Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 64 (1900)
- Issue
- Heft 36 (7.9.1900)
- Date
- 1900-09-07
- Page
- Seite 428 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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428 an, das; das Edikt vom 11. März 1812, welches den Juden Bürgerrechte gab, in den neuerworbenen und wiedereroberten Provinzen nicht anzuwcnden sei. Im Anfänge des Jahrhunderts hatte die österreichische Negierung sehr viele Sorgen wegen der wissenschaftlichen Ausbildung der Rabbiner. Die Herren Hofräthe reskribirten, resumirteu und referirten, bis im Jahre 1829 das Rabbinerseminar in Padua als greifbares Resultat der Verhandlungen zu Tage trat. Das alles hinderte nicht, daß gelegentlich die Kauones der mittelalterlichen Konzilien reaktivirt wurden, und während die eine Exzellenz die Hebung der jüdischen Theologie berathschlagte, wurde in einem benachbarten Bürean dezernirt, daß das Verbot, christliche Dienstboten zu halten, »och (1817) zu Recht bestehe, und selbst der Einfluß des bei dem Kaiser so beliebten Simon von Lümmel reichte nicht dazu aus, das Verbot des Handels mit Salz und Getreide aufzuheben (1819). So handelten alle Regierungen in der Reaktionszeit. Während z. B. die bayerische Regierung das die Anzahl der Judenehen beschränkende Matrikelgesetz bis 1863 weiter bestehen ließ, ivurden die Gerechtsame des Rabbiners durch Verordnungen geschützt, die „Winkelsynagogcn" verboten und das Dekorum beim Gottesdienste durch die Behörden geschützt. Die preußische Negierung, welche wiederholt das Prinzip der Nichteiniuischuug in die Kultusangelegenheite» der Juden — so in einer Verfügung vom 25. Juni 1842 — ausgesprochen hatte, ernannte Gedalje Tiktin zum Landesrabbiner in Schlesien, um die Treue gegen den herkömmlichen Ritus zu belohnen, aber dessen ungeachtet wurde noch im Jahre 1859 einem jüdischen Kandidaten die Ablegung des Probejahres an einem Gymnasium verweigert. In Oesterreich führte unter dem klerikalen Grafen Thun eine Ministerialverordnung vom 21. September 1851 den obligatorischen Religionsunterricht an Gymnasien und Realschulen ein, aber noch am 7. Juni 1859 wurde der kreisamtliche Konsens für Judeuehen, eine partielle Reaktiviruug der alten Familienbeschränkung, gefordert. Während man in der Konkordatszeit bis zum Jahre 1860 den Juden in Oesterreich das Recht, ländlichen Grundbesitz zu erwerben, bestritt, ließ der Bezirkshauptmaun von Kremsier den Juden am Sabbath von amtswegen die Läden sperren (Frankl - Grün: Juden in Kremsier II, 29). Und heute ist es nicht besser. Ich sprach in meinem Artikel „Kvusistorialrath hils!" von der Systemisirung einzelner Religionslehrerstellen in Oesterreich. Ich kann nur von Neuem aus ben Kontrast Hinweisen, der darin liegt, daß auf der einen Seite die Negierung um das Wohl der israelitischen Staatsbürger so besorgt ist, daß sie ihrer Religion ein solches Recht eiuräumt, während in dem Falle Araten Gerichte, Verwaltungsbehörden und Parlamentarische Körperschaften, ja der Kaiser selbst vergebens um Wahrung eines unzweifelhaften Rechtes augerufen werden, wenn der Gesetzesübertreter ein Geistlicher und das Opfer ein Jude ist. Der stärkste Beweis für die Bedenklichkeit staatlichen Schutzes religiöser Einrichtungen liegt in dem Gegensätze zivischcn Frankreich und England. In ersterem Lande giebt es eine gesetzliche Kirchenverfassuug und einen Staatszuschuß für die Bedürfnisse des jüdischen KultuS; in letzterem Lande kümmert sich der Staat um die inneren Angelegenheiten des Judenthums garnicht. Frankreich bot uns das Schauspiel des Dreysusprvzesses, der im Grunde genommen nichts anderes war als der Prozeß des Münzmeisters Lippold im Jahre 1573, d. h. das Bedürfnis; bei unruhigen Zeiten einen Juden als Sündenbock zu haben. In England wird Colonel Goldsmid auf ein wichtiges Kommando berufen, und Niemand scheint daran Anstoß zu nehmen. Auf der anderen Seite las ich nicht, daß Jemand daran Anstoß nahm, als ein englisches Gericht kürzlich eine in Deutschland geschlossene jüdische Ehe zwischen Onkel und Nichte für ungiltig erklärte (Jewish Chronicle 6. Juli). Bezeichnend genug ist es, daß das bürgerliche Gesetzbuch in Oesterreich das jüdische Eherecht anerkennt. Wer im Bereiche des öffentlichen Rechtes die Berücksichtigung jüdischer Religionsgesetze und Gebräuche verlangt, beschwört eine Gefahr für das Judenthum herauf. Ich habe keinen Grund, meinen eigenen freisinnigen Standpunkt zu verleugnen oder zu verschleiern, aber meine Theorie hat auch orthodoxe Vertreter. Der Befürworter der Zulassung von Inden zu öffentlichen Aemtern lvar der Rabbiner Abraham Sutro in Münster, und er, der in seine Broschüre 'n man btt ingrimmig vom „Rabbiner Orgeldreher" spricht, hat nicht im Entferntesten daran gedacht, das Verlangen zu stellen, daß man einen jüdischen Referendar vom Dienste am Sabbath dispeusire. Ein anderer Gegner der Staatseinmischung in interne Angelegenheiten der Religion war Samson Raphael Hirsch, der dem Rabbiner von Kremsier gegenüber seine Mißbilligung des behördlichen Sabbathzwanges ausgesprochen hat. Aus der anderen Seite haben die Konvertiten Julius Stahl und Siegfried Hirsch (gestorben 11. September 1860) für die Staatskirche gekämpft. Rechtsgefühl und jüdisches Interesse vereinigen sich in dem Wunsche, das; der Jude in staatsrechtlicher Beziehung nur Bürger bleiben soll. Am Grade S. A. FuMttos. Von Dr. I. El b o ge »-Florenz. ^eit dem Beginne meiner Thätigkeit in Italien zog inich eine gewaltige Sehnsucht hin nach Padua. War es die Bedeutung jener Stadt als Vermittlerin der Beziehungen zwischen den Juden Italiens und Deutschlands? In Padua, wie überall im Gebiete von Venedig, waren frühzeitig zahlreiche deutsche Juden angesiedelt; Padua insbesondere hat durch R. Jehuda Minz und R. Meir Katzenellenbogen Italien der deutschen Talmudgelehrsamkeit geöffnet, wie aus dieser Stadt nnedernm die Nachkommen jener Gelehrten als Kulturträger nach Polen zogen und dort die Studien neu belebten. Oder waren es die ruhmvollen Anfänge des Collegio Rabbinico, die meinen Blick und mein Herz immer wieder nach der alten Stadt hinlenkten? Die beiden Richtungen meines Interesses vereinigten sich in der Person des großen Todten, der in Padua seine ewige Ruhe gefunden. Meine Verehrung, vielleicht darf ich sagen Schwärmerei, für Luzzatto ist freilich älter. Sie fällt zurück in die Anfänge meiner theologischei; Studien, da ich in die Methode der modernen jüdischen Wissenschaft eingeführt wurde und die Meisterwerke ihrer Begründer zu lese» begann. Da lernte ich Rapoports kritischen Scharfblick sowie seine bei aller Tiefe so klare und einfache Methode bewundern, Zuuz' unvergleichliche Gelehrsamkeit und Kombinationsgabe anstaunen; Luzzattos Schriften aber boten mehr als jene ungeheure Fülle von Wissen und