen einen nicht ausreichend Verdächtigten das Verfahren zu eröffnen, in der Hoffnung später genug Material gegen ihn oder einen Anderen zu erlangen. Es bleibt also das Zweite. Die Konitzer Juden hätten alle Veranlassung, dem Fiasko dankbar zu fein, das das Märchen vom Blutbad Winters unter der unbarmherzigen wissenschaftlichen Logik des Sachverständigen Dr. Puppe erlitt. Es ist sogar zu erwarten, daß die antisemitischen Hetzer, die fortwährend nacl) strafrechtlicher Verfolgung aller möglichen Personen schrien, etwas kleinlauter werden, nun in einem Falle ihr Verlangen erfüllt wurde und das für sie traurige Resultat sich ergab. Wäre nur das Mittel ein anderes gewesen! Aber unbeirrt von allen Rücksichten auf beit Erfolg für die Einzelnen muß man festhalten und betonen, daß ein Strafverfahren gegen einen Unschuldigen nie und nimmer der Weg sein darf zur Beruhigung erregter oder zur Zurückweisung böswilliger Gemüther. Sicherlich hätte ohne die öffentliche Verhandlung — in der der Alibibeweis für den Angeklagten als überflüssig

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